§ 59
§ 59 Anwendung von nationalen Bestimmungen
Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 59 ZLLV 2010 behandelt "Anwendung von nationalen Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß §58 Abs.1 bleiben §2 Abs.1 bis 5, Abs.6...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung von nationalen Bestimmungen
§59. (1) Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß §58 Abs.1 bleiben §2 Abs.1 bis 5, Abs.6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs.7 bis 9, §3 Abs.1 bis 4, die §§6 bis 21, die §§23 bis 29, §30 Abs.1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs.5 und gegebenenfalls Abs.6, §31 Abs.3 und 4 sinngemäß sowie Abs.6, §34 Abs.2, §38 sinngemäß, §40 Abs.1 Z6 und 7, §41 sinngemäß, die §§42 und 43, §44 Abs.7, die §§45 und 46 Abs.1 bis 7, §47 Abs.1, §48 Abs.4 und 5 sowie die §§78 und 79 unberührt.
(2) Gemäß Art.7 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 gilt Folgendes:
(3) Bis zum Ablauf des 27.September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß §40 Abs.1 Z8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 noch nicht angewandt wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 59 ZLLV 2010 behandelt "Anwendung von nationalen Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juni 2010
- Fassung seit
- 25. Mai 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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