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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Massen und Abmessungen von Fahrzeugen
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Massen und Abmessungen von Fahrzeugen
§ 1. (1) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/535, ABl. Nr. L 117 vom 6.4.2021 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 440 vom 9.12.2021 S. 13, zu erfolgen.
(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte zulässige Breite von Fahrzeugen haben bei der Überprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 52 Abs. 10 Z 3 angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:
§ 1a
§ 1a Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen
Fassung: 5. April 2008 bis laufend
Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen
§ 1a. (1) Als vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967), gelten solche, durch die die Gefahr schwerer Verletzungen oder der Grad von schweren Verletzungen erhöht wird. Die vorstehenden Außenkanten bei Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/483/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 2. Oktober 1974, S 4, in der Fassung der Richtlinie 2007/15/EG, ABl. Nr. L 75 vom 15. März 2007, S 21, entsprechen.
(1a) Die vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Kapitels 3 der Richtlinie 97/24/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, müssen die vorstehenden Außenkanten den Anhängen der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 entsprechen.
(2) Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen gelten als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.
(3) Die im § 4 Abs. 2 vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Schutzvorrichtungen müssen widerstandsfähig und so ausgebildet und angebracht sein, daß sie, gegebenenfalls zusammen mit den durch sie abzudeckenden Teilen, so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2'5 mm beträgt. Unvermeidbare Teile und zusätzliche Vorrichtungen, deren Kanten oder Spitzen so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2'5 mm beträgt, müssen nicht abgedeckt sein.
(4) Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen außen am Fahrzeug, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen und die nur unter schwerer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung abgedeckt (Abs. 3 erster Satz) werden können, müssen, wenn dies zur Ermöglichung des richtigen Abschätzens der Breite oder Länge des Fahrzeuges durch andere Straßenbenützer erforderlich ist, durch auffällige Farbe gekennzeichnet sein und an ihren äußersten Punkten je eine Leuchte aufweisen, mit der diese Punkte anderen Straßenbenützern nach vorne durch weißes oder gelbes und nach hinten durch rotes Licht erkennbar gemacht werden können. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h dürfen jedoch an Stelle dieser Leuchten Rückstrahler aufweisen, die dem § 16 Abs. 1 und 2 entsprechen.
(4a) Die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N müssen den Anhängen zur Richtlinie 92/114/EWG, ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S 154, entsprechen.
(5) Teile und Vorrichtungen, die den übrigen äußersten Rand des Fahrzeuges nach vorne oder nach hinten um mehr als 1 m überragen, müssen gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Teile, Kanten, Spitzen und zusätzliche Vorrichtungen, die
(7) Die Frontpartie von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg und von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg muss so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/102/EG zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 6. Dezember 2003, S 15 entspricht.
(8) Frontschutzsysteme sind selbstständige Strukturen, wie zB Rammschutzbügel, oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeuges über und/oder unter dem als Originalteil angebrachten Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Frontschutzsysteme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und N1 müssen der Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen, ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S 37, entsprechen.
§ 1b
§ 1b Motorleistung
Fassung: 18. November 2014 bis laufend
Motorleistung
§ 1b. (1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; bei Sattelkraftfahrzeugen jedoch abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten der beiden Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer der Sattellasten. Dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
(2) Die Motorleistung von Fahrzeugen der Klassen M und N sind nach den Vorschriften der jeweils zutreffenden Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1 oder (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die oder deren Motoren den Bestimmungen der Richtlinien 97/68/EG oder 2000/25/EG unterliegen, ist die Motorleistung nach der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/46/EU zu bestimmen. Für Fahrzeuge der Klasse L ist die Motorleistung nach den Vorschriften der Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S 7 oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1, zu bestimmen.
§ 1c
§ 1c Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen
§ 1c. (1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/40/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 146, oder der ECE-Regelung Nr. 16 entsprechen.
(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der UN-Regelung Nr. 44.04 oder der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Ab 1. September 2023 dürfen Rückhalteeinrichtungen für Kinder nur mehr genehmigt werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für Kinder
(2a) Die Rückhalteeinrichtung für Kinder ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.
(3) Die Verankerungen von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2005/41/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 149 entsprechen.
(3a) Die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen (Klasse L) müssen dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.
(4) Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5 KFG 1967 gelten
(5) Alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, müssen im Sinne der Richtlinie 96/36/EG mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus ausgestattet ist, der das Vorhandensein einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung automatisch erkennt und sicherstellt, daß sich der Airbag nicht entfaltet, wenn eine solche Kinderrückhalteeinrichtung befestigt ist.
§ 1d
§ 1d Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2, Kraftstoffverbrauch, Energieverbrauch sowie Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2, Kraftstoffverbrauch, Energieverbrauch sowie Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
§ 1d. (1) Kraftfahrzeuge, beziehungsweise ihre Motoren, müssen hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 sowie ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrem Verbrauch von elektrischer Energie den jeweils anzuwendenden Rechtsakten der EU
(2) Anträge auf Genehmigungen von Flexibilitätssystemen gemäß der Richtlinie 2000/25/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/504 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu stellen.
(3) Antriebsmotoren für Kraftfahrzeuge, die nicht den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 unterliegen, sowie Austauschmotoren für solche Fahrzeuge, müssen der Richtlinie 97/68/EG bzw. der Verordnung (EU) 2016/1628, in der in der Anlage 3e angeführten Fassung entsprechen.
(4) Einrichtungen, die zu einem Anstieg der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 oder des Kraftstoffverbrauches führen könnten, sind verboten.
(5) Austauschkatalysatoren und andere emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch müssen eine Genehmigung nach den jeweils zutreffenden, in Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, der ECE-Regelung Nr. 103 oder der ECE-Regelungen Nr. 132 aufweisen. Sie dürfen nur in die Fahrzeuge eingebaut bzw. an die Motoren angebaut werden, die in der jeweiligen Typengenehmigung angeführt sind. Die in der jeweiligen Typengenehmigung gegebenenfalls angeführten besonderen Einbaubedingungen sind einzuhalten. Die der jeweiligen Einrichtung vom Hersteller beigelegten Einbau- und Betriebsanweisungen sind einzuhalten.
§ 1e
§ 1e Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer
§ 1e. Sturzhelme und Visiere müssen der UN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen ab dem 1. Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem dieser Regelung entsprechenden Sturzhelm gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.
§ 1f
§ 1f . Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
§ 1f. Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge
(1) Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen oder von Stoßstangen dürfen bei im § 4 Abs. 2a KFG 1967 angeführten Fahrzeugen – außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei Feuerwehrfahrzeugen (§ 2 Z 28 KFG 1967) –, bei unbeladenem oder unbesetztem Fahrzeug nicht mehr als 55 cm über der Fahrbahn und nicht mehr als 45 cm innerhalb der Fahrzeuglänge vom hintersten Punkt des Fahrzeuges entfernt sein. Diese Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen dürfen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, die größte Breite der breitesten Fahrzeughinterachse nicht überragen und nicht mehr als 10 cm vom äußersten Rand dieser Achse entfernt sein; bei Fahrzeugen mit seitlich kippbarer Ladefläche darf jedoch der Abstand dieser Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen von der größten Breite der breitesten Fahrzeughinterachse des Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen. Stoßstangen, Aufbau- oder Rahmenteile, ihre Befestigung am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges, an denen sie befestigt sind, müssen eine ausreichende Festigkeit gegen in der Fahrzeuglängsrichtung wirkende Kräfte haben.
(1a) Der hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muss den Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG, ABl. Nr. L 48 vom 18. Feber 2006, S 16, entsprechen.
(1b) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 ausgenommen geländegängige Fahrzeuge und Fahrzeuge deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist, müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Der vordere Unterfahrschutz kann entweder durch eine besondere Einrichtung oder durch Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, bei denen auf Grund ihrer Form und ihrer Eigenschaften davon ausgegangen werden kann, dass sie die Funktion der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfüllen, gebildet werden und muss der Richtlinie 2000/40/EG, ABl. Nr. L 203 vom 10. August 2000, S 9 oder der ECE-Regelung Nr. 93, entsprechen.
(2) Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr als 3 500 kg müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein. Der Seitenschutz muss dem Anhang zur Richtlinie 89/297/EWG entsprechen.
Die Ausrüstungsverpflichtung gilt nicht für:
§ 1g
§ 1g Federungssysteme
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Federungssysteme
§ 1g. Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden.
§ 1h
§ 1h Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen
§ 1h. (1) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen der Sitzbezugspunkt („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, müssen zum Schutz der Fahrzeuginsassen eine angemessene Widerstandsfähigkeit bei einem Seitenaufprall gewährleisten. Das Seitenaufprallverhalten der Struktur des Innenraumes muß dem Anhang II der Richtlinie 96/27/EG, ABl. Nr. L 169 vom 8. Juli 1996, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall entsprechen.
(2) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 96/79/EG über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 1999/98/EG, ABl. Nr. L 9 vom 13. Jänner 2000, S 14, entsprechen.
§ 1j
§ 1j Abschleppeinrichtungen
Fassung: 1. Oktober 1997 bis laufend
Abschleppeinrichtungen
§ 1j. Abschleppeinrichtungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen dem Anhang II der Richtlinie 77/389/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S 41, idF der Richtlinie 96/64/EG, ABl. Nr. L 258 vom 11. Oktober 1996, S 26, entsprechen.
§ 1k
§ 1k Festsetzung des Eigengewichtes
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Festsetzung des Eigengewichtes
§ 1k. Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:
§ 2
§ 2 Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
§ 2. (1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:
(2) Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)
(3) Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.
§ 2a
§ 2a Warneinrichtungen
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Warneinrichtungen
§ 2a. Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz KFG 1967) müssen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen.
§ 2b
§ 2b Gelb-rot reflektierende Warntafeln
Fassung: 15. November 1995 bis laufend
Gelb-rot reflektierende Warntafeln
§ 2b. (1) Als gelb-rot reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a KFG 1967 zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge gilt eine gelbe, reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand mit den Mindestabmessungen 55 x 19,5 cm, die hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig ist (Warntafel-Kategorie III). Diese Tafel muß annähernd waagrecht und so am Fahrzeug angebracht werden, daß die Entfernung des höchsten Punktes von der Fahrbahn nicht mehr als 150 cm beträgt.
(2) Als gelb-rot reflektierende Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10c KFG 1967 kommen in Betracht:
§ 2c
§ 2c Rote reflektierende Warntafeln
Fassung: 15. November 1995 bis laufend
Rote reflektierende Warntafeln
§ 2c. Dreieckige Warntafeln aus rotem fluoreszierenden Material mit rotem reflektierenden Rand zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen müssen der ECE-Regelung Nr. 69 entsprechen (Warntafel-Kategorie IV).
§ 2d
§ 2d Reflektierende Warnmarkierungen
Fassung: 21. Oktober 2016 bis laufend
Reflektierende Warnmarkierungen
§ 2d. (1) Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. Nr. 238/1998 zu entsprechen.
(2) Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Abs. 1. Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang XII Z 6.26 der delegierten Verordnung 2015/208, ABl. L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.
§ 3
§ 3 Bremsanlagen
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Bremsanlagen
Zu § 6 Abs. 1 KFG 1967
§ 3. (1) Die Abnützung der Bremsen muß durch eine erforderlichenfalls mit einfachen Werkzeugen betätigbare oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Die Bremsanlagen müssen eine Wegreserve besitzen, die nach Erwärmung der Bremsen und nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsanlage die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sicherstellt.
(2) Bremsbeläge dürfen nicht Asbest enthalten.
(3) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien
(4) Austauschbremsbelag-Baugruppen müssen den Anhängen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 2002/78/EG, ABl. Nr. L 267 vom 4. Oktober 2002, S 23 entsprechen. Austauschbremsbelag-Baugruppen, die nicht den Anhängen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 2002/78/EG entsprechen, dürfen nach dem 31. Mai 2003 nicht mehr feilgeboten werden. Dies gilt jedoch nicht für als Ersatzteile bestimmte Austauschbremsbeläge, die zum Einbau in Fahrzeugtypen bestimmt sind, für die die Genehmigung vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 98/12/EG erteilt wurde (7. April 1998). Solche Austauschbremsbeläge dürfen jedoch nicht gegen die Bestimmungen der Fassung der Richtlinie 71/320/EWG verstoßen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge galt.
§ 3a
§ 3a Zu § 6 Abs. 2 KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1981 bis laufend
Zu § 6 Abs. 2 KFG 1967
§ 3a. (1) Bei im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen mit nur einer Bremsanlage darf zwischen den Bremsen und den Rädern, auf die sie wirken, kein Ausgleichsgetriebe liegen; dies gilt jedoch nicht für die zu Antriebsrädern zuschaltbaren Räder von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
(2) Bei den im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen muß mit der Bremsanlage auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine mittlere Verzögerung von mindestens 2 m/s², bei Fahrzeugen mit hydraulisch abschaltbarem Allradantrieb eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s², bei den anderen im § 6 Abs. 2 lit. a KFG 1967 angeführten Zugmaschinen jedoch eine Verzögerung von mindestens 2 m/s², erreicht werden können.
§ 3b
§ 3b Zu § 6 Abs. 3 KFG 1967
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Zu § 6 Abs. 3 KFG 1967
§ 3b. (1) Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.
(2) Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein. Die Flüssigkeitsbehälter müssen so beschaffen sein, daß eine Feststellung des Flüssigkeitsstandes in den Behältern leicht möglich ist, ohne daß diese geöffnet zu werden brauchen, oder es muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Lenker einen abgesunkenen Flüssigkeitsstand anzeigt, der ein Versagen der Bremsanlage zur Folge haben könnte. Die einwandfreie Funktion dieser Warneinrichtung muß vom Lenker leicht kontrolliert werden können. Der Ausfall eines Teiles einer hydraulischen Übertragungseinrichtung einer Zweikreisbremsanlage ist dem Lenker durch eine rote Kontrollampe anzuzeigen, die spätestens bei Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet. Diese Kontrollampe kann der angeführten Warneinrichtung angehören. Die Anzeige muß auch bei Tageslicht sichtbar sein, und der einwandfreie Zustand der Lampe muß vom Lenker leicht geprüft werden können.
(3) Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit der Betriebsbremsanlage
eine mittlere Verzögerung
eine Verzögerung
erreicht werden können von mindestens m/s²
4,4
5,0
4,0
4,8
Mit der Hilfsbremsanlage muß wenigstens die halbe in lit. a oder b angeführte mittlere Verzögerung erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 50 daN, sonst 70 daN, bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 40 daN, sonst 60 daN, nicht übersteigen.
(4) Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen. Sind für die Prüfung der Wirksamkeit einer Bremsanlage nur Bremsprüfstände verfügbar, so ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Verzögerung durch das Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges zu prüfen. Sattelzugfahrzeuge sind bei Prüfungen gemäß § 57a oder § 56 KFG 1967 erforderlichenfalls mit entsprechend erhöhter Hinterachslast (Ballast oder Niederspannen) zu prüfen. Dies gilt nur, wenn die Feststellbremsanlage die Hilfsbremsanlage ist, die Feststellbremsanlage nur auf die Räder der Hinterachse wirkt und das Fahrzeug im Leerzustand geprüft wird. Durch die Ballastierung darf höchstens eine Hinterachslast von 40% des Eigengewichts des Fahrzeuges erreicht werden.
(5) Mit der Feststellbremsanlage muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd verhindert werden können.
§ 3c
§ 3c Zu § 6 Abs. 4 KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1981 bis laufend
Zu § 6 Abs. 4 KFG 1967
§ 3c. (1) Als Teile der Betriebsbremsanlage, deren Ausfallen ausgeschlossen werden kann, gelten: das Pedal, die Pedallagerung, mechanische Teile der Übertragungseinrichtung, bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung und bei Druckluftbremsanlagen das Bremsventil, die Verbindung zwischen Pedal und und Hauptzylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben sowie die Bremswellen der Bremsen, sofern diese Teile ausreichend bemessen, für die Wartung leicht zugänglich sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens denen für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile (wie zB für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen.
(2) Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, daß beide Bremsanlagen unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall, daß beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung eintritt.
(3) Bremsen, die mittelbar auf die Räder wirken, müssen mit den Rädern, auf die sie wirken, durch Teile ständig verbunden sein, deren Ausfall nicht zu erwarten ist. Haben zwei Bremsanlagen gemeinsame Bremsen, so müssen beim Ausfallen der Betätigungs- oder der Übertragungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen mit der anderen noch mindestens zwei auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können.
§ 3d
§ 3d Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967
§ 3d. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines
eine mittlere Verzögerung erreicht werden können von mindestens
wenn das Fahrzeug mit einem Beiwagen verbunden ist, jedoch von mindestens
4,2 m/s²
4 m/s²,
5 m/s²
4,6 m/s².
Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit eine mittlere Verzögerung von wenigstens 2,5 m/s² erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen 20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen.
§ 3e
§ 3e Zu § 6 Abs. 6 KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Zu § 6 Abs. 6 KFG 1967
§ 3e. Eine gemäß § 6 Abs. 6 KFG 1967 vorgeschriebene Verlangsameranlage muß das Befahren eines Gefälles von 7 vH und einer Länge von 6 km ermöglichen, ohne daß die mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeuges 30 km/h übersteigt; hiebei muß das Fahrzeug das Höchstgewicht aufweisen und die Getriebestufe eingeschaltet sein, bei der die Motordrehzahl den vom Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht übersteigt. Wird die Wirkung der Verlangsameranlage allein durch die Messung der Verzögerung festgestellt, so muß die durchschnittliche Verzögerung bei einer möglichst nahe bei 30 km/h liegenden, 25 km/h nicht unterschreitenden und 35 km/h nicht übersteigenden Fahrzeuggeschwindigkeit mindestens 0,6 m/s² betragen. Übersteigt die mit der Verlangsameranlage erreichbare Verzögerung 1 m/s², so muß die Wirkung der Verlangsameranlage abstufbar sein.
§ 3f
§ 3f Zu § 6 Abs. 7 KFG 1967
Fassung: 1. Juli 1981 bis laufend
Zu § 6 Abs. 7 KFG 1967
§ 3f. (1) Mit einer Zweikreisbremsanlage muß bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung eine Restbremswirkung von mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung erreicht werden können; bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von nicht mehr als 12 000 kg muß die Restbremswirkung jedoch mindestens 25 vH betragen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bremswirkungen müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft erzielt werden können, die 70 daN nicht übersteigt.
§ 3g
§ 3g Zu § 6 Abs. 7a und Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967
Fassung: 29. Juli 1987 bis laufend
Zu § 6 Abs. 7a und Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967
§ 3g. (1) Für die Aufteilung der Bremskräfte auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1f Anhang 10.
(2) Eine Antiblockiereinrichtung ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig das Blockieren von Rädern während des Bremsvorganges dadurch verhindert, daß er den Schlupf in der Drehrichtung des Rades an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeuges während des Bremsens regelt; sie besteht aus Gebern, Auswerte- und Stellgliedern.
(3) Antiblockiereinrichtungen müssen in ihrer Bauweise und Wirkung der Anlage 1f Anhang 13 entsprechen.
§ 3h
§ 3h Zu § 6 Abs. 7b KFG 1967
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Zu § 6 Abs. 7b KFG 1967
§ 3h. (1) Bei Kraftwagen gemäß § 6 Abs. 7b lit. a KFG 1967, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, muß vom Lenkerplatz aus überprüfbar sein, ob durch die Feststellbremsanlage allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers dauernd verhindert werden kann.
(2) Wird die im § 6 Abs. 7b lit. c KFG 1967 angeführte selbsttätige Bremsung des Anhängers durch ein Ventil erzielt, das erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam wird, so muß dessen einwandfreie Funktion entweder im Führerhaus oder von außerhalb des Fahrzeuges leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug überprüfbar sein.
(3) Bei Zweileitungsdruckluftbremsanlagen muß beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der Verbindungsleitungen zwischen Kraftwagen und Anhänger nach voller Betätigung der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges der Druck in der Vorratsleitung spätestens nach zwei Sekunden auf einen Wert von 1,5 bar Überdruck gefallen sein. Beim Absinken des Druckes in der Vorratsleitung um mindestens 1 bar pro Sekunde muß das Anhängerbremsventil spätestens dann ansprechen, wenn der Druck in der Vorratsleitung auf 2 bar Überdruck abgefallen ist.
