Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 19. März 2004RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 19. März 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 KDV 1967?

  • KernaussageArt. 2 KDV 1967 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I Z 1 (§ 1b Abs. 2), Z 7 (§ 1h Abs. 2), Z 15...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Übergangsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)

(1) Art. I Z 1 (§ 1b Abs. 2), Z 7 (§ 1h Abs. 2), Z 15 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 21 (hinsichtlich § 17h), Z 24 (§ 19b Abs. 5 zweiter Gedankenstrich), Z 33 (§ 26c) und Z 36 (§ 52 Abs. 10 Z 4) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)

(4) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I

(5) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge

(6) Art. I Z 5 (§ 1f Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(7) Art. I Z 14 (§ 7j) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.

(8) Art. I Z 17 (§ 8a Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(9) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 8), Z 19 (§ 17a Abs. 2) und Z 38 (§ 54a Abs. 6) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(10) Art. I Z 20 (§ 17b Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(11) Art. I Z 21 (hinsichtlich § 17g) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 22 hinsichtlich § 18 Abs. 8 fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.

(13) Art. I Z 23 (§ 19a Abs. 6) und Z 24 (§ 19b Abs. 5 mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(14) Art. I Z 26 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 21a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(15) Art. I Z 39 (§ 54a Abs. 10) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(16) Art. I Z 46 (§ 64b Abs. 5 fünfter Satz) und Z 47 (§ 64b Abs. 5a Z 1) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 39. Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 KDV 1967 in einfachen Worten?

Art. 2 KDV 1967 behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2016
Fassung seit
19. März 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:27
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 46 neu erkannte Textstelle(n), 18 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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