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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 25. Mai 2010RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

Fassung: 25. Mai 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 2 ZLLV 2010 behandelt "Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von ZLLV 2010.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§2. (1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:

(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.

(5) Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.

(6) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:

(7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der AnlageD festgelegten Erfordernissen zu richten.

(8) Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der AnlageA zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).

(9) Von den Abs.1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 2 ZLLV 2010 behandelt "Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juni 2010
Fassung seit
25. Mai 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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