(4) Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers mit einer elektrischen im § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 angeführten Bremsanlage bestimmt sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
§ 3i
§ 3i Zu § 6 Abs. 10 KFG 1967
Fassung: 29. Juli 1987 bis laufend
Zu § 6 Abs. 10 KFG 1967
§ 3i. (1) Die im § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 angeführte Bremsanlage muß unabhängig von der Stellung der Anhängerdeichsel wirken können.
(2) Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben, die ihre Bremsanlage mittels Druckluft auszuschalten gestattet, muß diese Einrichtung spätestens dann selbsttätig ausgeschaltet werden, wenn die Anhängerbremsanlage erneut mit Druckluft versorgt wird.
(3) Die feststellbare Bremsanlage eines Anhängers muß von außerhalb, bei Omnibusanhängern vom Innenraum des Anhängers betätigt und gelöst werden können. Mit dieser Bremsanlage muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden Anhängers auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd verhindert werden können.
(4) Mit der Bremsanlage eines Anhängers, mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, muß auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können.
(5) Bremsanlagen müssen der Anlage 1f entsprechen.
§ 3j
§ 3j Zu § 6 Abs. 10a KFG 1967
Fassung: 29. Juli 1989 bis laufend
Zu § 6 Abs. 10a KFG 1967
§ 3j. Bei der auf alle Räder eines Anhängers mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, wirkenden Bremsanlage muß eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 45 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können. Bei Anhängern mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 000 kg muß überdies nach einer Energieaufnahme durch die Bremsen, die dem Befahren eines 6 km langen Straßenstückes mit einem Gefälle von 6 vH mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht, eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 33 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können.
§ 3k
§ 3k Zu § 6 Abs. 11 KFG 1967
Fassung: 1. Juli 1981 bis laufend
Zu § 6 Abs. 11 KFG 1967
§ 3k. (1) Auflaufbremsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß auch nach Ausnützung des gesamten Auflaufweges Beschädigungen, wie insbesondere unzulässige Verformungen durch übermäßige Kräfte in der Übertragungseinrichtung und in den Bremsen, vermieden werden. Hiezu verwendete Einrichtungen (Bremskraftbegrenzer) dürfen die Bremskräfte nur so weit verringern, daß die vorgeschriebene Bremswirkung erhalten bleibt. Enthält eine mechanische Übertragungseinrichtung einen Seilzug, so muß dieser so kurz wie möglich sein. Bolzen von Gelenken müssen ausreichend gesichert sein. Diese Gelenkstellen müssen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein.
(2) Rückfahrsperren müssen so ausgebildet sein, daß sie durch Anwendung einer Zugkraft in der Zugrichtung selbsttätig ausgeschaltet werden.
(3) Die aufeinander gleitenden Teile von Auflaufeinrichtungen müssen durch einen Faltenbalg oder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt sein. Sie müssen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen bestehen, durch die Kontaktkorrosion, Klemmen oder Pressen der gleitenden Teile ausgeschlossen ist.
(4) Die in den Abs. 5 und 6 verwendeten Abkürzungen bedeuten: GA das Höchstgewicht des Anhängers, GB die Summe der dem Höchstgewicht des Anhängers entsprechenden Radlasten der Räder des Anhängers, auf die die Bremsen wirken, D 1 die Druckkraft im Sinne der Verminderung des Abstandes der Zugvorrichtung von der ersten Anhängerachse (Deichselkraft), D 2 die Zugkraft (umgekehrte Richtung von D 1).
(5) Bremskraftbegrenzer (Abs. 1) dürfen erst ansprechen, wenn die Deichselkraft bei Anhängern mit nur einer Achse den Wert 0,12 GA, bei Anhängern mit mehr als einer Achse den Wert 0,08 GA erreicht hat. Sie müssen verhindern, daß die Bremskraft an den Bremsen einen Wert übersteigt, der bei Anhängern mit nur einer Achse einer Deichselkraft von 0,18 GB, bei Anhängern mit mehr als einer Achse von 0,12 GB entspricht.
(6) Der größte, kurzzeitig wirkende Wert für D 1, der die Verschiebung der Zugvorrichtung hervorruft (Ansprechschwelle), darf nicht kleiner als 0,02 GA und nicht größer als 0,04 GA sein. D 1 darf im Bewegungsbereich der Auflaufeinrichtung bei Anhängern mit nur einer Achse 0,09 GA, bei Anhängern mit mehr als einer Achse 0,06 GA nicht übersteigen. Der Wert von D 2 für die Rückführung der Zugvorrichtung aus der am weitesten eingeschobenen Stellung muß zwischen 0,1 GA und 0,5 GA liegen.
(7) Der nutzbare Auflaufweg muß in jeder Stellung der Zugvorrichtung auch nach Erwärmung der Bremsen oder nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsbeläge ohne sofortiges Nachstellen größer sein, als der für die Zuspannung der Bremsen erforderliche Zuspannweg.
§ 3l
§ 3l Zu § 6 Abs. 12 KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Zu § 6 Abs. 12 KFG 1967
§ 3l. Bei Bremsanlagen, bei denen die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen selbsttätig erfolgt, muß dabei die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung für das Zugfahrzeug, beim Ziehen von zwei Anhängern für das Zugfahrzeug und den mit diesem verbunden bleibenden Anhänger erhalten bleiben; dies gilt sinngemäß für Vorrichtungen, bei denen ein Anhänger bei Undichtwerden einer Übertragungseinrichtung selbsttätig gebremst wird.
§ 3n
§ 3n Zu § 6 Abs. 12b KFG 1967
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Zu § 6 Abs. 12b KFG 1967
§ 3n. (1) Der Energievorrat einer Fremdkraftbremsanlage muß so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten; ist die Feststellbremsanlage eine Hilfskraftbremsanlage, so kann deren Wirkung bei Ausfall der Hilfskraft auch dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat der Hilfskraftbremsanlage unabhängiger Vorrat, wie der für die Betriebsbremsanlage, in Anspruch genommen wird.
(2) Hilfseinrichtungen dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat für die Bremsanlagen entnehmen, daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen der Energiequelle, der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den im § 3o Abs. 4 festgelegten Wert absinken kann.
§ 3o
§ 3o
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
§ 3p
§ 3p
Fassung: 1. Juli 1982 bis laufend
§ 3q
§ 3q
Fassung: 1. Januar 1981 bis laufend
§ 4
§ 4 Reifen und Schneeketten
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Reifen und Schneeketten
§ 4. (1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen sein.
(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig, wenn sich seine lineare Eindrückung in radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse eingestellten zylindrischen festen Körper von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung einer radial wirkenden Anpressungskraft von 1000 N je 1 cm Reifenbreite, gemessen an der Auflagefläche des Reifens auf der Felge, ändert:
bei einem Außendurchmesser des Reifens
von
590 mm bis
650 mm um
13'4 mm,
von
651 mm bis
720 mm um
13'3 mm,
von
721 mm bis
800 mm um
13'2 mm,
von
801 mm bis
930 mm um
13'1 mm,
von
931 mm bis
1090 mm um
13 mm,
von
1091 mm bis
1320 mm um
12'9 mm,
von
1321 mm bis
1640 mm um
12'8 mm.
(3) Gefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und gefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, sowie ungefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km/h und ungefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 16 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen mit Reifen versehen sein, deren Flächenpressung 80 N/cm² nicht übersteigt. Die höchste zulässige Radlast darf bei diesen Fahrzeugen 1000 N je 1 cm Grundflächenbreite des Reifens nicht überschreiten.
(3a) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/11/EG, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2005, oder der ECE-Regelung Nr. 30, BGBl. Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen, den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
(3b) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/11/EG, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2005, oder der ECE-Regelung Nr. 54, BGBl. Nr. 457/1983, unterliegende Reifen, müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
(3c) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/11/EG, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2005, oder der ECE-Regelung Nr. 64 unterliegende Notradreifen, müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
(3d) Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen (Klasse L) müssen Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. Reifen mit einer Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG dürfen auch an Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen montiert werden.
(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt,
(4a) Runderneuerte Reifen, die den Geltungsbereichen der ECE-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109 unterliegen, müssen diesen Regelungen entsprechen.
(4b) Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden.
(4c) Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen darf nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen, die dem Abs. 3a unterliegen, müssen unbeschadet ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als 160 km/h, so müssen sie mindestens dieser Geschwindigkeit entsprechen.
(4d) Als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen dürfen, wenn ihre Profiltiefe geringer ist als die für ihre Bestimmung festgelegte Mindestprofiltiefe (Abs. 4 Z 4) auch an Fahrzeugen verwendet werden, deren Bauartgeschwindigkeit höher ist als die Geschwindigkeit, die mit dem Reifen nicht überschritten werden darf. Bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen (Spikesreifen) müssen in diesem Fall die Spikes entfernt werden. Die im Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten allgemeinen Grenzwerte für die Mindestprofiltiefe bleiben unberührt.
(4e) Wenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf, geringer ist als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, muß im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vom Lenkerplatz aus vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.
(5) Reifen, die mit über die Reifenlauffläche hinausragenden Stiften aus Metall oder diesem hinsichtlich der Festigkeit und Dauerhaftigkeit gleichartigen Material (Spikes) versehen sind (Spikesreifen), müssen folgenden Bestimmungen entsprechen hinsichtlich ihrer
(5a) Das Einsetzen der Spikes (Abs. 5) darf nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 Z 1 von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm mit Spikes versehenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen und dem Käufer auszuhändigen.
(5b) Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b erster Satz erster Halbsatz und Abs. 5 Z 2 lit. b gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5 und § 61 Abs. 9 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.
(6) Die Vertiefungen für die Ableitung des Wassers von der Reifenlauffläche dürfen bei Reifen, die nach ihrer Bauart für Krafträder oder für Personenkraftwagen bestimmt sind, nicht nachträglich vertieft (nachgeschnitten) worden sein; Reifen für andere Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten worden sein, wenn sie vom Erzeuger als für ein Nachschneiden geeignet gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muß aus einer Aufschrift oder einem Symbol bestehen, das dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar an den Reifenflanken angebracht ist. Das bloße Entfernen von Versteifungsstegen gilt nicht als Nachschneiden. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden nachgeschnitten werden. Nach dem Nachschneiden muß eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen den Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens vorhanden sein. Auf jedem 10 cm langen Stück des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung des Wassers von der Reifenlauffläche mindestens gleich dem entsprechenden Wert der ursprünglich vohanden gewesenen Vertiefungen sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm, mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden Vorsprünge vorhanden sein. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm nachgeschnittenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß das Nachschneiden den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde. An lenkbaren Rädern an der Hauptlenkachse von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene Reifen nicht verwendet werden. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden repariert werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm reparierten Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen.
(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117:2021-05-01 oder der ÖNORM V 5119:2021-05-01 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt. Schneeketten, die den genannten Normen in einer früheren Fassung entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
§ 4a
§ 4a Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme
Fassung: 9. April 2011 bis laufend
Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme
§ 4a. (1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.
(2) Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen des Anhanges III der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.
§ 5
§ 5 . Gleisketten
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
§ 5. Gleisketten
Bei Fahrzeugen mit metallenen Gleisketten müssen die mit der Fahrbahn in Berührung kommenden Kanten und Rippen der Kettenglieder so abgerundet sein, daß der Halbmesser der Abrundungen an den Längsseiten der Bodenplatten und Rippen mindestens 6 cm beträgt. Der Druck, der durch eine metallene Laufrolle belasteten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn gleichmäßig aufliegenden Flächenteile einer Kette darf 150 N/cm² nicht übersteigen. Bei Gleiskettenfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 16 km/h müssen die Laufrollen mit mindestens 4 cm hohen Gummireifen oder deren Kettenglieder mit einer Gummiauflagefläche versehen sein, deren zulässige Abnützungsgrenze deutlich erkennbar gemacht sein muß.
§ 6
§ 6 . Lenkvorrichtung
Fassung: 16. Oktober 2002 bis laufend
§ 6. Lenkvorrichtung
(1) Die Lenkvorrichtung darf Stöße, die durch leicht überfahrbare Hindernisse auf der Fahrbahn verursacht werden, nicht in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise auf die Betätigungsvorrichtung der Lenkvorrichtung übertragen. Teile der Lenkvorrichtung müssen allen bei der Benützung des Fahrzeuges zu erwartenden Beanspruchungen standhalten können und, soweit dies zu ihrer Wartung und Überprüfung erforderlich ist, leicht und gut zugänglich sein. Die Teile der Lenkvorrichtung müssen so miteinander verbunden sein, daß sie sich auch bei höherem Abnützungsgrad nicht lösen können. Schlauch- und Rohranschlüsse von hydraulischen Lenkvorrichtungen müssen auch beim höchsten Betriebsdruck der hydraulischen Vorrichtung dicht sein. Schlauch- und Rohrleitungen von solchen Vorrichtungen müssen den vierfachen Wert des höchsten Betriebsdruckes aufnehmen können. In den zwischen Pumpe und Steuerventil liegenden Druckleitungen von hydraulischen Lenkvorrichtungen muß je ein Druckbegrenzungsventil oder eine in ihrer Wirkung gleichartige Einrichtung angebracht sein, durch die vermieden wird, daß der Druck in der Leitung einen Wert erreicht, bei dem die Leitung zerstört wird. Hydrostatische Lenkvorrichtungen dürfen nur in Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h verwendet werden; bei solchen Lenkvorrichtungen muß in jeder Leitung zwischen Steuerventil und Arbeitszylinder ein Druckbegrenzungsventil oder eine in ihrer Wirkung gleichartige Einrichtung vorhanden sein.
(1a) Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg muß das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen den Anhängen der Richtlinie 74/297/EWG, ABl. Nr. L 165 vom 20. Juni 1974, idF 91/662/EWG, ABl. Nr. L 366 vom 31. Dezember 1991, berichtigt durch ABl. Nr. L 172 vom 27. Juni 1992, S 86, und durch ABl. Nr. L 256 vom 2. September 1992, S 15, entsprechen.
(1b) Die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung 1999/7/EG entsprechen. Dies gilt nicht für Lenkanlagen mit rein pneumatischer, rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung, sehr wohl jedoch für Hilfslenkanlagen mit rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie von Lenkanlagen mit rein hydraulischer Übertragungseinrichtung für Fahrzeuge der Klasse O.
(2) Jedes Kraftfahrzeug und jedes Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des § 2 Z 37c KFG 1967) und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können. Bei Omnibussen ist zusätzlich bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die oben beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.
(3) Mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe (Abs. 4) müssen ausgerüstet sein
(4) Wenn die zur Betätigung der Lenkvorrichtung erforderliche Muskelkraft teilweise durch andere Kräfte ersetzt wird (Lenkhilfe), muß beim Ausfallen dieser Kräfte das Fahrzeug unter Aufwendung von Muskelkraft noch sicher gelenkt werden können. Besitzt die Lenkhilfe keine eigene Energieerzeugungsvorrichtung, so muß die Lenkhilfe einen Energiespeicher umfassen. Der Innenraum dieses Energiespeichers muß bei durch Druckluft betriebener Lenkhilfe durch ein Rückschlagventil gegenüber der Zuströmleitung zum Energiespeicher abgesichert sein.
(5) Lenkvorrichtungen, bei denen die zu ihrer Betätigung aufgewendete Muskelkraft nicht unmittelbar auf die lenkbaren Räder wirkt (Fremdkraftlenkvorrichtung), sind nur bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zulässig; bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sind jedoch Fremdkraftlenkvorrichtungen zulässig, wenn zur Erzeugung der Fremdkraft zwei voneinander unabhängige Anlagen vorhanden sind, von denen eine mit Rädern des Fahrzeuges ständig verbunden ist und nicht ausgekuppelt werden kann. Im Führerhaus von Fahrzeugen mit einer Fremdkraftlenkvorrichtung muß vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar ein Hinweis darauf angebracht sein, daß die Lenkvorrichtung nur bei laufendem Fahrzeugmotor wirksam betätigt werden kann.
§ 7
§ 7 . Windschutzscheiben und Verglasungen
Fassung: 23. Dezember 2010 bis laufend
§ 7. Windschutzscheiben und Verglasungen
(1) Die Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten- und Heckfenstern muß so beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung von Staub noch durch dessen Entfernung zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen verwendete Material darf nicht dazu neigen, durch elektrostatische Aufladung und Anziehung von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung nicht verlieren.
(2) Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984 entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.
(2a) Windschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
(3) Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen.
§ 7a
§ 7a Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen
Fassung: 23. Dezember 2010 bis laufend
Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen
§ 7a. (1) Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.
(2) Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig.
(3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
(4) Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
§ 7b
§ 7b Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
§ 7b. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas, und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
§ 7c
§ 7c . Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
Fassung: 1. Oktober 2006 bis laufend
§ 7c. Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
(1) Für jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
(2) Für jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:
(3) Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Abs. 2 lit. c) vorzulegen.
§ 7d
§ 7d Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)
Fassung: 1. Oktober 2006 bis laufend
Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)
§ 7d. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG) und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Erdgas (CNG) müssen der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen.
§ 7e
§ 7e Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)
Fassung: 1. Oktober 2006 bis laufend
Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)
§ 7e. (1) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
(2) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:
(3) Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.
§ 7f
§ 7f Nachrüstung von Fahrzeugen mit Gasanlagen
Fassung: 1. Oktober 2006 bis laufend
Nachrüstung von Fahrzeugen mit Gasanlagen
§ 7f. Die Nachrüstung oder Umrüstung von Fahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der ECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder für Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der Umrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und es ist ein Betriebsbuch zu führen.
§ 8
§ 8 Lärmverhütung und Auspuffanlagen
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Lärmverhütung und Auspuffanlagen
§ 8. (1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
Fahrzeugklasse
Wert in dB(A) (Dezibel (A))
3.1.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz
74
3.2.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
3.2.1.
mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW
78
3.2.2.
mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
80
3.3.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung
3.3.1.
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t
76
3.3.2.
mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t
77
3.4.
Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
3.4.1.
mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW
77
3.4.2.
mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW
78
3.4.3.
mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
80
(1a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)
(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
(3a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
(4) Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.
(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fallen, müssen dieser Richtlinie entsprechen.
§ 8a
§ 8a Kraftstoffanlage
Fassung: 3. Mai 2002 bis laufend
Kraftstoffanlage
§ 8a. (1) Bei den im § 1d Abs. 1 Z 3 angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor darf die Menge der nicht durch Auspuffgase an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffverbindungen (Verdunstungsemissionen) gemessen nach der Richtlinie 70/220/EWG idF 93/59/EWG, Anhang VI, 2 g je Prüfung nicht übersteigen.
(2) Bei den im § 1d Abs. 1 Z 3.1.1 angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor muß die Einfüllöffnung des Kraftstoffbehälters so ausgestaltet sein, daß das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von nicht mehr als 21,34 mm und einem geraden Mundstück von mindestens 63,4 mm betankt werden kann.
(3) Die Behälter für flüssigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen der Klasse M und N müssen den Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung 2000/8/EG, ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S 7, entsprechen. Die Kraftstoffbehälter von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
§ 8b
§ 8b Lärmarme Kraftfahrzeuge
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Lärmarme Kraftfahrzeuge
§ 8b. (1) Als lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei dem
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.
(3) Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs. 2 gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Diese Bestätigung gilt zwei Jahre ab dem Datum der Prüfung.
(4) Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs. 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs. 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4a) Der A-bewertete Schallpegel des Rundumgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, darf den jeweiligen im Formblatt gemäß Anlage 1h angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Übersteigt der gemessene Wert den angegebenen Wert um mehr als 2 dB(A), so handelt es sich nicht mehr um ein lärmarmes Kraftfahrzeug.
(5) Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist § 26a anzuwenden.
§ 9
§ 9
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
§ 10
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten
Fassung: 18. November 2014 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten
§ 10. (1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Anbringen eines Scheinwerfers oder einer Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitte so, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchte mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder Leuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach oben bildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Scheinwerfern oder Leuchten gleichzeitig gleichartiges Licht ausgestrahlt werden kann.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005)
(5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit Scheinwerfern und anderen Leuchten als Blinkleuchten Blinklicht ausgestrahlt werden kann, ist als Vorrichtung zum Abgeben von optischen Notzeichen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeugen) zulässig, sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahlt werden kann.
