§ 14
§ 14 Zuteilung des Kennzeichens
Fassung: 15. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 ZLLV 2010?
- Kernaussage§ 14 ZLLV 2010 behandelt "Zuteilung des Kennzeichens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuteilung des Kennzeichens
§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.
(4) Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle zuzuteilen ist.
(5) Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß § 7 für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des § 6 Abs. 3 darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZLLV 2010 in einfachen Worten?
§ 14 ZLLV 2010 behandelt "Zuteilung des Kennzeichens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Januar 2014
- Fassung seit
- 15. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 383/2020
- BGBl. II Nr. 192/2020
- BGBl. II Nr. 470/2013
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