Verordnungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

ZLLV 2010VerordnungFassung seit 15. September 2020RIS-Stand 7. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006791 · BGBl. II Nr. 143/2010 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 15. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 ZLLV 2010?

  • KernaussageAnl. 2 ZLLV 2010 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 1
Nächster ParagraphAnl. 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 ZLLV 2010 in einfachen Worten?

Anl. 2 ZLLV 2010 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Anl. 2 ZLLV 2010 relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2020
Fassung seit
15. September 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 383/2020
  • BGBl. II Nr. 192/2020
  • BGBl. II Nr. 470/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.