(6) Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1, 2 und 5), die den Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23, 38, 50, 56, 57, 72, 77, 82, 87, 91, 98, 112, 113 und 119 nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden Richtlinien
(8) Der Anbau der Beleuchtungseinrichtungen bei Fahrzeugen der Klasse L muss den Bestimmungen der Richtlinie 2009/67/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/60/EU entsprechen.
§ 11
§ 11 . Scheinwerfer
Fassung: 22. Dezember 2012 bis laufend
§ 11. Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht
(1a) Scheinwerfer für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
(1b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung 1999/17/EG entsprechen.
(2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Abs. 3, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20, 37, 56, 57, 72, 82, 98, 99, 112, 113 und 119 entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden ECE-Regelung ausgestrahlte Licht muss diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind.
(3) Scheinwerfer (Abs. 1), die nicht dem Abs. 2 entsprechen, müssen den Abs. 4 bis 9 entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte Licht muß den Abs. 4 bis 7 auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich sein. Glühlampen, die nicht dem Abs. 2 entsprechen, müssen der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, der ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM V 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen.
(4) Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkelgrenze muß auf dem Meßschirm wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie verlaufen.
(5) Bei Scheinwerfern gemäß Abs. 3 nur für Fernlicht muß der Mittelpunkt („H“) nach der Anlage 2 Abs. 1 lit. b innerhalb des Bereiches der größten Beleuchtungsstärke liegen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht darf zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm nach rechts oder links verschoben werden. Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
(6) Die Beleuchtungsstärke, die sich durch das Licht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 bei den in der Anlage 2 Abs. 2 angeführten Lichtströmen auf dem Meßschirm (Anlage 2 Abs. 1) ergibt, muß betragen:
I. hinsichtlich des Abblendlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder Abblendlicht oder für beides
mit anderen als H2-oder H3-Lampen
mit H2-oder H3-Lampen
bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
nicht überschritten werden
kann
überschritten werden kann
eine Geschwindigkeit von
eine Geschwindigkeit von
20 km/h
80 km/h
80 km/h
1.
unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. f angeführten Linie f
mindestens
0,5 lx
1 lx
2 lx
2.
oberhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie e
höchstens
1 lx
1 lx
1 lx
II. hinsichtlich des Fernlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder für Fernlicht und Abblendlicht
bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h
mehr als 40 km/h
1.
im in der Anlage 2 Abs. 1 lit. b angeführten Mittelpunkt H
mindestens
8 lx
16 lx
2.
auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen den in der Anlage 2 Abs. 1 lit. d angeführten Punkten H1
mindestens
6 lx
12 lx
3.
auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen benachbarten Punkten H1 und H2 (Anlage 2 Abs. 1 lit. c und d)
mindestens
1,5 lx
3 lx
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
(7) Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, idF 1999/18/EG oder der Regelung Nr. 19, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.
(8) Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 87 entsprechen. Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
(9) Abbiegescheinwerfer müssen der ECE-Regelung Nr. 119 entsprechen.
§ 12
§ 12
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
§ 12a
§ 12a Umrißleuchten
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Umrißleuchten
§ 12a. Umrissleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6a und 16 Abs. 4 KFG 1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 7 entsprechen.
§ 12b
§ 12b Seitenmarkierungsleuchten
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Seitenmarkierungsleuchten
§ 12b. Seitenmarkierungsleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6b, 16 Abs. 3 KFG 1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 91 entsprechen.
§ 12c
§ 12c Parkleuchten
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Parkleuchten
§ 12c. Parkleuchten von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 77/540/EWG in der Fassung 1999/16/EG oder den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 77 entsprechen.
§ 13
§ 13 . Schlußleuchten
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
§ 13. Schlußleuchten
(1) Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.
(2) Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Schlussleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
§ 13a
§ 13a
Fassung: 1. April 2000 bis laufend
§ 13b
§ 13b Kennzeichenleuchten
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Kennzeichenleuchten
§ 13b. (1) Kennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 76/760/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/31/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(2) Kennzeichenleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
(3) Kennzeichenleuchten für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
§ 13c
§ 13c Rückfahrscheinwerfer
Fassung: 31. Dezember 1997 bis laufend
Rückfahrscheinwerfer
§ 13c. (1) Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O sowie für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977 idF 97/32/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, oder der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.
(2) Rückfahrscheinwerfer für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.
§ 14
§ 14
Fassung: 28. April 2010 bis laufend
§ 15
§ 15
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
§ 15a
§ 15a Warnleuchten
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
Warnleuchten
§ 15a. (1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
(1a) Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie II („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden; dies gilt nicht für Pannenhilfefahrzeuge oder Abschleppfahrzeuge von Pannenhilfsdiensten.
(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
(3) Warnleuchten der Kategorien I und II müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
§ 15b
§ 15b Arbeitsscheinwerfer
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Arbeitsscheinwerfer
§ 15b. (1) Als Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.
(2) Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.
§ 16
§ 16
Fassung: 31. Dezember 1997 bis laufend
§ 17
§ 17 . Scheibenwischer
Fassung: 26. Juni 2008 bis laufend
§ 17. Scheibenwischer
(1) Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen in der Minute ausführen und dürfen in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen ausführen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2008)
(3) Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/68/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.
(4) Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
§ 17a
§ 17a Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger
§ 17a. (1) Die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muss den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November 1994, entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung der direkt vom Lenker betätigten Einrichtungen, der Kontrollleuchten und der Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen muss den Anhängen der Richtlinie 2009/80/EG, ABl.Nr. L 202 vom 4. August 2009, S 16, entsprechen.
§ 17b
§ 17b Elektromagnetische Verträglichkeit
Fassung: 28. April 2010 bis laufend
Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 17b. (1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009, S 17, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verkauft oder erstmalig zugelassen werden.
(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.
(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.
§ 17c
§ 17c Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Inbetriebnahme
Fassung: 1. Juli 2000 bis laufend
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Inbetriebnahme
§ 17c. (1) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG, ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974 in der Fassung der Richtlinie 95/56/EG, ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.
(2) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG idF 1999/23/EG entsprechen.
§ 17d
§ 17d Anhängevorrichtung
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Anhängevorrichtung
§ 17d. (1) Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen entsprechen.
(2) Die Anhängevorrichtung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
§ 17e
§ 17e Sichtfeld
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Sichtfeld
§ 17e. (1) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld für den Lenker den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 77/649/EWG in der Fassung 90/630/EWG entspricht.
(2) Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld auf der Windschutzscheibe für den Lenker dem Kapitel 12, Anhang II, Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG entspricht.
§ 17f
§ 17f Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen
§ 17f. (1) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der verglasten Fläche der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Entfrostungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
(2) Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlages auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Windschutzscheibentrocknungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei feuchtem Wetter die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Windschutzscheibentrocknungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
(3) Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Klasse L) müssen die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12, Anhang II der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.
§ 17g
§ 17g Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge
Fassung: 8. April 2002 bis laufend
Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 17g. Die Innenausstattung (Teile im Insassenraum – ausgenommen Innenrückblickspiegel –, Anordnung von Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze) von Fahrzeugen der Klasse M1 muss den Anhängen der Richtlinie 74/60/EWG in der Fassung 2000/4/EG, ABl. Nr. L 87 vom 8. April 2000, S 22, entsprechen.
§ 17h
§ 17h Türen von Kraftfahrzeugen
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
Türen von Kraftfahrzeugen
§ 17h. Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N müssen den Anhängen der Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 2001/31/EG, ABl. Nr. L 130 vom 8. Mai 2001, S 33, entsprechen.
§ 17i
§ 17i Heizanlagen
Fassung: 1. November 2007 bis laufend
Heizanlagen
§ 17i. Die Heizanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 2001/56/EG, ABl. Nr. L 292 vom 9. November 2001, S 21 in der Fassung der Richtlinie 2006/119/EG, ABl. Nr. L 330 vom 28. November 2006, S 12, entsprechen.
§ 17j
§ 17j Klimaanlagen
Fassung: 4. Januar 2008 bis laufend
Klimaanlagen
§ 17j. (1) In Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, Gruppe I (Bezugsmasse bis zu 1 305 kg), eingebaute Klimaanlagen müssen im Hinblick auf ihre Emissionen und ihr sicheres Funktionieren den Vorgaben der Richtlinie 2006/40/EG, ABl. Nr. L 161, vom 14. Juni 2006, S 12, entsprechen. Bei Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, darf die Leckage-Rate dieses Gases die zulässigen Höchstgrenzen gemäß Artikel 5 der Richtlinie nicht überschreiten. Vor Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis haben die Fahrzeughersteller Informationen über den Kältemitteltyp der in den Klimaanlagen verwendet wird, bereitzustellen.
(2) Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, dürfen ab dem 1. Jänner 2011 nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden, die nach diesem Termin genehmigt worden sind. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen solche Klimaanlagen generell nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden.
(3) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut werden, für die nach dem 31. Dezember 2010 eine Typengenehmigung erteilt worden ist, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; das gilt aber nicht für das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.
§ 18
§ 18 Warnvorrichtungen
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Warnvorrichtungen
§ 18. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 101/1985)
(3) Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen unabhängig voneinander betätigt werden können.
(4) Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen die Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen und von optischen Warnzeichen auch nur so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit nur einer Hand festhält; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, bei denen die Betriebsbremsanlage für eine Betätigung nur mit der Hand eingerichtet ist.
(5) Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, müssen der Regelung Nr. 28, BGBl. Nr. 617/1981, entsprechen.
(6) Die Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, muß der Regelung Nr. 28 entsprechen.
(7) Der A-bewertete Schallpegel der im § 22 Abs. 1 KFG 1967 angeführten akustischen Warnzeichen, die mit durch Wechselstrom betriebene Vorrichtungen erzeugt werden, muß mindestens betragen:
(8) Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 46.04 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:
§ 18a
§ 18a Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht
Fassung: 23. Dezember 2010 bis laufend
Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht
§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei
(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.
§ 18b
§ 18b Sitze, Sitzverankerung und Kopfstützen
Fassung: 20. Oktober 2006 bis laufend
Sitze, Sitzverankerung und Kopfstützen
§ 18b. Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/39/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, entsprechen.
§ 18c
§ 18c Rückwärtsgang und Geschwindigkeitsmeßgerät
Fassung: 1. Oktober 1998 bis laufend
Rückwärtsgang und Geschwindigkeitsmeßgerät
§ 18c. Der Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 75/443/EWG, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1995 idF 97/39/EG, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1997, entsprechen.
§ 18d
§ 18d Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit
§ 18d. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10, in der Fassung der Richtlinie 2009/1/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S 31, entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für
§ 19
§ 19 . Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
§ 19. Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
Die im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte Wegstreckenmesser müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören.
§ 19a
§ 19a Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren
§ 19a. (1) Die Lenkersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
(2) Die Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
§ 19b
§ 19b Umsturzschutzvorrichtungen
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Umsturzschutzvorrichtungen
§ 19b. (1) Fahrzeuge der Klassen T und C müssen mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
(2) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs XIII der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl L 364 vom 18.12.2014, S 1, entsprechen.
§ 19d
§ 19d Geschwindigkeitsbegrenzer
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 19d. Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß § 24a KFG 1967 müssen der Richtlinie 92/24/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, S 154, in der Fassung 2004/11/EG, ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2004, S 19, entsprechen.
§ 20
§ 20 Antrag auf nationale Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Antrag auf nationale Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen
§ 20. (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen muss enthalten:
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind als Beilagen anzuschließen:
(3) Wenn im Zuge der Typenprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
(4) Der Antrag soll einschließlich der in den Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen in elektronischer, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigter Form eingebracht werden. Enthält eine Datei eine Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach einer ECE-Regelung, muss der Dateinamen einen eindeutigen Bezug zur Genehmigungsnummer beinhalten. Die Typenbeschreibung ist spätestens zu Beginn der Typenprüfung, die Typenscheinmuster sind spätestens vor der Genehmigung in Papierform beizubringen. Die Beilagen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 sind im Zuge der Typenprüfung nach Aufforderung umgehend in Papierform zur Verfügung zu stellen.
§ 20a
§ 20a Umsetzung von EWR-Bestimmungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Umsetzung von EWR-Bestimmungen
§ 20a. (1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
(2) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen in der von der Richtlinie geforderten Fassung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.
§ 21
§ 21 . Typenprüfung
Fassung: 1. Oktober 1972 bis laufend
§ 21. Typenprüfung
(1) Bei der Typenprüfung ist eine Prüfung des stillstehenden Fahrzeuges bezüglich seiner Einrichtungen vorzunehmen. Hiebei ist festzustellen, ob das Fahrzeug oder Fahrgestell, das zur Prüfung vorgeführt wird, mit der im Antrag dargestellten Type in allen kennzeichnenden Einzelheiten übereinstimmt.
(2) Für die Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 4 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967) eines Fahrzeuges ist insbesondere die Beschaffenheit der Teile maßgebend, deren Versagen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, wie insbesondere die Lenkvorrichtung und die Bremsanlagen. Eine Prüfung der für diese Teile verwendeten Werkstoffe und der Festigkeit der einzelnen Bestandteile muß jedoch nicht vorgenommen werden.
(3) Die die Prüfung vornehmenden Sachverständigen haben mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durchzuführen. Bei dieser Probefahrt ist die ordnungsgemäße Wirksamkeit der für die Verkehrssicherheit maßgebenden Teile und Ausrüstungsgegenstände zu prüfen.
(4) Im Genehmigungsverfahren sind auch im § 20 Abs. 3 angeführte Nachweise ausländischen Ursprungs zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände im Sinne der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen darzutun.
§ 21a
§ 21a Typenschein
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Typenschein
§ 21a. (1) Der Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.
(2) Der Typenschein muss mindestens folgende Inhalte in deutscher Sprache aufweisen:
(3) Handschriftliche Eintragungen auf dem Typenschein, die nicht von Behörden vorgenommen werden, sind nur vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges, wenn vorgedruckte Typenscheine verwendet werden, für folgende Eintragungen zulässig: Daten des Käufers, Datum der Ausstellung des Typenscheins, Nummer des Typenscheins, Fertigung durch den Aussteller des Typenscheins, Fahrgestellnummer und gegebenenfalls der Motornummer. Eine Eintragung dieser Daten durch andere Personen als den Aussteller des Typenscheins selbst ist mit Ausnahme der Daten des Käufers unzulässig. Als Datum der Ausstellung des Typenscheins ist der Tag anzusehen, an dem vom Aussteller des Typenscheins die Fahrgestellnummer in den Typenschein eingetragen wird. Bei individuell für jedes Fahrzeug angefertigten Typenscheinen ist das Druckdatum des Typenscheins als Datum der Ausstellung einzutragen.
(4) Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des § 21c Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 21b
§ 21b Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
§ 21b. (1) Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, dass in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitzustellen.
(1a) Die Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG sind jeweils in der sich aus der Anlage 3e ergebenden Fassung anzuwenden.
(2) Können keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden, so ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die jeweiligen Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben anzuschließen. Der Antragsteller hat Gutachten über alle in den jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen auf eigene Kosten beizubringen.
(3) Nach Einlangen eines Antrages hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 KFG 1967 bestellter Sachverständiger einholen.
(5) Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:
(6) Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG sowie 2002/24/EG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird. Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(7) Für die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis ist eine Abgabe in doppelter Höhe der für die Erteilung einer nationalen Typengenehmigung vorgesehenen Abgabe zu entrichten.
(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat für jede erteilte Genehmigung die zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens auszufüllen. Weiters sind den Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens Listen der Genehmigungen, die erteilt, verweigert oder entzogen wurden, zu übermitteln.
(9) Auf Antrag des Herstellers können Ausnahmen von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien erteilt werden für
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.
§ 21c
§ 21c Anforderungen an das System für die Eingabe von Genehmigungsdaten oder Typendaten
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Anforderungen an das System für die Eingabe von Genehmigungsdaten oder Typendaten
§ 21c. (1) Das System zur Eingabe und Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank muss bei den entsprechend ermächtigten Herstellern, bzw. deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, zumindest folgenden Anforderungen genügen:
(2) Die Schnittstelle für die manuelle Erfassung der Daten muss in der Lage sein, alle durch Berechnung erkennbaren Eingabefehler anzuzeigen, die Anlage von Typendatensätzen oder Musterdatensätzen für Genehmigungsdaten durch Kopieren gesamter Datensätze mit Ausnahme der Übernahme von ungeänderten Datensätzen für Fahrzeuge gleicher Type/Variante/Version, bei denen sich lediglich die Nummer der Erweiterung einer Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung ändert, zu verhindern. Die Genehmigungsdaten oder Typendaten sind bei manueller Eingabe durch den Hersteller, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten von der gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Person in das Datensystem einzugeben und anschließend von mindestens einer zweiten fachkundigen Person zu verifizieren und zu bestätigen.
(3) Der Teil der Genehmigungsdaten oder Typendaten, der bereits in deutscher Sprache in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten ist oder mit länderübergreifenden Codierungen in deutschem Klartext übersetzt wird, darf ohne weitere Eingriffe seitens des Bevollmächtigten automatisationsgestützt vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wenn
(4) Als Datenquelle für die Datensätze ist der Beschreibungsbogen, bei Fahrzeugen mit nationaler österreichischer Typengenehmigung die Typenbeschreibung heranzuziehen.
(5) Sind im Beschreibungsbogen/Typenbeschreibung für bestimmte Merkmale Wertebereiche und kein konkreter Wert angegeben, in der für das Fahrzeug zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung jedoch ein konkreter Wert, kann dieser in die Genehmigungsdaten eines einzelnen Fahrzeuges übernommen werden. Für Typendaten ist dies unzulässig.
(6) Das System zur Eingabe oder das System zur Übermittlung von Genehmigungsdaten oder Typendaten muss in der Lage sein, die von der Genehmigungsdatenbank zur Kontrolle rückübermittelten Datensätze (Abs. 7) einzusehen und die Datensätze gegebenenfalls korrigiert wieder an die Genehmigungsdatenbank zu übermitteln. In jedem Stadium der Dateneingabe, Datenübermittlung und Kontrolle muss es möglich sein, als Muster gekennzeichnete Ausdrucke des Datensatzes anzufertigen.
(7) Es sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen und zu dokumentieren:
§ 21d
§ 21d Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann
§ 21d. Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann gebühren diesen eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.
§ 21e
§ 21e Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie
§ 21e. (1) Auf das Verfahren zur Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie sind die Bestimmungen des § 21b sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag sind die in der jeweiligen Richtlinie angeführten Unterlagen, Angaben, Muster und Prüfberichte eines technischen Dienstes anzuschließen.
(2) Das Genehmigungsverfahren ist gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen.
(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn alle in der Einzelrichtlinie enthaltenen Vorschriften erfüllt werden und die Verkehrs- und Betriebssicherheit durch diese technische Einheit nicht beeinträchtigt wird.
§ 22
§ 22 Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31 KFG 1967
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31 KFG 1967
§ 22. (1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(2) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Nachweise mit Ausnahme der sich auf die Antriebsmaschine und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
(3) Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 1 angeführten Nachweisen anzuschließen:
(4) Wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
(5) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß; jedoch genügt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Von einer Probefahrt kann Abstand genommen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten zu begründen. Prüfungen eines keiner genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten Type angehörenden Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen Veränderung verbunden wäre, daß die bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind unzulässig.
§ 22a
§ 22a Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
§ 22a. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
(2) Bei der Nach- oder Umrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) oder Erdgas (CNG) (§ 7d), die nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 115 erfolgt ist, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung und nicht um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967.
(2a) Bei Fahrzeugen, die eine Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2017/1151 aufweisen und der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 unterliegen, bei denen für die erste Genehmigungsstufe eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug vorliegt und die vor der erstmaligen Zulassung so geändert werden, dass sich diese Änderung auf die CO2-Emissionen des Fahrzeugs auswirken, handelt es sich bei dieser Änderung um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeugs betrifft (§ 33 Abs. 2 KFG 1967).
(3) Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau ein Gutachten gemäß § 33 Abs. 4 KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnet werden.
(4) Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oder des Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten eines gemäß § 124 KFG 1967 bestellten Sachverständigen über die Eignung solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, ob diese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind. Der Bescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.
