Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 15. September 2020RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f

Fassung: 15. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 ZLLV 2010?

  • Kernaussage§ 19 ZLLV 2010 behandelt "Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f

§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

§ 19 ZLLV 2010 behandelt "Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2020
Fassung seit
15. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

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Verweise

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