§ 64d
§ 64d Ermächtigte Ausbildungsstätten
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64d KDV 1967?
- Kernaussage§ 64d KDV 1967 behandelt "Ermächtigte Ausbildungsstätten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermächtigte Ausbildungsstätten
§ 64d. (1) Sofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über
(3) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.
(4) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
(5) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
(6) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64d KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 64d KDV 1967 behandelt "Ermächtigte Ausbildungsstätten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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Verweise
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