§ 22b
§ 22b Ausnahmegenehmigung
Fassung: 19. März 2004 bis laufend
Ausnahmegenehmigung
§ 22b. (1) Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 22c
§ 22c Ausnahmeverordnung
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Ausnahmeverordnung
§ 22c. (1) Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:
(2) Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 6 Z 3 lit. c KFG 1967 für Gelenkomnibusse der Klasse M3, die ausschließlich im städtischen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 20 m, für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse jedoch 25 m, festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann vorweg geprüft worden ist. Zum städtischen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne dieser Regelung gehören auch betriebsnotwendige Fahrten außerhalb des betreffenden Stadtgebietes, wie Einschub- und Schlussfahrten, Fahrten von und zu Werkstätten oder in das benachbarte Umland abgehende Kraftfahrlinien (Stichlinien). Auch für diese Strecken ist die Eignung vorweg vom Landeshauptmann zu überprüfen. Weiters wird abweichend von § 4 Abs. 7 KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.
§ 22d
§ 22d Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31a KFG 1967
Fassung: 23. August 2012 bis laufend
Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31a KFG 1967
§ 22d. (1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß § 31a KFG 1967 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
(3) Können die in Abs. 1 Z 10 angeführten zulassungsrelevanten Daten nicht vom Antragsteller beigebracht werden, kann er den Antrag stellen, dass der Landeshauptmann diese Daten im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs ermittelt, sofern dieser aufgrund seiner fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dazu in der Lage ist. Für die Ermittlung dieser Daten ist dem Landeshauptmann der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in § 67 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
(4) Wurde in der Auflistung gemäß Abs. 1 Z 11 eine EG-Typgenehmigungsnummer oder eine ECE-Genehmigungsnummer angegeben, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes die gegenständliche EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung beizubringen. Mit vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes können diese in elektronischer Form als pdf-Dateien beigebracht werden.
(5) Der gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige hat die Prüfung persönlich durchzuführen. Die Prüfung hat jedenfalls eine Prüfung des Fahrzeugs auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen zu umfassen. Gegebenenfalls kann der gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige eine Probefahrt durchführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten.
(6) Ergibt die Prüfung durch den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen, dass die Bestimmungen aller für das Fahrzeug zutreffenden Rechtsakte gemäß der Anlage 3j eingehalten sind, das Fahrzeug mit allen Prüfberichten und/oder EG- bzw. ECE-Typgenehmigungen übereinstimmt und bestehen keine Bedenken, dass durch die Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit oder die Umwelt gefährdet wird, hat der Landeshauptmann die Einzelgenehmigung zu erteilen. Für Fahrzeuge, die der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 53 vom 26. Februar 2011, S 4) unterliegen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 183/2011.
(7) Der Einzelgenehmigungsbogen muss durch geeignete Maßnahmen gegen Fälschung gesichert sein.
§ 23
§ 23 Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen, die nicht nach den internationalen Regelungen für die einheitliche Genehmigung zu genehmigen ist
Fassung: 15. November 1995 bis laufend
Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen, die nicht nach den internationalen Regelungen für die einheitliche Genehmigung zu genehmigen ist
§ 23. (1) Im Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmigenden Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben:
(2) Für die Typenprüfung von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 und des § 21 sinngemäß.
(3) Für Anträge gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Abs. 1 sinngemäß .
(4) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist ein Nachweis über die Wirkung und Beschaffenheit der zu genehmigenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften des KFG 1967 und dieser Verordnung anzuschließen.
§ 25
§ 25 . Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
§ 25. Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge
Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.
§ 25c
§ 25c Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln
Fassung: 27. Januar 1998 bis laufend
Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln
§ 25c. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1998)
§ 25d
§ 25d Kennzeichentafeln
Fassung: 1. März 2020 bis laufend
Kennzeichentafeln
§ 25d. (1) Die Abmessungen, die technische Beschaffenheit, die optische Gestaltung, die Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden sowie das Entgelt für die einzelnen Typen von Kennzeichentafeln bestimmen sich nach Anlage 5e.
(2) Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des § 49 Abs. 7 KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.
(3) Kennzeichentafeln für Motorräder werden nach dem Muster VIII der Anlage 5e ausgegeben; einzeilige Kennzeichentafeln nach dem Muster I der Anlage 5e dürfen für Motorräder ausgegeben werden, wenn die Anbringung einer einzeiligen Kennzeichentafel für das jeweilige Fahrzeug genehmigt worden ist. Neben den in § 49 Abs. 4a KFG 1967 geregelten Fällen hat der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel nach dem bisherigen Muster VII der Anlage 5e ausgegeben worden ist, die Möglichkeit, die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach dem Muster VIII der Anlage 5e zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach Muster VIII mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
(3a) Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder können nach dem Muster IIIa oder nach Maßgabe des Musters VIII der Anlage 5e ohne EU-Emblem ausgestaltet sein.
(4) Kennzeichentafeln für dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Aufbau sind nach dem Muster VIII der Anlage 5e zu gestalten. Kennzeichentafeln für vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen sind nach dem Muster I oder III der Anlage 5e zu gestalten.
(5) Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge (Kraftwagen und Anhänger) sind nach dem Muster IX (einzeilige Kennzeichentafel) oder nach dem Muster VII (zweizeilige Kennzeichentafel) der Anlage 5e zu gestalten. Der Zulassungsbesitzer eines historischen Fahrzeuges hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel nach dem Muster IX oder VII eine Kennzeichentafel nach dem in der Anlage 5e für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehenen Muster zu beantragen.
(6) Bei kurzen Wunschkennzeichen mit bis zu drei, in den Landeshauptstädten und Wien zugewiesenen Kennzeichen mit bis zu vier Vormerkzeichen können auf Antrag auch vordere Kennzeichentafeln nach dem Muster IX (Format 460 x 120 mm) ausgegeben werden.
§ 26
§ 26 Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 26. (1) Die Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.
(2) An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe .................................................................................................................................................. A.
(3) An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:
für das Burgenland .......................................................................................................
B,
für Kärnten ...................................................................................................................
K,
für Niederösterreich .....................................................................................................
N,
für Oberösterreich ........................................................................................................
O,
für Salzburg .................................................................................................................
S,
für die Steiermark ........................................................................................................
ST,
für Tirol .......................................................................................................................
T,
für Vorarlberg ..............................................................................................................
V,
für Wien .......................................................................................................................
W.
(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen hat zu lauten:
a)
für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind,
BP,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2007)
c)
für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind
FV
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2002)
e)
für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind,
PT,
f)
für Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind,
BD,
g)
für Heeresfahrzeuge
BH,
h)
für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind,
JW,
i)
für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind,
FW.
(5) Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei den im § 54 Abs. 3 und 3a lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Abs. 3 zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Abs. 3 die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesen folgt
a)
bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des diplomatischen Korps in Wien, für Beamte internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung oder für Mitglieder diplomatischen Ranges der ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei der internationalen Organisation ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe
D,
sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Abs. 6 (Vormerkzeichen) erforderlich ist.
b)
bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen konsularischen Vertretungsbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe
K.
(6) Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt sind, müssen folgender Form entsprechen:
(7) In einer schriftlichen Mitteilung des Kennzeichens ist anstelle des Landeswappens ein Bindestrich zu setzen. Beim Anschreiben des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 KFG 1967) kann der Bindestrich entfallen.
(8) Bei Wunschkennzeichen gelten folgende Buchstabenkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombination für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls als anstößig:
„AH“ (Adolf Hitler)
„BH“ (Blood and Honour)
„HTLR“ (für Hitler)
„28“ (Blood Honour)
„84“ (Heil dir)
„1888“ (Kombination von 18 und 88)
„198“ (Sieg Heil)
„1488“ (Auf Deutschland – Heil Hitler)
„1938“ (Jahr des „Anschlusses“ Österreichs an das Deutsche Reich)
„ACAB“ (All Cops Are Bastards)
„AJAB“ (All Jews Are Bastards)
„NSBM“ (National Socialist Black Metal)
„WPWW“ (White Pride World Wide)
„WAR“ (White Aryan Resistance)
„FG“ (Führers Geburtstag)
„JDF“ (Jahr des Führers)
„ADI“ (für Adolf Hitler)
„C18“ (Combat 18)
„NAZI“
„828“ (Heil Blood Honour)
„88“ (Heil Hitler)
„311“ oder „KKK“ (Ku-Klux-Klan)
„1919“ (SS)
„14“ (Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen “We must secure the existence of our people and a future for white children“)
„NWO“ (New World Order)
„QANON“ (antisemitischer Verschwörungsmythos)
„ZOG“ (Zionist Occupied Government)
„WAP“ (White Aryan Power)
„WOTAN“ (Hauptgott der Germanen oder für „Will of the Arian Nation“)
„ND“ (Niederdonau)
„ARIER“ oder „ARYAN“
„HH“ (Heil Hitler)
„18“ (Adolf Hitler)
„74“ (Großdeutschland)
„H8“ (Heil Hitler oder Hate)
„444“ oder „DDD“ (Deutschland den Deutschen)
„204“, „2004“ oder „420“ (Hitlers Geburtstag)
„1933“ (Machtergreifung der NSDAP in Deutschland)
„1681“ (zynische Bilanz des Bombenanschlags in Oklahoma, die Zahlenkombination steht für die 168 Todesopfer)
„NSHC“ (National Socialist Hardcore)
„WP“ (White Power)
„WAW“ (White Aryan War)
„KC“ (Kategorie C – Ausdruck großer Gewaltbereitschaft in der rechtsextremen Szene)
„OD“ (Oberdonau)
§ 26a
§ 26a Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln und Fahnen an Fahrzeugen
Fassung: 16. Oktober 2002 bis laufend
Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln und Fahnen an Fahrzeugen
§ 26a. (1) Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhänhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.
(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, müssen auch Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (§ 27 Abs. 3 KFG 1967) angeschrieben sein.
(3) An vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen muss hinten annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges in einem Abstand von mindestens 40 cm zur Fahrbahnoberfläche eine kreisrunde weiße, retroreflektierende Tafel (oder ein Aufkleber) mit schwarzer Aufschrift „45“ angebracht sein. Der Durchmesser muss mindestens 15 cm betragen. Die Rückstrahlwirkung der weißen Teile der Tafel (des Aufklebers) muss mindestens den in Anlage 5e Kapitel B.2.5.1. für die Farbe Weiß angegebenen Werten entsprechen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm oder in verbreiteter Strichbreite von durchschnittlich 13 mm und einer Höhe von mindestens 75 mm ausgeführt sein.
§ 26b
§ 26b Abdecken von Kennzeichentafeln
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
Abdecken von Kennzeichentafeln
§ 26b. Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigem Material, abgedeckt sind.
§ 26c
§ 26c Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
§ 26c. (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.
(2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, entsprechen.
§ 27a
§ 27a Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a. (1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
§ 28
§ 28 Informationsschreiben gemäß § 84 KFG 1967
Fassung: 18. November 2014 bis laufend
Informationsschreiben gemäß § 84 KFG 1967
§ 28. Das Informationsschreiben gemäß § 84 KFG 1967 ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten.
§ 39
§ 39 . Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
§ 39. Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern laufen, müssen wenigstens zwei Achsen und vier Räder haben.
(2) Das Getriebe von Omnibussen muß leicht schaltbar sein. Omnibusse dürfen keinen Freilauf und keine freilaufähnlichen Vorrichtungen haben, die die Bremswirkung des Fahrzeugmotors vermindern können.
(3) Auf Rädern der lenkbaren Vorderachse(n) von Omnibussen dürfen nicht runderneuerte Reifen, Reifen mit Einlagen oder Reifen, die kein gleichmäßiges Abrollen gewährleisten, verwendet werden. An den angetriebenen Rädern müssen Gleitschutzvorrichtungen angebracht werden können.
(4) Omnibusse müssen an beiden Seiten des Fahrzeuges außen einen Rückblickspiegel aufweisen.
§ 40
§ 40 . Aufbauten von Omnibussen
Fassung: 13. Februar 2004 bis laufend
§ 40. Aufbauten von Omnibussen
(1) Aufbauten von Omnibussen dürfen nur aus nicht brennbaren und nicht gefährliche Splitter bildenden Baustoffen bestehen. Die Festigkeit der Aufbaustruktur muss dem Anhang IV der Richtlinie 2001/85/EG über besondere Vorschriften zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2002, S 1, entsprechen.
(2) Fensterscheiben müssen leicht entfernt werden können. Kann dies nicht durch Ausschwenken oder Auswerfen von in Rahmen gefaßten Scheiben erfolgen, so ist im Innenraum des Fahrzeuges an jeder Seitenwand eine hinreichende Anzahl geeigneter Geräte zum Zertrümmern der Scheiben gut sichtbar und leicht zugänglich untergebracht mitzuführen.
§ 41
§ 41 Ausstiege, Innenausstattung und Sitze für beförderte Personen in Omnibussen
Fassung: 14. Dezember 2005 bis laufend
Ausstiege, Innenausstattung und Sitze für beförderte Personen in Omnibussen
§ 41. (1) Einstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen müssen gleitsicher sein. Griffstangen müssen so angeordnet sein, dass sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können. Ausstiege von Omnibussen müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung, Mindestabmessungen und der technischen Anforderungen den Vorschriften des Anhangs I Z 7.6. der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
(2) Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet sein, dass ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung des Fahrzeuges frei bleibt. Die Türen müssen von diesem Gang aus unbehindert zugänglich sein. Sitze von Omnibussen müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Die Innenausstattung, insbesondere der Zugang zu den Ausstiegen, und die Gänge sowie die Anordnung der Sitze für beförderte Personen in Omnibussen müssen den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
(3) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die weder für Stehplätze ausgelegt sind, noch für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt sind, müssen die für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe den Anhängen der Richtlinie 95/28/EG, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen entsprechen.
(4) Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt sind, müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, gemäß den technischen Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG zugänglich sein.
§ 45
§ 45 . Kraftstoffbehälter und Kraftstofförderung von Omnibussen
Fassung: 1. Oktober 1972 bis laufend
§ 45. Kraftstoffbehälter und Kraftstofförderung von Omnibussen
(1) Kraftstoffbehälter von Omnibussen dürfen nur im hinteren Teil des Fahrzeuges oder unterhalb des Fußbodens untergebracht sein. Wenn sie nicht mindestens 50 cm von den Türöffnungen entfernt sind, muß der weniger als 50 cm von einer Türöffnung entfernte Teil des Behälters durch eine Blechwand abgeschirmt sein; dies gilt jedoch nicht für die Unterseite des Behälters. Behälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht in der Nähe des Motors liegen. Die Füllöffnung von Kraftstoffbehältern muß so angeordnet sein, daß beim Füllen überfließender Kraftstoff nach außen abgeleitet wird.
(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf außer bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch die Schwerkraft erfolgen.
§ 47
§ 47 . Ausstattung der Omnibusse
Fassung: 12. Oktober 2007 bis laufend
§ 47. Ausstattung der Omnibusse
(1) Omnibusse müssen ausgestattet sein mit
(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, c, d und e oder von § 3q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
§ 48
§ 48 . Wagenbuch für Omnibusse
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
§ 48. Wagenbuch für Omnibusse
(1) Für jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer hat das Wagenbuch mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß in das Wagenbuch eingetragen werden
§ 49
§ 49 . Omnibusanhänger
Fassung: 13. Februar 2004 bis laufend
§ 49. Omnibusanhänger
(1) Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 3, der §§ 40, 41, 47 und 48.
(2) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlage versehen sein.
(3) Omnibusanhänger müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß der Reifendruck beim Anhänger in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß absinkt.
§ 50
§ 50 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
Fassung: 22. August 2017 bis laufend
Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
§ 50. (1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.
§ 51
§ 51 . Oberleitungskraftfahrzeuge
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge
Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.
§ 52
§ 52
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
§ 53
§ 53 . Transportkarren und Motorkarren
Fassung: 28. April 2010 bis laufend
§ 53. Transportkarren und Motorkarren
(1) An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Für andere als die im Abs. 1 angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.
(3) Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß.
§ 53a
§ 53a Schneeräumfahrzeuge
Fassung: 26. Juni 2008 bis laufend
Schneeräumfahrzeuge
§ 53a. Bei Schneeräumfahrzeugen darf die Breite des Fahrzeuges durch das angebaute Schneeräumgerät überschritten werden. Bei solchen Fahrzeugen darf die Transportbreite bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m, betragen. Es sind dabei folgende Vorschriften zu beachten:
§ 54
§ 54 . Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
§ 54. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
(1) An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des § 52 Abs. 5 Z 2 auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,
(3) Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des § 56 über Einachszugmaschinen.
(4) Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist § 52 Abs. 5 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 54a
§ 54a Krafträder
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Krafträder
§ 54a. (1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muss der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann.
(2) Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 vH abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG oder nach der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein.
(3) Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.
(4) Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein:
(5) An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm x 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen läßt. Auf diesem Schild muß der Hersteller angeben:
(5a) Die Identifikationsnummern gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 8 müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.
(5b) Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein:
(6) Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG entsprechen.
(7) Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang I der Richtlinie 95/1/EG, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen.
(8) Kraftfahrzeuge der Klassen L, die für die Beförderung von Beifahrern ausgelegt sind, müssen mit einem geeigneten Haltesystem für die Beifahrer versehen sein. Das Haltesystem für zweirädrige Kraftfahrzeuge muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen und dem Anhang der Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993 in der Fassung 1999/24/EG, entsprechen.
(9) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 2009/139/EG, ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009, S 3 versehen sein:
(10) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Dieser Geschwindigkeitsmesser muss dem Anhang der Richtlinie 2000/7/EG über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S 1, entsprechen.
§ 56
§ 56 . Einachszugmaschinen
Fassung: 2. September 2006 bis laufend
§ 56. Einachszugmaschinen
(1) Für Einachszugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die nur von einem Fußgänger gelenkt werden können, gilt § 57 Abs. 3. Übersteigt das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser Einachszugmaschinen 250 kg, so müssen sie, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein mechanische Teile feststellbare Bremsanlage, durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können.
(2) Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden und die nur von einem Fußgänger gelenkt werden können, gilt, wenn sie eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen, § 57 Abs. 3.
(3) Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h und nicht mehr als 25 km/h aufweisen, gelten die für Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h festgesetzten Vorschriften sinngemäß. Solche Einachszugmaschinen müssen nicht mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Sie müssen eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein mechanische Teile feststellbare Bremsanlage, durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen miteinander gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können. Die Bremsanlagen müssen vom Lenkersitz aus betätigt werden können; sie dürfen an der Einachszugmaschine oder an dem mit ihr verbundenen anderen Fahrzeug oder Gerät angebracht sein.
(4) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet und die vorne nur ein Rad aufweisen oder nur zwei Räder, die miteinander starr und drehfest verbunden sind, müssen mit den im § 15 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.
(5) Bei im Abs. 3 angeführten Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 4 fallen, dürfen die an Kraftfahrzeugen vorne anzubringenden Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler auch an den mit der Einachszugmaschine verbundenen anderen Fahrzeugen oder Geräten angebracht sein, wenn ihre Sichtbarkeit von vorne bei üblicher Haltung des Lenkers gewährleistet ist. Anstelle von Begrenzungsleuchten dürfen im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge auch nur mit im § 16 Abs. 2 1. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahlern versehen sein. Die am Fahrzeug hinten angebrachten Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreiecks haben.
(6) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, bei denen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, müssen nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
§ 57
§ 57 Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
§ 57. (1) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h dürfen nicht überschreiten:
3'8 m,
2'2 m,
10 m.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge müssen mindestens eine Bremsanlage aufweisen, mit der es dem Lenker möglich ist, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge und ihre Breite müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960, durch zwei Leuchten anderen Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge müssen hinten mit mindestens zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Die Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben und müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen mindestens 30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und daß die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Für diese Rückstrahler gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2.
(5) Einspurige Fahrzeuge müssen nur mit je einer im Abs. 3 angeführten Beleuchtungseinrichtung und einem im Abs. 4 angeführten Rückstrahler ausgerüstet sein.
(6) Die im § 96 Abs. 1 KFG 1967 angeführte Tafel muß nach dem Muster der Anlage 8 ausgeführt sein. Die Aufschrift nach dem Muster der Anlage 8 kann auch in anderer Weise als auf einer Tafel am Fahrzeug geführt werden, wenn die Aufschrift sonst dem § 96 Abs. 1 KFG 1967 entspricht.
