§ 25
§ 25 . Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 KDV 1967?
- Kernaussage§ 25 KDV 1967 behandelt ". Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 25. Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge
Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 25 KDV 1967 behandelt ". Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1968 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1968
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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