§ 1h
§ 1h Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1h KDV 1967?
- Kernaussage§ 1h KDV 1967 behandelt "Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen der Sitzbezugspunkt („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes nicht mehr...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen
§ 1h. (1) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen der Sitzbezugspunkt („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, müssen zum Schutz der Fahrzeuginsassen eine angemessene Widerstandsfähigkeit bei einem Seitenaufprall gewährleisten. Das Seitenaufprallverhalten der Struktur des Innenraumes muß dem Anhang II der Richtlinie 96/27/EG, ABl. Nr. L 169 vom 8. Juli 1996, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall entsprechen.
(2) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 96/79/EG über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 1999/98/EG, ABl. Nr. L 9 vom 13. Jänner 2000, S 14, entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1h KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 1h KDV 1967 behandelt "Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 1. Dezember 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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