(7) Der mit A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h darf 75 dB(A), gemessen nach Anlage 1c, nicht überschreiten.
§ 58
§ 58 . Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
§ 58a
§ 58a . Verwendung von Ersatzvorrichtungen für Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
Fassung: 1. Oktober 1972 bis laufend
§ 58a. Verwendung von Ersatzvorrichtungen für Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.
§ 58b
§ 58b . Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes
Fassung: 1. Oktober 1972 bis laufend
§ 58b. Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes
Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 59
§ 59 . Beladung
Fassung: 2. September 2006 bis laufend
§ 59. Beladung
(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Die Anbringung dieser Tafel ist jedoch nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 52 Abs. 5 lit. c angebracht sind. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.
(2) Im Antrag auf Erteilung der im § 101 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Bewilligung ist anzugeben, in welcher Weise der beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten überschreitet und auf welchen Straßenzügen und aus welchem Grund er durchgeführt werden soll.
(3) Bei Wirtschaftsfuhren (§ 30 der Straßenverkehrsordnung 1960) darf die Ladung über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen, wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 3'5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der Ladung 12 m nicht überschreitet. Über den seitlichen Rand des Fahrzeuges darf nur eine nicht starre Ladung, wie Heu, Stroh, Schilf im ungepreßten Zustand und dergleichen, hinausragen.
(4) Bei Großviehtransporten dürfen bei Querverladung der Tiere deren Köpfe über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, wenn eine Beschmutzung anderer Straßenbenützer und eine Verletzung der beförderten Tiere vermieden wird.
(5) Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Transporten die Ladung die größte Breite des Fahrzeuges überragt, muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles der Ladung, der den äußersten Punkt der Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm überragt, für jede dieser Leuchten mit einer weiteren Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie mit einem Rückstrahler versehen sein; mit diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne gerichtet ist, im Licht eines Scheinwerfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rückgestrahlt werden können. Bei Boot- und Flugzeugtransporten (§ 101 Abs. 2 KFG 1967) darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die Entfernung des äußersten Punktes der Lichtaustritts- oder Leuchtfläche der Beleuchtungseinrichtungen von dem äußersten Rand der Ladung nicht mehr als 40 cm beträgt (§ 14 Abs. 9 lit. b oder c KFG 1967). Bei anderen Transporten darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind.
§ 60
§ 60 . Aufschrift „Dienstkraftwagen“
Fassung: 1. Oktober 1972 bis laufend
§ 60. Aufschrift „Dienstkraftwagen“
(1) Die im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1972)
§ 61
§ 61 . Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern
Fassung: 12. Oktober 2007 bis laufend
§ 61. Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern
(1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s² erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß § 6 Abs. 10 KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.
(2) Zwei Anhänger dürfen, unbeschadet der Abs. 3 und 4, nur gezogen werden, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 KFG 1967 angeführte Anhängerbremsanlage eine Druckluftbremsanlage oder eine dieser gleichwertige Bremsanlage ist und wenn der erste Anhänger nicht mehr als zwei Achsen aufweist.
(3) Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden mit
(4) Mit Zugmaschinen dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwei Anhänger auch gezogen werden, ohne dass die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 KFG 1967 angeführten Bremsanlagen der Anhänger Druckluftbremsanlagen oder diesen gleichwertige Bremsanlagen sind, wenn die Bremsanlage des ersten Anhängers vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit betätigt werden kann und der zweite Anhänger zumindest durch eine Auflaufbremsanlage gebremst werden kann.
(5) Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mit der Lenkung und der Handhabung der sonstigen Betätigungsvorrichtungen des Anhängers vertraut sind.
(6) Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger nur gezogen werden, wenn zwischen den hintersten Punkten der Sitze, auf denen Personen befördert werden, oder den zu diesen Sitzen gehörigen Anhaltevorrichtungen oder Fußstützen und dem vordersten Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel nicht mitgerechnet, oder der über den Anhänger hinausragenden Ladung, parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, ein Abstand von mindestens 170 cm besteht. Mit Zugmaschinen dürfen Einachsanhänger nur gezogen werden, wenn dabei die Summe der Radlasten der lenkbaren Räder der Zugmaschine ein Fünftel ihres Eigengewichtes nicht unterschreitet.
(7) Omnibusanhänger dürfen nur mit Zugfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht um mindestens ein Viertel höher ist als das des Anhängers oder deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt.
(8) Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Spezialkraftwagen muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung von mindestens 5 kW erreichen. Dies gilt jedoch nicht bei Transporten, die die Grenzwerte des § 4 KFG überschreiten und aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes im Sinne der §§ 39, 101 Abs. 5 oder 104 Abs. 9 durchgeführt werden dürfen. Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, außer solchen unbeladenen Anhängern, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind, mit Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche, die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Leistung von mindestens 2 kW erreichen.
(9) Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger mit Spikesreifen versehen sind.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2001)
(11) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf 15,65 m nicht übersteigen.
(12) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers darf 16,40 m nicht übersteigen.
§ 62
§ 62 . Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
§ 62. Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern
(1) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn
(1a) Beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen, gezogenen auswechselbaren Maschinen oder gezogenen Geräten sind hinsichtlich der zulässigen Breite die Werte des § 54 Abs. 2 (3,30 m) maßgebend. Bei einer Breite von mehr als 2,55 m sind die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 erster Satz anzuwenden.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Anhänger gilt § 57 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Beim Ziehen von im Abs. 1 angeführten Anhängern gilt § 61 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 18 000 kg mit einer Zugmaschine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden, wenn ihre Abmessungen und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 63
§ 63 . Personenbeförderung
Fassung: 1. März 2008 bis laufend
§ 63. Personenbeförderung
(1) Mit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden, und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte höchstens acht Personen befördert werden. Dabei darf eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2007)
(3) Die Beförderung von Personen mit zum Verkehr zugelassenen Anhängern, die zur Verwendung für Möbeltransporte bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn
(4) Schülertransporte (§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967) mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wenn
§ 63a
§ 63a Beschaffenheit der Schulfahrzeuge
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Beschaffenheit der Schulfahrzeuge
§ 63a. (1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muss sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Bei anderen als im Abs. 4 angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.
(2) Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C bestimmt sind, müssen mindestens aufweisen:
(2a) Als Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m verwendet werden. Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen Schulfahrzeuge für die Klasse D oder Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 verwendet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 Z 4.2 FSG-PV).
(3) Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
(5) Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 244/2012, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (§ 7 FSG-PV), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a erfüllt.
(6) Für die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96), ist ein Schulfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger zu verwenden. Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination muss mehr als 3 500 kg betragen. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 1 000 kg betragen und die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.
§ 63b
§ 63b Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A
§ 63b. (1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A sind auf Motorrädern durchzuführen.
(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des § 114 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.
(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.
(4) Bei der Ausbildung für die Klasse A am Übungsplatz darf ein Fahrlehrer höchstes acht Kandidaten mit acht Fahrzeugen gleichzeitig ausbilden. Es dürfen Kandidaten für die Ersterteilung Klasse A1, A2 oder A sowie Klasse AM und Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden.
§ 63c
§ 63c Tarifaushang
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Tarifaushang
§ 63c. (1) Der vollständige Fahrschultarif gemäß § 112 Abs. 2 KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt, welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.
(2) Die im Paketpreis enthaltenen Leistungen müssen von der Fahrschule so angeboten werden, daß sie ein Fahrschüler innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten konsumieren kann, sofern er die von der Fahrschule vorgeschlagenen Termine akzeptiert.
(3) Die Preisauszeichnungspflicht erstreckt sich nur auf die Klassen und Klassenkombinationen, auf die sich auch die Fahrschulbewilligung erstreckt.
§ 64
§ 64 . Tafeln für Schulfahrzeuge
Fassung: 21. Oktober 2016 bis laufend
§ 64. Tafeln für Schulfahrzeuge
Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.
§ 64a
§ 64a Ausstattung einer Fahrschule
Fassung: 1. Oktober 2019 bis laufend
Ausstattung einer Fahrschule
§ 64a. (1) Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.
(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.
(3) Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel, oder computerunterstützte Animationen, welche via Datenprojektion vorgeführt werden können, ständig zur Verfügung stehen:
2.1.1 Klassen A1, A2 und A:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;
2.1.2 Klasse B und BE:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell; sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;
2.1.3. Klasse C, CE, D und DE:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;
2.1.4 Klasse F:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 29, BGBl. II Nr. 172/2019)
§ 64b
§ 64b Fahrschulausbildung
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Fahrschulausbildung
§ 64b. (1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
(3a) Sollte es aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann ausnahmsweise die theoretische Ausbildung auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorübergehend für zulässig erklärt werden. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Zeitraumes, für den diese Ausnahme gilt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für diese theoretische Ausbildung in Form von „e-Learning“ ist zu beachten:
(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:
(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert worden sein, sofern nicht bereits die theoretische Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 absolviert worden ist. Die Ausbildung hat zu erfolgen
(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
1.
Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen; generell darf am Ende der praktischen Ausbildung von den auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Unterrichtseinheiten höchstens 1 UE zur Prüfungsvorbereitung am Übungsplatz verwendet werden,
2.
Klasse B
a.
Vorschulung 3 UE,
b.
Grundschulung 3 UE,
c.
Hauptschulung 6 UE,
d.
Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in lit. a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß lit. a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,
e.
Prüfungsvorbereitung 1 UE,
3.
Klassen B und BE
zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE
4.
Klassen B und C/C1
20 UE, davon 8 B, 12 C/C1
5.
Klassen B und C/C1 und CE/C1E
22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E
6.
Klassen B und D/D1
20 UE, davon 8 B, 12 D/D1
7.
Klassen B und C/C1 und D/D1
26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1
8.
Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1
28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE
9.
Klasse F
4 UE.
(7) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B, C/C1 oder D/D1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:
Ausdehnung von der
1.
Klasse B auf die Klasse BE
4 Unterrichtseinheiten (UE)
2.
Klasse B auf die Klasse C/C1
8 UE
3.
Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E
10 UE, davon 6 C/C1, 4 CE/C1E
4.
Klasse B auf die Klasse D/D1
8 UE
5.
Klasse B auf die Klasse D/D1 und DE/D1E
10 UE, davon 6 D/D1, 4 DE/D1E,
6.
Klasse B auf die Klassen C/C1 und D
16 UE, davon 8 C/C1, 8 D/D1
7.
Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E und D/D1
18 UE, davon 6 C/C1, 8 D/D1, 4 CE/C1E
8.
Klasse B auf die Klasse F
4 UE
9.
Klasse C1 auf die Klasse C
4 UE
10.
Klasse C1 auf die Klasse C1E
3 UE
11.
Klasse C1E auf die Klasse CE
6 UE, davon 3 C, 3 CE
12.
Klasse C1 auf die Klasse D1
4 UE
13.
Klasse C1 auf die Klassen D1 und D1E
8 UE, davon 4 D1, 4 D1E
14.
Klasse C1 auf die Klasse D
4 UE
15.
Klasse C1 auf die Klassen D und DE
8 UE, davon 4 D, 4 DE
16.
Klasse C auf die Klasse CE
4 UE
17.
Klasse C auf die Klasse D
4 UE
18.
Klasse C auf die Klassen D und DE
8 UE, davon 4 D, 4 DE
19.
Klasse D1 auf die Klasse D
4 UE
20.
Klasse D auf die Klasse DE
4 UE
21.
Klasse D1 auf die Klasse D1E
3 UE.
(7a) Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
(7b) Die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96) umfasst drei Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und vier Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung. Es sind die Inhalte wie für die Klasse BE zu vermitteln. Der theoretische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrschullehrern für die Klasse BE durchgeführt werden. Der praktische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrlehrern für die Klasse BE durchgeführt werden.
(8) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.
(8a) Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Abs. 8 über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(8b) Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.
(9) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.
§ 64c
§ 64c Ausbildung des Lehrpersonals
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Ausbildung des Lehrpersonals
§ 64c. (1) In der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.
(2) Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
(3) Die einzelnen Module umfassen:
(4) Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.
(5) Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.
(6) Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
(7) Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.
(8) Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.
(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.
(11) In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte der Anlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.
§ 64d
§ 64d Ermächtigte Ausbildungsstätten
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Ermächtigte Ausbildungsstätten
§ 64d. (1) Sofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über
(3) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.
(4) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
(5) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
(6) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.
§ 64e
§ 64e Lehrplanseminar
Fassung: 18. November 2014 bis laufend
Lehrplanseminar
§ 64e. (1) Im Lehrplanseminar gemäß § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 sind nach einer theoretischen Einführung die Fähigkeiten der angehenden Fahrlehrer und Fahrschullehrer im Umgang mit den Fahrzeugen der jeweiligen Klassen durch eine praktische Ausbildung unter Zugrundelegung des jeweiligen Praxislehrplanes zu verbessern. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrplanseminar ist von der zur Ausbildung von Fahrlehrern/Fahrschullehrern ermächtigten Stelle eine Bestätigung auszustellen. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Bestätigungen über die Absolvierung eines sogenannten Praxisersatzseminares bleiben weiter gültig.
(2) Lehrplanseminare für die Klassen A und B umfassen jeweils zwei Tage (16 Unterrichtseinheiten). Am ersten Tag ist jedenfalls auch ein Fahrsicherheitstraining durchzuführen, am zweiten Tag sind jedenfalls die bei der praktischen Fahrprüfung vorgesehenen Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
(3) Das Lehrplanseminar für die Klasse BE umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
(4) Lehrplanseminare für die Klassen C, D, CE, und DE haben jeweils drei Tage (24 Unterrichtseinheiten) zu umfassen. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
§ 64f
§ 64f Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar
§ 64f. (1) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
(2) Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
§ 64g
§ 64g Fahrlehrausweis
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Fahrlehrausweis
§ 64g. (1) Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.
(2) Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.
§ 65
§ 65 . Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
§ 65. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 91/2024)
(2) Bei der mündlichen Prüfung müssen beide Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.
(3) Bei der praktischen Prüfung sind dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeit erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Hiebei ist auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu nehmen.
(4) Bei der Lehrbefähigungsprüfung hat auf Verlangen der Behörde der Besitzer oder eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet worden ist, anwesend zu sein. Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
(5) Der Prüfungsstoff hat die im Lehrplan gemäß Anlage 10d angeführten Unterrichtsgegenstände, ausgenommen die Abschnitte 2b und 2d, zu umfassen.
§ 65a
§ 65a Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
§ 65a. Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt § 64b sinngemäß.
§ 65b
§ 65b Mindestschulung
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Mindestschulung
§ 65b. (1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
§ 65c
§ 65c Lehrfahrten
Fassung: 31. Dezember 1997 bis laufend
Lehrfahrten
§ 65c. (1) Die im § 122a Abs. 2 KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
(2) Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.
(3) Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
§ 66
§ 66 Vergütungen für Gutachten
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
Vergütungen für Gutachten
§ 66. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform
12 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform
8 €
Wird das Gutachten gemäß Z 7 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.
(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.
§ 67a
§ 67a . Ausnahmebewilligung
Fassung: 1. Dezember 2001 bis laufend
§ 67a. Ausnahmebewilligung
Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 132 Abs. 4 KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn lediglich
§ 68
§ 68 Zulassungsstichtag
Fassung: 28. April 2010 bis laufend
Zulassungsstichtag
§ 68. Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und erstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der für die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.
§ 69
§ 69 Übergangsbestimmungen
Fassung: 7. April 2025 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) § 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 16. Oktober 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und nicht mehr als 3 500 kg und N1 Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2a) § 1d Abs. 1 (Tabelle) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001
Z 4.1.1. und 4.2.1. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.4. und 4.2.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.3. und 4.2.3. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.2. und 4.2.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, deren Motoren bereits vor diesen Terminen hergestellt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen jeweils noch zwei Jahre nach den genannten Terminen erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) § 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Februar 2004 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Reifen, die nicht dem § 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 2009 nicht mehr feilgeboten werden, wobei dies für Reifen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Nennbreite von
(4) § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, deren Type vor dem 13. Februar 2004 bereits genehmigt worden ist; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 12. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 nicht entsprechen, dürfen noch bis 12. Februar 2005 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(7) Ausgegebene Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, sind weiterhin gültig. Vor dem 1. November 2002 vergebene Wechselkennzeichen für ein Motorrad und ein dreirädriges Kraftfahrzeug bleiben bis zu einem allfälligen Fahrzeugwechsel weiter aufrecht.
(8) Für freigehaltene Kennzeichen dürfen bei einer Zulassung nach dem 1. November 2002 Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, nicht mehr ausgefolgt werden. Hat der Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig neue EU-Tafeln bestellt, wird ihm bei der Zulassung ein neues Kennzeichen zugewiesen und es werden neue EU-Tafeln ausgefolgt. Wenn er innerhalb der Freihaltungsfrist neue EU-Tafeln mit dem bisherigen Kennzeichen bestellt, kann er das bisherige Kennzeichen nachträglich wieder zugewiesen und die Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgefolgt bekommen.
(9) § 1a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2012 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(10) § 1d Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und der Klasse N1, Gruppe I dürfen nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III und der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(11) § 1i Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2004 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(12) § 8 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(13) § 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 9. Mai 2004 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 8. Mai 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(14) Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004
Z 1.1. und Z 1.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 17. Juni 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 2.1.1., Z 2.1.3. und Z 2.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 bereits genehmigt worden sind (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 1. Jänner 2004); diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 30. Juni 2005);
Z 2.1.2. und Z 2.1.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; für Fahrzeugtypen einer Kleinserie (d.h. nicht mehr als 5000 verkaufte Einheiten innerhalb der EU pro Jahr) gilt hierfür der 31. Dezember 2007.
(15) § 19d in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits zugelassen worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(16) Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „ZW“ dürfen weiterhin geführt werden. Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBL II Nr. 535/2004 entsprechen, sind weiterhin gültig.
(17) § 1d Abs. 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Austauschkatalysatoren, die bereits vor dem 18. Mai 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(18) § 1i Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 7b, § 41 Abs. 4 und § 52 Abs. 4, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 4 Abs. 3a, 3b und 3c in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gelten nicht für Reifen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(19) § 17b Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die unter die Bestimmungen des § 17b Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 fallen, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr feilgeboten werden, wenn sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 2004/104/EG entsprechen.
(20) § 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(21) § 18a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Oktober 2007, im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 nach dem 25. Jänner 2010 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(22) § 64b Abs. 6 und § 65b, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005, sind auf die Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 31. Dezember 2005 bei der Behörde eingebracht haben. Für Fahrschüler, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vor dem 1. Jänner 2006 bei der Behörde eingebracht haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(23) Anlage 1 Tabelle III Z 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Motoren, die vor dem 31. Dezember 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(24) Anlage 1 Tabelle III Z 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. März 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(25) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten folgende Übergangsregelungen:
(26) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2007 gelten folgende Übergangsregelungen:
(27) § 52 Abs. 10 Z 12 in der Fassung BGBl. II Nr. 220/2008 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(28) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten folgende Übergangsregelungen:
(29) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten folgende Übergangsregelungen:
(30) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten folgende Übergangsregelungen:
(31) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2012 gelten folgende Übergangsregelungen:
(32) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2014 gelten folgende Übergangsregelungen:
(33) § 64b Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 40/2015 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A (A1, A2) vor dem 16. März 2015 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften.
(34) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2016 gelten folgende Übergangsregelungen:
(35) § 1d in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(36) Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge, die nicht den Mustern IX bzw. VII der Anlage 5e entsprechen, bleiben weiter gültig. Zulassungsbesitzer haben aber die Möglichkeit diese gegen Kennzeichentafeln nach dem Muster IX oder VII auszutauschen.
(37) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:
(38) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019 bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.
(39) Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ oder „TU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „WU“ oder „TU“ zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 zu beantragen.
(40) Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
(41) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024 gelten folgende Übergangsregelungen:
(42) Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „LI“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit einem Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „LI“, für das nunmehr die Behördenbezeichnung „BA“ vorgesehen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2024 zu beantragen.
(43) Bereits vor Inkrafttreten des § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 KFG 1967 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden.
§ 70
§ 70 Inkrafttreten
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
Inkrafttreten
§ 70. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, treten mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
(3) § 69 tritt mit 31. Dezember 1969 außer Kraft.
