Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 15. September 2020RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f

Fassung: 15. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 15 ZLLV 2010 behandelt "Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f

§ 15. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f muss das Kennzeichen angebracht sein

(2) An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines Vförmigen Leitwerkes angebracht sein.

(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.

(4) An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 15 ZLLV 2010 behandelt "Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2020
Fassung seit
15. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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