§ 3n
§ 3n Zu § 6 Abs. 12b KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3n KDV 1967?
- Kernaussage§ 3n KDV 1967 behandelt "Zu § 6 Abs. 12b KFG 1967" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Energievorrat einer Fremdkraftbremsanlage muß so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors die Bremswirkung ausreichend...
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Zu § 6 Abs. 12b KFG 1967
§ 3n. (1) Der Energievorrat einer Fremdkraftbremsanlage muß so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten; ist die Feststellbremsanlage eine Hilfskraftbremsanlage, so kann deren Wirkung bei Ausfall der Hilfskraft auch dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat der Hilfskraftbremsanlage unabhängiger Vorrat, wie der für die Betriebsbremsanlage, in Anspruch genommen wird.
(2) Hilfseinrichtungen dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat für die Bremsanlagen entnehmen, daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen der Energiequelle, der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den im § 3o Abs. 4 festgelegten Wert absinken kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3n KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 3n KDV 1967 behandelt "Zu § 6 Abs. 12b KFG 1967" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1982 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1982
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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