(4) Das Entgelt für Kennzeichentafeln (Anlage 5e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/1998 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. § 63 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. Oktober 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag in Kraft. Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. November 2002 in Kraft. § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt hinsichtlich Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen II und III mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 64b und Anlage 10a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf die Ausbildung von Kandidaten anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 1. Jänner 2003 bei der Behörde eingebracht haben. Anlage 9a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
§ 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten hinsichtlich der Genehmigung von Reifentypen mit 4. August 2003 und hinsichtlich der Genehmigung von Fahrzeugtypen mit 4. Februar 2004 in Kraft. § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit 13. Februar 2004 in Kraft. §§ 42, 43, 44, 46 und Anlage 7 treten mit 13. Februar 2004 außer Kraft.
(6) § 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 tritt mit 9. Mai 2004 in Kraft. § 1i Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. § 1a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. § 8 Abs. 4 und Anlage 1 Z 2.1.2. und Z 2.1.4. in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(7) § 19d in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 1c Abs. 2, § 25d Abs. 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 treten mit 1. April 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
(9) Es treten in Kraft
(10) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2007 treten wie folgt in Kraft:
(11) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2010 treten wie folgt in Kraft:
(12) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 458/2010 treten wie folgt in Kraft:
(13) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2011 treten wie folgt in Kraft:
(14) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 278/2012 treten wie folgt in Kraft:
Bestehende Codierung in der Genehmigungsdatenbank
Umcodierung auf:
CA
GA
CB
GB
CC
GC
CD
GD
CE
GE
CF
GF
CG
GG
CH
GH
CI
GI
CJ
GJ
CK
GK
CL
GL
CM
GM
CN
GN
CO
GO
CP
GP
CQ
GQ
CR
GR
CS
GS
CT
GT
CU
GU
CV
GV
CW
GW
(15) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 471/2012 treten wie folgt in Kraft:
(16) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 290/2014 treten wie folgt in Kraft:
(17) § 64b Abs. 3, Abs. 4 Z1, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 40/1915 treten mit 16. März 2015 in Kraft.
(18) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 287/2016 treten wie folgt in Kraft:
(19) § 1d samt Überschrift, § 22c, § 50 samt Überschrift und § 69 Abs. 35 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 außer Kraft. § 20 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 4 und § 21d samt Überschrift jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft; zugleich tritt § 67 außer Kraft.
(20) § 25d Abs. 5, § 26 Abs. 6 Z 2 und Anlage 5e in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 298/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.
(21) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 172/2019 treten wie folgt in Kraft:
(22) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 350/2019 treten wie folgt in Kraft:
(23) Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(24) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 161/2021 treten wie folgt in Kraft:
(25) § 1 Abs. 1, § 1c Abs. 2, § 1e, § 1k, § 4 Abs. 7, § 15a Abs. 1a, § 15b samt Überschrift, § 18 Abs. 8, § 52 Abs. 5, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 64b Abs. 2, 5 und 6, die §§ 64c und 64d jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 64f, § 64f Abs. 2, § 64g samt Überschrift, § 65 Abs. 4 und 5, § 65b Abs. 3, § 66 Abs. 1 Z 7 und letzter Satz, Anlage 5e Punkt A.1., Punkt A.3. und Punkt B.3., Anlage 10d und Anlage 11, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; zugleich treten § 60a, § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Z 8 außer Kraft.
(26) § 69 Abs. 42 und Anlage 5d, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2024, treten mit 7. April 2025 in Kraft.
(27) § 15a Abs. 1a, § 54 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 66 Abs. 1a und Anlage 5e, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 tritt am sechsten Tag nach Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 31. Dezember 1986 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind, sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. a ausgenommen.
(2) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind, sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. e, Z 6.1 lit. a, b und e und Z 6.2 lit. a und b ausgenommen.
(3) Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind von Art. I Z 1 (§ 1d) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrgestelle.
(4) Reifen, die unter § 4 Abs. 3a fallen und die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 2 lit. j) und Z 5 (§ 4 Abs. 3a) ausgenommen. Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden.
(5) Besitzer einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Lenkerberechtigung, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit vom Grade einer Deuteranopie vorliegt, gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem § 64 a Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem § 64 a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
(2) Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wurden, sind von § 64 b ausgenommen.
(3) Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 16. Februar 1991 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 1 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Von Art. I Z 2 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(4) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5) Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung den Werten des Art. I Z 4 mit der Maßgabe entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung, für die Partikelemission ein einheitlicher Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.
(6) Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen den Werten des Art. I Z 4 entsprechen.
(7) Von Art. I Z 7 sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992 genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 29. Mai 1993 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten:
(3) Schulfahrzeuge, die dem Art. I Z 24 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1996 verwendet werden. Schulfahrzeuge, die über kein mehrstufiges Gruppengetriebe verfügen, alle anderen Voraussetzungen des Art. I Z 24 aber erfüllen, dürfen noch bis 30. Juni 1998 verwendet werden. Diese Ausnahmen gelten nur für jene Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1993 als Schulfahrzeuge genehmigt worden sind und nur für die Verwendung bei der Fahrschule, der diese Genehmigung erteilt wurde.
(4) Motorräder, die dem Art. I Z 25 nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 25. März 1995 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. 1 Z 34 hinsichtlich § 54a Abs. 5c sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(2) Runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.
(3) Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a), die schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 lit. l und des § 8 Abs. 3a in einem Verfahren nach § 32 oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Art. I Z 5 und Z 10 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. 1 und § 8 Abs. 3a) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden.
(4) Schneeketten, die dem Art. 1 Z 7 (§ 4 Abs. 7) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.
(5) Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Art. 1 Z 30 (hinsichtlich § 28a Abs. 4 lit. a) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Art. 1 Z 30 nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.
(6) Von Art. I Z 8 (§ 6 Abs. 2), Z 9 (§ 7 Abs. 3), Z 12 (§ 10 Abs. 7), Z 14 (§ 17 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 2), Z 31 (§ 52 Abs. 10) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 15. November 1995 bis laufend
Artikel II
(Übergangsbestimmungen)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 2 (§ 1a Abs. 4a) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Von Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 1) sind Fahrzeuge der Klasse M ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. 1. 1996, oder einzeln vor dem 1. 1. 1997 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. 1. 1997 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Von Art. I Z 10 (§ 10 Abs. 8) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5) Von Art. I Z 21 (§ 54a Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) Begutachtungsplaketten, die nicht dem Art. I Z 17 (§ 28a Abs. 3), Z 18 (§ 28a Abs. 3a) und Z 24 (Anlage 4c) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. August 1996 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs)Termin an Fahrzeugen angebracht sein (31. Dezember 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (§ 57a Abs. 3 KFG 1967).
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 19. März 2004 bis laufend
Artikel II
(Übergangsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Art. I Z 1 (§ 1b Abs. 2), Z 7 (§ 1h Abs. 2), Z 15 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 21 (hinsichtlich § 17h), Z 24 (§ 19b Abs. 5 zweiter Gedankenstrich), Z 33 (§ 26c) und Z 36 (§ 52 Abs. 10 Z 4) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)
(4) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I
(5) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge
(6) Art. I Z 5 (§ 1f Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(7) Art. I Z 14 (§ 7j) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.
(8) Art. I Z 17 (§ 8a Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 8), Z 19 (§ 17a Abs. 2) und Z 38 (§ 54a Abs. 6) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Art. I Z 20 (§ 17b Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(11) Art. I Z 21 (hinsichtlich § 17g) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 22 hinsichtlich § 18 Abs. 8 fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
(13) Art. I Z 23 (§ 19a Abs. 6) und Z 24 (§ 19b Abs. 5 mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(14) Art. I Z 26 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 21a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(15) Art. I Z 39 (§ 54a Abs. 10) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(16) Art. I Z 46 (§ 64b Abs. 5 fünfter Satz) und Z 47 (§ 64b Abs. 5a Z 1) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 24. Juni 1972 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. I
(2) Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
(3) Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 27. August 1975 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
Fahrzeuge, die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht dieser Verordnung entsprechen, sind ausgenommen von Art. I
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
(2) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I
(3) Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1 bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
(4) Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1e).
(5) Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung feilgeboten und verwendet worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 5
(6) Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 19b) über Schutzvorrichtungen. Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 19b) über Schutzvorrichtungen ab 1. Jänner 1977 entsprechen.
(7) Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann und für die eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 3 oder 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 34 (§ 56 Abs. 1 und 2).
(8) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und ausschließlich auf Rädern laufende Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Das Verwenden von Spikesreifen, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) genehmigt wurde, ist bis zum 30. April 1980 zulässig.
(2) Motorfahrräder und Kleinmotorräder, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden, sind von Art. I Z 139 (§ 54a) ausgenommen.
(3) Zugmaschinen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) genehmigt wurden, sind von Art. I Z 62 (§ 19a Abs. 4) ausgenommen.
(4) Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) runderneuert wurden, sind von Art. I Z 15 (§ 4 Abs. 4a) ausgenommen.
(5) Motorräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 159 (§ 63a Abs. 2a) ausgenommen.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 23. Januar 1981 bis laufend
Artikel II
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 13 genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber dem Art. I Z 13 entsprechen, sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.
(2) Kraftwagen, die zum Ziehen von nach Abs. 1 von Art. I Z 13 ausgenommenen Anhängern mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.
(3) Begutachtungsformblätter, die der Anlage 4b in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 356/1972, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1981 verwendet werden.
(4) Sicherheitsgurte sind von Art. I Z 10 (§ 1c Abs. 8a) ausgenommen, wenn sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972 genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 KFG 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
(5) Das Anbringen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen, die nicht dem Art. I Z 10 (§ 1c, Abs. 8a) entsprechen, an Fahrzeugen, deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ist unzulässig.
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 21. November 1986 bis laufend
Artikel II
(Anm.: zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 1 (§ 1 c Abs. 9 erster Satz zweiter Halbsatz), Z 2 (§ 1 c Abs. 9 zweiter bis vierter Satz), Z 3 (§ 1 c Abs. 10 lit. a) und Z 4 (§ 1c Abs. 10 lit. b) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(2) Von Art. I Z 5 (§ 1 f) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 a fallen und deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, sind von Art. I Z 8 ausgenommen.
(4) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 b fallen und die vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind von Art. I Z 7 (§ 2 lit. j) und Z 9 (§ 4 Abs. 3 b) ausgenommen. Solche Reifen dürfen jedoch nur bis zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.
(5) Von Art. I Z 15 und 17 (§ 10 Abs. 7 Z 8 lit. b und Abs. 8) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(6) Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen, sind von Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7 letzter Satz) Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(7) Von Art. I Z 24 sind hinsichtlich des § 16 Abs. 2 Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(8) Von Art. I Z 26 (§ 18 Abs. 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(9) Von Art. I Z 64 (§ 52 Abs. 9) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(10) Von Art. I Z 76 (§ 63 a Abs. 1) sind Fahrzeuge ausgenommen, für die die Genehmigung oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß § 112 Abs. 1 oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. Mai 1985 bis laufend
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
Motorfahrräder, die dem § 54 a KDV 1967 nicht entsprechen, dürfen nach dem 1. Juli 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 21. Januar 1989 bis laufend
Artikel III
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor sind, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1987 genehmigt worden sind, von § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A lit. c ausgenommen, wenn sie diesen Wert (0,62 g/km) um nicht mehr als 50 vH überschreiten. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 1. Oktober 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 28. Feber 1989 nicht mehr zugelassen werden. Der erste Satz gilt nicht für Fahrzeuge, die vor diesen Zeitpunkten bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1987)
(3) Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 3 (§ 8 Abs. 1) gelten anstelle der dort angeführten Werte folgende:
Z 1
71 dB(A),
Z 2
78 dB(A),
Z 3.1
80 dB(A),
Z 3.2
81 dB(A),
Z 3.3
83 dB(A),
Z 4.1
79 dB(A),
Z 4.2
80 dB(A),
Z 5.1
81 dB(A),
Z 5.2
82 dB(A),
Z 6.1.1
85 dB(A),
Z 6.1.2
86 dB(A),
Z 6.2.1
86 dB(A),
Z 6.2.2
87 dB(A),
Z 7.1.1
86 dB(A),
Z 7.1.2
88 dB(A),
Z 7.2.1
87 dB(A),
Z 7.2.2
89 dB(A),
Z 8.1.1
85 dB(A),
Z 8.1.2
85 dB(A),
Z 8.2.1
86 dB(A),
Z 8.2.2
87 dB(A),
Z 9
75 dB(A).
Hievon sind ausgenommen, wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln genehmigt worden sind:
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 31. Dezember 1997 bis laufend
Artikel III
(Übergangsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Art. I Z 3 (§ 1c Abs. 5), Z 6 (§ 1d Abs. 8), Z 10 (§ 4a), Z 11 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 15 (§ 11 Abs. 1), Z 16 (§ 17 Abs. 3), Z 17 (§ 17a, § 17b Abs. 2, § 17c Abs. 2), Z 24 (§ 54a Abs. 6) und Z 25 (§ 54a Abs. 7 und 8) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. 1 Z 1 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) Art. 1 Z 2 (§ 1c Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 7 hinsichtlich § 1h gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5) Art. I Z 7 hinsichtlich § 1j gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) Art. I Z 17 hinsichtlich § 17b Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis über die elektromagnetische Verträglichkeit einzelner Komponenten oder Bauteile auch nach der Richtlinie 89/336/EWG erbracht werden.
(7) Art. I Z 17 hinsichtlich § 17c Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(8) Art. I Z 18 (§ 18b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M und N 1 dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 19 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Datenblätter in Typenscheinen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgestellt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt Z 19 nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Art. I Z 22 (§ 46 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 1999 bereits genehmigt worden sind.
(11) Die Werte der Z 3 in der Tabelle 1 zu § 1d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Werte bereits genehmigt worden sind. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I (N1 mit einer Bezugsmasse bis 1 250 kg), die der Z 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1997 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe II (N1 mit einer Bezugsmasse von 1 250 kg bis 1 700 kg) und Gruppe III (N1 mit einer Bezugsmasse über 1 700 kg), die der Z 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 als Type oder bis 30. September 1998 einzeln genehmigt werden. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Artikel III
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1 Tabelle I hinsichtlich Z 1 und Z 4), Z 11 (§ 4a Abs. 2), Z 14 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 7 Abs. 2a), Z 17 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2), Z 24 (§ 17 Abs. 4), Z 25 (§ 17b Abs. 2), Z 26 (§ 17b Abs. 3), Z 28 (§ 17d Abs. 1), Z 29 (§ 17e und § 17f), Z 32 (§ 18a Abs. 3), Z 44 (§ 52 Abs. 10 Z 1), Z 45 (§ 52 Abs. 10 Z 3), Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 10), Z 48 (§ 54a Abs. 1 bis 5) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
(3) Art. I Z 3 hinsichtlich der in § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 3 in Klammer angegebenen Werte gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
(4) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge mit
(5) Art. I Z 8 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(6) Art. I Z 12 (§ 6 Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem § 6 Abs. 1b entsprechen.
(7) Art. I Z 13 (§ 6a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind.
(8) Art. I Z 19 (§ 11 Abs. 1b), Z 20 (§ 11 Abs. 7), Z 21 (§ 12c), Z 22 (§ 13a) und Z 23 (§ 15 Abs. 3) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(9) Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
(10) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 7), Z 33 (§ 19a Abs. 5), Z 34 (§ 19b Abs. 5) und Z 46 (hinsichtlich § 52 Abs. 10 Z 11) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(11) Art. I Z 27 (§ 17c Abs. 2), Z 49 (§ 54a Abs. 8) und Z 50 (§ 54a Abs. 9) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen. Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von Art. I Z 30 (§ 18 Abs. 8) und Z 31 (§ 18a Abs. 2 letzter Satz) ausgenommen.
(13) Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999 ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser Verordnung entsprechen.
(14) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Art. I Z 65 (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 12. August 2009 bis laufend
Artikel III
(Übergangsbestimmungen)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung bereits genehmigt worden sind, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 (hinsichtlich § 1d Abs. 2 bis 4) sind jedenfalls anzuwenden.
(2) Von Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1) sind Fahrzeuge der Kategorie M tief 1 und N tief 1 ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. Jänner 1995 genehmigt worden sind, oder einzeln vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Typengenehmigte Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1996 aber nur mehr dann erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug der Richtlinie 93/59/EWG entspricht. Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
(3) Die Ermittlung des Absorptionskoeffizienten (§ 1d Abs. 1 Richtlinie 72/306/EWG) entfällt für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 3, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind.
(4) Art. I Z 13 (§ 4 Abs. 5a zweiter Satz) gilt nicht für Ersatzräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.
(5) § 8 Abs. 1 Z 2 (Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. § 8 Abs. 1 Z 3 (Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
(6) Typenscheine (§ 21a), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, bleiben weiter gültig. Typenscheine und deren Datenblätter auf Basis der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen können weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
(8) Bei der Behörde vorrätige Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder, die nicht den Bestimmungen der Anlage 5e entsprechen, dürfen noch aufgebracht und deren Kennzeichen zugewiesen werden. Ausgegebene Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder bleiben weiter gültig.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 13. August 1988 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 1 sind ausgenommen:
(2) Von Art. I Z 1 sind hinsichtlich des § 1 d Abs. 3 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, wenn bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 1 sind hinsichtlich des § 1 d Abs. 4 erster Satz Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(4) Von Art. I Z 3 (§ 8 Abs. 1) sind ausgenommen, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln genehmigt worden sind:
(5) Von Art. I Z 5 sind hinsichtlich des § 8 a Abs. 1 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (1. Jänner 1989) genehmigt worden sind.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 21. Januar 1989 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 1 und 3 hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3 unterliegen die dort angeführten Fahrzeuge den Werten des § 1 d Abs. 1 Z 3 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 395/1985, und der 21. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 711/1986, sofern nicht bei der Genehmigung festgestellt wurde, daß sie bereits den erstgenannten Vorschriften entsprechen; in diesem Fall braucht nicht auch der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 1 d Abs. 1 Z 3 in der bisherigen Fassung erbracht zu werden.
(2) Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1989 bereits einmal in Österreich zugelassen waren, sind von Art. I Z 1 und 3 hinsichtlich § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase (Abs. 1) entsprechen.
(3) Kraftwagen in geländegängiger Bauweise, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 4 (§ 1 d Abs. 2) gemäß Art. V Abs. 1 unter Anwendung des § 1 d Abs. 2 KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 395/1985, genehmigt wurden, sind von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase (Abs. 1) entsprechen. Fahrzeuge, die unter diese Ausnahme fallen, dürfen jedoch nach dem 31. Dezember 1988 nicht erstmals zugelassen werden.
(4) Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 1 hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B (Art. V Abs. 2 lit. a) ist zur Bestimmung des Merkmales der geländegängigen Bauweise im Sinne des § 1 d Abs. 1 Z 3.1.2 KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 395/1985, und der 20. Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 279/1986, § 1 d Abs. 2 in der Fassung des Art. I Abs. 4 anzuwenden.
(4a) Von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3) sind Kraftwagen der Kategorie B ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Jänner 1989 in das Bundesgebiet eingebracht oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt, noch bis 30. Juni 1989 zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie B KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.
(5) Von Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(6) Von Art. I Z 7 (§ 3 g Abs. 3) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(7) Von Art. I Z 8 (§ 3 h Abs. 4) und Z 9 (§ 3 i Abs. 5) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(8) Von Art. I Z 10 (§ 3 j) sind Sattelanhänger ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(9) Reifen, die dem Art. I Z 14 (§ 4 Abs. 4 c) nicht entsprechen, dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr feilgeboten und nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr verwendet werden.
(10) Formblätter für die Abmeldung (Anlage 4 a), die nicht dem Art. I Z 29 entsprechen, können aufgebraucht werden.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 29. Juli 1989 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3.3) und Z 2 (§ 1 d Abs. 1 Z 5) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(2) Von Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 9 (§ 54 a Abs. 6) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Wenn
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Oktober 1989 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 2 (§ 1 d Abs. 1 Z 2) am 1. Oktober 1990 bzw. 1. Oktober 1991 gelten anstelle der dort angeführten Werte folgende:
a) für CO
b) für HC
c) für NOX
13 g/km
6,5 g/km
2 g/km
18 g/km
6,5 g/km
1 g/km
12,8-32 g/km
8-12 g/km
1 g/km
17,5-35 g/km
4,2-6 g/km
0,8 g/km
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Artikel IV
(Übergangsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3, Z 22 hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2), Z 5 (§ 1d Abs. 5), Z 6 (§ 1f Abs. 1a), Z 13 (§ 4a Abs. 1), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 erster Satz und Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 9 (§ 1i Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5) Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) Schneeketten, die der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991 entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
(7) Art. I Z 14 (§ 6 Abs. 1a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(8) Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 20 (§ 12a und § 12b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
(11) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.
(12) Art. I Z 29 (§ 18c) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(13) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.
(14) Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Art. I Z 43 (§ 63a Abs. 2a) entsprechen, dürfen noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.
Art. 5
Art. 5 Artikel V
Fassung: 15. November 1991 bis laufend
Artikel V
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1)
die dem
betreffend
nicht entsprechen und als Type oder einzeln genehmigt wurden vor dem
sind ausgenommen; sie dürfen jedoch nicht mehr erstmals zugelassen werden nach dem
Art. I Z 2
§ 1 d Abs. 1 Z 1
1. Oktober 1988
30. September 1989, unbeschadet des Abs. 2
Art. IV Z 1
1. Oktober 1989
30. September 1990
Art. I Z 2
§ 1 d Abs. 1 Z 2.1
1. Oktober 1991
30. September 1992
Art. IV Z 2
1. Oktober 1988
30. September 1989
Art. I Z 2
§ 1 d Abs. 1 Z 2.1
1. Oktober 1990
30. September 1991
Art. I Z 12
§ 54 a Abs. 1
1. Oktober 1991
30. September 1993
Art. I Z 13
§ 54 a Abs. 5 a
1. Oktober 1991
30. September 1993
Art. II Abs. 6 Z 1 und 2
Anlage 1 c Abs. 6 Z 1
1. Oktober 1991
30. September 1993
Fahrzeuge, auf die die Ausnahmen der Z 1 bis 6 angewendet werden, müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Einspurige Motorfahrräder, die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1989 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre.
(3) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, die nicht dem § 1d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1991 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn
Art. 5
Art. 5 Artikel V
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Artikel V
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
Die technischen Regelungen dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/759/A).
Anl. 1c
Anl. 1c Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug
(1) Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.
(2) Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten, während der Verwendung des Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betriebenen Motoren ist bei stehendem Anhänger zu messen, wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die Hauptschallquelle sich auf Höhe der Mikrophone befinden muß.
Anl. 1d
Anl. 1d
Fassung: 25. März 1995 bis laufend
Anl. 1e
Anl. 1e
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
Anl. 1f
Anl. 1f
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Anl. 1h
Anl. 1h
Fassung: 16. September 1989 bis laufend
Anl. 1j
Anl. 1j
Fassung: 31. Dezember 1993 bis laufend
Anl. 1k
Anl. 1k
Fassung: 31. Dezember 1993 bis laufend
Anl. 1q
Anl. 1q
Fassung: 16. September 1989 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2 Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3
Fassung: 23. Januar 1981 bis laufend
Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3
(1) Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß § 11 Abs. 3 ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:
(2) Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3 ist, soweit dies die Lampenfassung des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden
eine Kraftfahrzeugglühlampe mit farblosem Kolben und zwei Leuchtkörpern (ÖNORM V 5431)
entsprechend der Bauart
B
B
C
mit einer Nennspannung von
6 V
12 V
6 V
bei einer Spannung von
6,75 V
13,5 V
6,75 V
und einer Leistungsaufnahme für Abblendlicht von
25 W
35 W
15 W
für Fernlicht von
25 W
35 W
15 W.
Die ermittelten Beleuchtungsstärken sind zu beziehen auf einen Lichtstrom von
bei Abblendlicht
280 lm
430 lm
125 lm
bei Fernlicht
400 lm
570 lm
180 lm.
Die Leistungsaufnahme darf bei diesem Lichtstrom bei einer Spannung von
6,75 V
13,5 V
6,75 V
von der Nennleistung um nicht mehr als
6 v. H.
6 v. H.
6 v. H.
abweichen.
Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen; hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden ÖNORM angegebenen Mindestwert übereinstimmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)
Anl. 2a
Anl. 2a
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
Anl. 2b
Anl. 2b Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Fassung: 2. September 2006 bis laufend
Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.
1. Kategorie I: Leuchten mit Rundumlicht:
Leuchten mit Rundumlicht müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECERegelung Nr. 65 erfüllen.
2. Kategorie II: richtungsgebundene Blinkleuchten:
Richtungsgebundene Blinkleuchten müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECERegelung Nr. 65 erfüllen.
Allgemeine Vorschriften für Leuchten der Kategorien I und II:
Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Leuchte sein, derart, dass ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Leuchte erfolgen kann.
3. Kategorie III: Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967:
In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1400 cd betragen.
Lichtverteilung:
Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen:
Lichtfarbe:
Die Lichtfarbe muss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 entsprechen.
Blinkfrequenz:
Jede der Warnleuchten muss 60 200 mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muss so gewählt sein, dass die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.
4. Kategorie IV:
Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
Anl. 3a
Anl. 3a Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen
Fassung: 22. März 1985 bis laufend
Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen
(1) Für die Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei nicht an einem Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Membran des Mikrophons des Meßgerätes muß in der Richtung, in der der Schallpegel am größten ist, 2 m von der Schallaustrittsfläche der Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen entfernt aufgestellt sein; das Mikrophon und die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen müssen 1,2 m über dem Boden sein. Bei elektrisch betriebenen Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt oder 24 Volt mit einer elektrischen Energiequelle zu betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle gemessene Spannung 6,5 Volt, 13 Volt oder 26 Volt betragen muß. Die Vorrichtung ist mit Hilfe der vom Erzeuger der Vorrichtung vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung, jedoch mindestens 30 kg beträgt.
(Anm.: Abs. 2 entfällt)
(3) Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß unter den im Abs. 1 angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei der Messung muß jedoch das Mikrophon des Meßgerätes vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und sich annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeuges befinden. Bei der Messung ist der höchste Wert des Schallpegels in dem Bereich zu bestimmen, der zwischen 0,5 m und 1,5 m über dem Boden liegt.
Anl. 3e
Anl. 3e Teil A: Rechtsakte in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Teil A: Rechtsakte in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG
Nr.
Genehmigungsgegenstand
Nummer des Rechtsakts
Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU
Zuletzt geändert durch Rechtsakt Nummer
Fundstelle im Amtsblatt der EG /EU
0
Rahmenrichtlinie
2007/46/EG
L 263 vom 09.10.2007 S. 1
Verordnung (EU) 2019/318
L 58 vom 26.2.2019, S 1
1
Zulässiger Geräuschpegel
Richtlinie 70/157/EWG
L 42 vom 23.02.1970 S. 16
2007/34/EG
L 155 vom 15.06.2007 S. 49
1A
Geräuschpegel
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
L 158 vom 25.5.2014 S. 131
Verordnung (EU) 2015/1576
L 239 vom 19.9.2017 S. 3
Berichtigung
L 360 vom 17.12.2014 S. 111
2A
Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
L 171 vom 29.06.2007 S. 1
Verordnung (EU) Nr. 459/2012
L 142 vom 1.6.2012 S. 16
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (NEFZ)
Verordnung (EG) Nr. 692/2008
L 199 vom 28.07.2008 S. 1
Verordnung (EU) 2018/1832
L301 vom 27.11.2018, S 1
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP)
Verordnung (EU) 2017/1151
L 175 vom 7.7.2017, S. 1
Verordnung (EU) 2018/1832
L301 vom 27.11.2018, S 1
Berichtigung
L 256 vom 4.10.2017, S. 11
3A
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 34
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03
L 231 vom 26.8.2016, S. 41
3B
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 58
Änderungsserie 02
L 232 vom 30.08.2008 S. 13
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02
L 89 vom 27.3.2013, S. 34
4A
Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
L 291 vom 09.11.2010 S. 22
Verordnung (EU) 2015/166
L 28 vom 4.2.2015, S. 3
5A
Lenkanlagen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 79
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01
L 137 vom 27.05.2008 S. 25
6A
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
L43 vom 16.02.2012 S. 6
Keine Änderung
6B
Türverschlüsse und Türaufhängungen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 11
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03
L 120 vom 13.05.2010 S. 1
7A
Vorrichtungen für Schallzeichen/ Schallzeichen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 28
Ergänzung 3 zur Originalfassung der Regelung
L 185 vom 17.07.2010 S. 1
Nachrüstung schwere LKW mit Spiegeln
2007/38/EG
L 184 vom 14.07.2007 S. 25
keine Änderung
8A
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 46
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04
L 237 vom 8.8.2014, S. 24
9A
Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 13
L 257 vom 30.09.2010 S. 1
Ergänzung 13 zur Änderungsserie 11
L 42 vom 18.2.2016, S. 1
9B
Bremsen (PKW)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 13-H
Ergänzung 16 zur Originalfassung der Regelung
L 335 vom 22.12.2015, S. 1
10A
Elektromagnetische Verträglichkeit
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 10
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04
L 254 vom 20.9.2012, S. 1.
11
(leer)
12A
Innenausstattung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 21
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01
L 188 vom 16.07.2008 S. 32
13A
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 18
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03
L 120 vom 13.05.2010 S. 29
13B
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 116
Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung
L 164 vom 30.06.2010 S. 181
14A
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 12
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04
L 89 vom 27.3.2013, S. 1
15A
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 17
Änderungsserie 08
L 230 vom 31.08.2010 S. 81
15B
Sitze für Kraftomnibusse
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 80
Änderungsserie 03
ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 20
16A
Vorstehende Außenkanten
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 26
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03
L 215 vom 14.08.2010 S. 27
17A
Einstiegs ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
L43 vom 16.02.2012 S. 6
Keine Änderung
17B
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 39
Ergänzung 5 zur Originalfassung der Regelung
L 120 vom 13.05.2010 S. 40
18A
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug- Identifizierungsnummer
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
L 8 vom 12.01.2011 S. 1
Berichtigung
L 146 vom 01.06.2011 S. 22
Techn. Vorschriften (EU) Nr. 249/2012
L 82 vom 22.03.2012 S. 1
19A
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 14
Ergänzung 5 zur Änderungsserie 07
L 218 vom 19.8.2015, S. 27
20A
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 48
Änderungsserie 05
L 323 vom 6.12.2011, S. 46
21A
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 3
Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02
L 323 vom 6.12.2011, S. 1
22A
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 7
Ergänzung 23 zur Änderungsserie 02
L 285 vom 30.9.2014, S. 1
22B
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 87
Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung
L 4 vom 7.1.2012, S. 24
22C
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 91
Ergänzung 13 zur Originalfassung der Regelung
L 4 vom 7.1.2012, S. 27
23A
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 6
Ergänzung 25 zur Änderungsserie 01
L 213 vom 18.7.2014, S. 1
24A
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 4
Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung
L 4 vom 7.1.2012, S. 7
25A
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 31
Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02
L 185 vom 17.07.2010 S. 15
25B
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 37
Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03
L 297 vom 13.11.2010 S. 1
25C
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 98
Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01
L 176 vom 14.6.2014, S. 64
25D
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 99
Ergänzung 9 zur Originalfassung der Regelung
L 285 vom 30.9.2014, S. 35
25E
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED- Modulen ausgerüstet sind
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 112
Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01
L 250 vom 22.8.2014, S. 67
25F
Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 123
Ergänzung 4 zur Originalfassung der Regelung
L 222 vom 24.08.2010 S. 1
26A
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 19
Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04
L 250 vom 22.8.2014, S. 1
27A
Abschleppeinrichtung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
L 291 vom 09.11.2010 S. 36
Keine Änderung
28A
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 38
Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung
L 4 vom 7.1.2012, S. 20
29A
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 23
Ergänzung 19 zur Originalfassung der Regelung
L 237 vom 8.8.2014, S. 1
30A
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 77
Ergänzung 14 zur Originalfassung der Regelung
L 4 vom 7.1.2012, S. 21
31A
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder- Rückhaltesysteme
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 16
Ergänzung 5 zur Änderungsserie 06
L 304 vom 20.11.2015, S. 1
32A
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 125
Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung
L 200 vom 31.07.2010 S. 38
33A
Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 121
Änderungsserie 01
L 5 vom 8.1.2016, S. 9
34A
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
L 196 vom 28.07.2010 S. 5
Keine Änderung
35A
Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
L 292 vom 10.11.2010 S. 2
Verordnung (EU) Nr. 519/2013
L 158 vom 10.6.2013, S. 74
36A
Heizungssysteme
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 122
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung
L 164 vom 30.06.2010 S. 231
37A
Radabdeckung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
L 292 vom 10.11.2010 S. 21
Keine Änderung
38A
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 25
Änderungsserie 04 Berichtigung 2 der Revision 1.
L 215 vom 14.08.2010 S. 1
39
(leer)
40
(leer)
41
(leer)
41A
Emissionen (Euro VI)
schwerer Nutzfahrzeuge / Zugang zu Informationen
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
L 188 vom 18.07.2009 S. 1
Berichtigung
L 200 vom 31.07.2009 S. 52
Verordnung (EU) Nr. 133/2014
L 47 vom 18.02.2014 S. 1
Durchführung
Verordnung (EG) Nr. 582/2011
L 167 vom 25.06.2011 S. 1
Verordnung (EU) 2018/932
L 165 vom 2.7.2018, S. 32
Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs
Verordnung (EU) 2017/2400
L349 vom 29.12.2017, S. 1
Verordnung (EU) 2019/318
L 58 vom 26.2.2019, S. 1
42A
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 73
Änderungsserie 01
L 122 vom 8.5.2012, S. 1
43A
Spritzschutzsysteme
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
L 34 vom 09.02.2011 S. 2
Berichtigung
L 234 vom 10.09.2011 S. 48
Technische Vorschriften Verordnung (EU) 2015/166
L 28 vom 4.2.2015, S. 3
44A
Massen und Abmessungen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
L 353 vom 21.12.2012 S. 31
Technische Vorschriften Verordnung (EU) 2017/1151
L 175 vom 7.7.2017, S. 1
Berichtigung
L 130 vom 15.5.2013, S. 60
Berichtigung
L 28 vom 4.2.2016, S. 18
45A
Sicherheitsglas
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 43
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01
L 42 vom 12.2.2014, S. 1
46A
Montage von Reifen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
L 124 vom 13.05.2011 S. 11
Verordnung (EU) 2015/166
L 28 vom 4.2.2015, S. 3
46B
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 30
L 201 vom 30.07.2008 S. 70
Ergänzung 16 zu der Änderungsserie 02
L 307 vom 23.11.2011 S. 1
46C
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 54
L 183 vom 11.07.2008 S. 41
Ergänzung 17 zu der Originalfassung der Regelung
L 307 vom 23.11.2011 S. 2
46D
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 117
Berichtigung 3 zu der Änderungsserie 02
L 307 vom 23.11.2011 S. 3
46E
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 64
Änderungsserie 02, Berichtigung 1
L 310 vom 26.11.2010 S. 18
47A
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 89
Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung
L 4 vom 7.1.2012, S. 25
48A
Massen und Abmessungen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
L 353 vom 21.12.2012 S. 31
Technische Vorschriften Verordnung (EU) 2017/1151
L 175 vom 7.7.2017, S. 1
Berichtigung
L 130 vom 15.5.2013, S. 60
Berichtigung
L 28 vom 4.2.2016, S. 18
49A
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 61
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung
L 164 vom 30.06.2010 S. 1
50A
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 55
Ergänzung 1 zu der Änderungsserie 01
L 227 vom 28.08.2010 S. 1
50B
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 102
Originalfassung der Regelung
L 351 vom 30.12.2008 S. 44
51A
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 118
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02
L 102 vom 21.4.2015, S. 67
52A
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 107
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06
L 153 vom 18.6.2015, S. 1
52B
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 66
Änderungsserie 02
L 84 vom 30.03.2011 S. 1
53A
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 94
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02
L 254 vom 20.9.2012, S. 77
54A
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 95
Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03
L 183 vom 10.7.2015, S. 91
55
(leer)
56A
Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 105
Änderungsserie 05
L 4 vom 7.1.2012, S. 30
57A
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 93
Originalfassung der Regelung
L 185 vom 17.07.2010 S. 56
58
Fußgängerschutz
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
L 35 vom v. 04.02.2009 S. 1
keine Änderung
Durchführung
Verordnung (EG) Nr. 631/2009
L 195 vom 25.07.2009 S. 1
Verordnung (EU) Nr. 459/2011
L 124 vom 13.05.2011 S. 21
Berichtigung
L 229 vom 06.09.2011 S. 16
59
Recyclingfähigkeit
Richtlinie 2005/64/EG
L 310 vom 25.11.2005 S. 10
2009/1/EG
L 9 vom 14.01.2009 S. 31
60
(leer)
61
Klimaanlagen
Richtlinie 2006/40/EG
L 161 vom 14.06.2006 S. 12
Verordnung (EG) Nr. 706/2007
L 161 vom 22.06.2007 S. 33
Personalausbildung Verordnung (EG) Nr. 307/2008
L 92 vom 03.04.2008 S. 25
62
Wasserstoffsystem
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
L 35 vom 04.02.2009 S. 32
Berichtigung
L 348 vom 4.12.2014, S. 31
Durchführung
Verordnung (EU) Nr. 406/2010
L 122 vom 18.5.2010 S. 1
Verordnung (EU) Nr. 519/2013
L 158 vom 10.6.2013, S. 74
63
Allgemeine Sicherheit
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Verordnung (EU) 2019/543
L 95 vom 4.4.2019, S. 1
64
Gangwechselanzeiger
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
L 28 vom 31.01.2012 S. 24
keine Änderung
65
Notbrems-Assistenzsystem
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
L 109 vom 21.04.2012 S. 1
Verordnung (EU) 2015/562
L 93 vom 9.4.2015, S. 35
66
Spurhaltewarnsystem
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
L110 vom 24.04.2012 S. 18
Berichtigung
L 121 vom 08.05.2012 S. 44
67
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 67
Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01
L 72 vom 14.03.2008 S. 1
68
Fahrzeug-Alarmsysteme
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 97
Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01
L 122 vom 8.5.2012, S. 19
69
Elektrische Sicherheit
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 100
L 45 vom 14.02.2009 S. 17
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02
L 87 vom 31.3.2015, S. 1
70
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
L 200 vom 31.07.2009 S. 1
Siehe Nr. 63
Siehe Nr. 63
UN-Regelung Nr. 110
Ergänzung 6 zur Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01
L 72 vom L 166 vom 30.6.2015, S. 1
71
Festigkeit des Fahrerhauses
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 29
Änderungsserie 03
L 304 vom 20.11.2010, S 21
72
eCall-System
Verordnung (EU) 2015/758
L 123 vom 19.5.2015, S. 77
keine Änderung
Durchführung
Verordnung (EU) 2017/78
L 12 vom 17.1.2017, S. 26
keine Änderung
Technische Anforderungen, Prüfverfahren
Verordnung (EU) 2017/79
L 12 vom 17.1.2017, S. 4
keine Änderung
Teil B: Rechtsakte in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Rubrik
Genehmigungsgegenstand
Nummer der Richtlinie
Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU
Zuletzt geändert durch Richtlinie Nummer
Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU
0
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
L 60 vom 2.3.2013, S. 52
Berichtigung
L 77 vom 23.3.2016, S. 65
Verordnung (EU) 2019/129
L 30 vom 31.1.2019, S 106
Durchführung
Verordnung (EU) Nr. 901/2014
L 249 vom 22.8.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1825
L 279 vom 22.8.2014, S. 1
Berichtigung
L 23 vom 28.1.2017, S. 122
Berichtigung
L 158 vom 21.6.2017, S. 51
A1
umweltbezogene Prüfverfahren für Abgasemissionen, Verdunstungsemissionen, Treibhausgasemissionen, Kraftstoffverbrauch und Bezugskraftstoffe
Verordnung (EU) Nr. 134/2014, Anhänge II-VIII
L 53 vom 21.2.2014, S.1
Verordnung (EU) 2018/295
L 56 vom 28.2.2018, S. 1
A2
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, maximales Drehmoment
und maximale Dauergesamtleistung des Antriebs
Verordnung (EU) Nr. 134/2014, Anhang X
L 53 vom 21.2.2014, S.1
Verordnung (EU) 2018/295
L 56 vom 28.2.2018, S. 1
A3
Verfahren für die Geräuschprüfung
Verordnung (EU) Nr. 134/2014, Anhang IX
L 53 vom 21.2.2014, S.1
Berichtigung
L 107 vom 25.4.2017, S. 38
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B1
Akustische Warneinrichtungen
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang II
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B2
Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte
Bremssysteme
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang III
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B3
Elektrische Sicherheit
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang IV
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B4
Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung funktionaler Sicherheitssysteme, Teile und Ausrüstungen
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang V
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B5
Vordere und hintere Schutzvorrichtungen
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang VI
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B6
Scheiben, Scheibenwischer und Scheibenwascher sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen,
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang VII
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B7
Vom Fahrer bediente Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang VIII
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B8
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang IX
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B9
Sicht nach hinten
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang X
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B10
Überrollschutzstruktur (ROPS)
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XI
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B11
Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XII
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B12
Sitzplatz (Sättel und Sitze)
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XIII
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B13
Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XIV
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Keine Änderung
B14
Montage der Reifen
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XV
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B15
Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und Anbringungsstelle am Fahrzeug
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XVI
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B16
Insassenschutz einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen und Fahrzeugtüren
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XVII
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B17
bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung
oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeitsbegrenzung
des Fahrzeugs
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XVIII
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
B18
Festigkeit der Fahrzeugstruktur
Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XIX
L 7 vom 10.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
Berichtigung
L 123 vom 16.5.2017, S. 50
C1
Maßnahmen betreffend unbefugte Eingriffe
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang II
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C2
Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang III
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C3
Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang IV
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/295
L 56 vom 28.2.2018, S. 1
C4
Verbindungseinrichtungen und Befestigungen
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang V
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Keine Änderung
C5
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang VI
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Keine Änderung
C6
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang VII
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Keine Änderung
C7
vorstehende Außenkanten
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang VIII
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C8
Kraftstoffspeicher
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang IX
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C9
Ladeflächen
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang X
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Keine Änderung
C10
Massen und Abmessungen
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XI
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C11
On-Board-Diagnosesysteme
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XII
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/295
L 56 vom 28.2.2018, S. 1
C12
Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XIII
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C13
Anbringungsstelle Kennzeichen
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XIV
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C14
Reparatur- und Wartungsinformationen
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XV
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Keine Änderung
C15
Ständer
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XVI
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1824
L 279 vom 15.10.2016, S. 1
C16
Leistungsnormen und Bewertung Technischer Dienste
Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XVII
L 25 vom 28.1.2014, S. 1
Keine Änderung
Teil C: Rechtsakte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Nr.
Gegenstand
Basisrichtlinie und Anhang
Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU
Zuletzt geändert durch Richtlinie
Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU
0
Genehmigung und Marktüberwachung von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
Verordnung (EU) Nr. 167/2013
L 60 vom 2.3.2013, S. 1
Verordnung (EU) 2019/519
L 91 vom 29.3.2019, S. 42
Durchführung
Verordnung (EU) 2015/504
L 85 vom 28.3.2015, S. 1
Berichtigung
L 300 vom 8.11.2016, S. 26
Verordnung (EU) 2018/986
L 182 vom 18.7.2018, S. 16
1
Festigkeit der Fahrzeugstruktur
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang II
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
2
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang III
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
3
Bremsanlage und Anhängerbremsverbindung
Verordnung (EU) 2015/68
L 17 vom 23.1.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/828
L 140 vom 6.6.2018, S. 5
4
Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang IV
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
5
Lenkanlagen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang V
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
6
Geschwindigkeitsmesser
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang VI
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
7
Sichtfeld und Scheibenwischer
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang VII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
8
Verglasung
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang VIII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
9
Rückspiegel
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang IX
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
10
Fahrerinformationssysteme
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang X
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
11
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XI
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
12
Anbau der Beleuchtungseinrichtungen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Berichtigung
L 278 vom 14.10.2016, S. 52
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
13
Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurten und Fahrzeugtüren
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XIII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
14
Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XIV
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
15
Elektromagnetische Verträglichkeit
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XV
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
16
Einrichtung für Schallzeichen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XVI
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
17
Heizungsanlagen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XVII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
18
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XVIII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
19
Amtliche Kennzeichen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XIX
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
20
Gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XX
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
21
Abmessungen und Anhängelast
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXI
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
22
Gesamtmasse in beladenem Zustand
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
23
Belastungsgewichte
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXIII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
24
Sicherheit der elektrischen Systeme
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXIV
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
25
Kraftstofftank
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXV
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
26
Hinterer Unterfahrschutz
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXVI
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
27
Seitliche Schutzvorrichtungen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXVII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
28
Ladepritschen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXVIII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
29
Abschleppeinrichtungen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXIX
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
30
Reifen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXX
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
31
Spritzschutzsysteme
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXI
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
32
Rückwärtsgang
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Keine Änderung
33
Gleisketten
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXIII
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 44
34
Mechanische Verbindungseinrichtungen
Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXIV
L 42 vom 17.2.2015, S. 1
Verordnung (EU) 2018/829
L 140 vom 6.6.2018, S. 8
35
ROPS
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang VI
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
36
ROPS (Zugmaschinen auf Gleisketten)
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang VII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
37
ROPS (Statische Prüfungen)
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang VIII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
38
ROPS, vorn angebracht (Schmalspurzugmaschinen)
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang IX
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
39
ROPS, vorn angebracht (Schmalspurzugmaschinen)
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang X
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
40
FOPS, Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XI
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
41
Beifahrersitze
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Keine Änderung
42
Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XIII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
43
Fahrersitz und -position
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XIV
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
44
Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XV
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
45
Zapfwellen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XVI
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 1
46
Schutz von Antriebselementen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XVII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 1
47
Verankerung der Sicherheitsgurte
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XVIII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
48
Sicherheitsgurte
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XIX
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Keine Änderung
49
OPS, Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XX
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Keine Änderung
50
Auspuffanlage
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXI
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 1
51
Betriebsanleitung
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
52
Bedienungselemente einschließlich insbesondere Notstoppvorrichtungen und selbsttätiger Abstellvorrichtungen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXIII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
Berichtigung
L 13 vom 19.1.2018, S. 27
53
Schutz vor anderen als den in Artikel 18(2)(a), (b), (g) und (k) genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXIV
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 1
54
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXV
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Keine Änderung
55
Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVI
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 1
56
Materialien und Produkte
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2018/830
L 140 vom 6.6.2018, S. 15
57
Batterien
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVIII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Keine Änderung
58
Notausstieg
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XV
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Verordnung (EU) 2016/1788
L 277 vom 13.10.2016, S. 1
59
Kabinenbelüftungs- und -filtersystem
(kein Durchführungsrechtsakt)
60
Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVII
L 364 vom 18.12.2014, S. 1
Keine Änderung
61
Schadstoffemissionen
Verordnung (EU) 2018/985, Anhang I
L182 vom 18.7.2018, S. 1
Keine Änderung
62
Geräuschpegel (außen)
Verordnung (EU) 2018/985, Anhang II
L182 vom 18.7.2018, S. 1
Keine Änderung
Anl. 3h
Anl. 3h
Fassung: 19. März 2004 bis laufend
Anl. 3i
Anl. 3i
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Anl. 3j
Anl. 3j
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Anl. 3l
Anl. 3l Messung der Lichtstärke von Sicherheitsbremsleuchten
Fassung: 31. Dezember 1993 bis laufend
Messung der Lichtstärke von Sicherheitsbremsleuchten
Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Sicherheitsbremsleuchten ist in den angeführten Punkten zu ermitteln. Die dabei festgestellten Werte dürfen die angegebenen Mindestwerte nicht unterschreiten. Der Höchstwert der Lichtstärke darf in keinem Punkt des Sichtbarkeitsbereiches 80 cd überschreiten. Die Sichtbarkeit muß in einem Horizontalwinkelbereich von 450 nach rechts und nach links gegeben sein. Die Farbe muß innerhalb des im § 9 KDV 1967 für rotes Licht angegebenen Bereiches liegen.
Meßwinkel
Lichtstärke
(cd)
vertikal (Grad)
horizontal (Grad)
+ 10
- 10
8
+ 10
0
16
+ 10
+ 10
8
+ 5
- 10
16
+ 5
- 5
25
+ 5
0
25
+ 5
5
25
+ 5
10
16
0
- 10
16
0
- 5
25
0
0
25
0
5
25
0
10
16
- 5
- 10
16
- 5
- 5
25
- 5
0
25
- 5
5
25
- 5
10
16
Anl. 4
Anl. 4 Zulassungsrelevante Daten
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Zulassungsrelevante Daten
Zeile
Feld ZS
M1
M2/M3
N1/N2/N3
O1-O4
L1e-L7e
T, C nach
2003/37/EG
R nach
2003/37/EG
S nach
2003/37/EG
T nach
2001/3/EG
lof nach
2000/25/EG
Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen
Einheit
Anmerkung
1
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1
2
D1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
x
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)
TB, EG, EI
3
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Type
TB, EG, EI
4
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Variante
Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB
5
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Version
Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden
6
D3
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
x
Handelsbezeichnung
EG, EI
7
0.3
0.3
0.3
0.3
Merkmale zur Typidentifizierung
Angabe fakultativ
8
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.1
0.3.1
0.3.1
0.3.1
x
M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
9
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.2
0.3.2
0.3.2
0.3.2
x
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
10
J
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
x
Fahrzeugklasse
TB, EG, EI
11
J
39
x
0.4.1
N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart
Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; bei historischen Fahrzeugen ist hier „historisch“ einzutragen, Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG
12
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
x
Name und Adresse des Herstellers
TB, EG
13
0.6
0.6
0.6
0.6
T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder
Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;
14
0.5.1
0.6
0.6
0.6
Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse
Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe
15
0.2.2.
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug
Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe
16
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug
Angabe fakultativ
17
0.9
0.9
0.9
0.9
0.6
0.6
0.6
Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen
18
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
19
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
20
E
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
EG
21
K
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
(Typen)Genehmigungsnummer
Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI
22
A6
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
Datum (Typen)Genehmigung
Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG
23
0.6
0.6
0.6
0.6
Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode
Angabe fakultativ
24
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Rechts- oder Linksverkehr
Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr
25
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
x
Metrische / angelsächsische Einheiten
Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen
26
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Datum der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung
27
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Aussteller des Genehmigungsdokuments
Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen
28
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.
29
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Achsen
Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG
30
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Räder
Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG
31
3
3
3
1.1.3
1.1.3
x
Anzahl der Antriebsachsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: „2“, wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: „ Achse ? zuschaltbar“; TB, EG
32
1.1.4
1.1.4
1.1.4
1.1.4
Anzahl der gebremsten Achsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: „2“; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB
33
1.4
1.4
Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein
„Ja“ oder „Nein“; TB
34
13
13
13
13
12.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
x
Masse in fahrbereitem Zustand (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)
kg
Bei Fahrzeugen mit Typgenehmigung, die dem CO2-Monitoring gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bzw. der Verordnung (EU) 2019/631 unterliegen darf hier die „tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nicht eigetragen werden; TB, EG
36
F1
16.1
16.1
16.1
16.1
14.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
x
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI
37
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
38
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG
39
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG
40
16.2
16.2
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
41
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
42
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1
kg
entfällt bei N1; TB, EG
43
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2
kg
entfällt bei N1; TB, EG
44
31
31
Lage der anhebbaren Achse(n)
kg
Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB
45
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1
kg
46
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2
kg
Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen
47
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3
kg
Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)
48
13.1
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4
kg
49
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5
kg
50
13.1
Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast
kg
52
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
53
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
54
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 3
Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG
55
35
35
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
56
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
57
19
19
19
19
19.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast
kg
kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG
58
33
33
34
M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein
„Ja“ oder „Nein“; nicht bei N1;TB, EG
59
2.3
2.3
Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)
Angabe fakultativ
60
18.4
18.4
18.4
17
x
x
x
2.4.1
x
Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG
61
x
x
x
2.4.2
x
Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
62
x
x
x
2.4.3
x
Anhängemasse bei Auflaufbremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
63
x
x
x
2.4.4.
x
Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)
kg
Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
64
17
Größte Anhängelast gebremst
kg
EG
65
18.1
18.1
18.1
2.4.1
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))
kg
Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
66
18.2
2.4.2
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG
67
18.3
18.3
18.3
2.4.3
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
68
16.4
16.4
16.4
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
69
2.4.4
2.4.5
x
T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
70
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
71
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unabhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
72
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
73
2.4.5
2.4
Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)
kg
TB
74
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden
mm
Angabe fakultativ
75
12
12
12
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
x
Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)
mm
bei N1 nicht erforderlich; TB
76
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
3
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1
mm
L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung – 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen – 1. Achse; TB, EG
77
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 2 / Achsabstand 2
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
78
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 3 / Achsabstand 3
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
79
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 4 / Achsabstand 4
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
80
8
Sattelvormaß
mm
Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG
81
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 1
mm
bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)
82
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 2
mm
siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB
83
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 3
mm
siehe Achse 1; TB
84
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 4
mm
siehe Achse 1; TB
85
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 5
mm
siehe Achse 1; TB
86
5
5
5
5
6.1
2.7.1
2.7.2.1
2.7.1
2.7.1
x
Länge
mm
TB, EG
87
9
9
10
2.5.1.2
N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers
mm
TB
88
6
6
6
6
7.1
2.7.2
2.7.2.2
2.7.2
2.7.2
x
Breite
mm
TB, EG
89
7
7
7
7
8
2.7.3
x
2.7.3
2.7.3
x
Höhe
mm
bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG
91
20
20
20
20
3.1.1
3.1.1
x
Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine
TB, EG
92
3.1.3
3.1.3
T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart
Angabe fakultativ
93
22
22
22
22
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung
Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG
94
3.1.6
3.1.6
x
Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)
„Ja“ oder „Nein“
95
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt
TB, EG
96
P3
26
26
26
25
3.1.7
3.1.7
x
Kraftstoff
„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG
97
P5
21
21
21
21
3.2.1.2
3.2.1.2
x
Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ
Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI
98
3.2.1.2
3.2.1.2
Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer
Nur die Genehmigungsnummer nach Richtlinie 97/68/EG, 2000/25/EG, Verordnung (EU) 2015/96 oder Verordnung (EU) 2016/1628, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG oder ECE-R24); TB
99
24
24
24
23
3.2.1.6
3.2.1.6
x
Anzahl der Zylinder
TB, EG
100
24
24
24
23
Anordnung der Zylinder
TB
101
P1
25
25
25
24
3.2.1.7
3.2.1.7
x
Hubraum
cm3
In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
102
P2
P2
P2
P2
26
3.6
3.6
x
Nennleistung in kW
kW
Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI
103
P4
27
27
27
26
3.6
3.6
x
Nennleistung bei 1/min
min-1
TB, EG, EI
104
Q
26.1
Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges
kW/kg
Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI
105
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)
kW
Angabe fakultativ
106
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)
min-1
Angabe fakultativ
108
28
28
28
Getriebe (Typ)
TB, EG
109
4.5
4.5
x
Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts
TB, EG
110
29
Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang
Siehe Anmerkung 8; TB
111
29
Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang
Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB
112
29
Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang
TB
113
29
Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang
TB
114
29
Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang
TB
115
29
Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang
TB
116
29
Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang
TB
117
29
Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang
TB
127
4.7
4.7
berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h
km/h
Angabe entfällt bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013
128
29
29
29
29
44
4.7.1
x
x
4.7.1
x
Höchstgeschwindigkeit
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogens eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013: vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG
129
7.1
7.1
x
Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)
TB, EG
130
36
36
36
36
8
8
8
8
x
Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)
Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB
131
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa
kPa
Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG
132
37
37
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)
bar bzw. kPa
Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB
133
A8
38
38
38
38
37
x
x
x
x
x
Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein
Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI
134
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Zusatz zu Art des Aufbaues
Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG
135
41
41
41
x
41
Anzahl der Türen
Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG
136
41
41
41
x
41
Anordnung der Türen
Angabe nach dem Muster „2/2“ für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG
137
10.1
10.1
x
Rahmen/Führerhaus
Wenn Rahmen, dann Angabe „Rahmen“, wenn Führerhaus, dann Angabe „Führerhaus“; TB, EG
138
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)
TB
139
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen
zB S e12 0018; TB, EG
140
10.1.3
10.1.3
x
Überrollbügel vorn/hinten
TB, EG
141
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel klappbar / nicht klappbar
TB
142
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Fabrikmarke
TB
143
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Typgenehmigungszeichen
TB, EG
144
42
42
42
x
42.1
Anzahl der Sitze
Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.
Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG
145
10.3.2
10.3.2
x
Beifahrersitze, Anzahl
TB, EG
146
42.1
Lage der Sitze
Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU Nr. 901/2014 oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;
147
S2
43
S2
Anzahl der Stehplätze
O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
148
11
11
10.4.1
2.7.2.1.1
10.4.1
10.4.1
Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)
Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB
149
10.4.3
10.4.3
10.4.3
Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg
kg
Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB
150
11.2
11.2
11.2
11.2
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen
Angabe fakultativ
152
50
50
EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein
Wenn nicht zutreffend, dann „Nein“; TB, EG
155
43
43
43
43.1
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
x
EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)
Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG
156
12.3
12.3
Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein
„Ja“ oder „Nein“; TB
157
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10
158
U
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG
159
U1
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Standgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
160
U2
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min
min-1
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
161
U3
46
46
46
45
13.2
13.2
x
Fahrgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG
162
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10; TB
163
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; TB
164
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)
dB(A)
TB
165
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG
166
V
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG
167
V1
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11, TB
168
V2
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB
169
V3
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
170
V4
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB
171
V5
48
48
48
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelmasse
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
172
V6
48.1
48.1
48.1
46
15.1
x
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten
m-1
Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG
173
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
174
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: NOx in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
175
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: NMHC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
176
48
48
48
ETC, WHTC bzw. NRTC: THC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
177
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: CH4 in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
178
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: Partikelmasse in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
179
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO
g/min
Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11
180
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC
g/min
Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11
181
46
Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO
% vol.
Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11
184
49.1
49.1
NEFZ: CO2-Emissionen innerorts
g/km
Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß NEFZ-Prüfverfahren (Verordnung (EU) Nr. 692/2008) ermittelt wurde; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 22; TB
185
49.1
49.1
NEFZ: CO2-Emissionen außerorts
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 184; TB
186
V7
49.1
49.1
NEFZ: CO2-Emissionen kombiniert
g/km
Muss für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 erfasst werden, die dem CO2-Monitoring unterliegen (Verordnungen (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011 bzw. (EU) 2019/631) und die vor dem 1.1.2021 erstmalig zugelassen werden; Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020; bei Fahrzeugen, die nach WLTP geprüft wurden (Verordnung (EU) 2017/1151) die berechneten CO2-Emissionen nach NEFZ; siehe Anmerkungen 22 und 22; TB, EG, EI
187
V8
49
49
4.0.2
Einheit für Kraftstoffverbrauch
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; TB, EG
188
49
49
NEFZ: Kraftstoffverbrauch innerorts
l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB
189
49
49
NEFZ: Kraftstoffverbrauch außerorts
l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB
190
V8
49
49
NEFZ: Kraftstoffverbrauch kombiniert
l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung22; TB, EG, EI
191
x
x
x
x
47
16
16
16
16
x
Steuerleistung Österreich
Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen
192
52
52
52
52
50
17
17
17
17
x
Anmerkungen
Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG
193
x
x
x
x
51
x
x
x
x
x
Ausnahmen
Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG
194
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Auflagen für die Zulassung
Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG
195
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids
196
Daten für die Zulassungsbescheinigung
197
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
Verwendungsbestimmung
Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI
198
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
Genehmigungsgrundlage
„EU-Betriebserlaubnis“, „nationale österr. Typengenehmigung“, „Einzelgenehmigung“, „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI
199
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Grund-Genehmigungsnummer
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
200
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Datum der erstmaligen Genehmigung der Type
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
201
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
Nationaler Code
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode
202
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
Fahrzeugart
Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI
203
R
40
R
40 / R
R
R
R
R
R
R
R
Farbe des Fahrzeugs
Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI
204
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
Form der hinteren Kennzeichentafel
„einzeilig“ oder „zweizeilig“ oder „ein- oder zweizeilig“; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI
205
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
Anzahl Sitzplätze
Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
207
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
Eigengewicht
kg
wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI
208
F2
F2
F2/17.1
F2/17.1
F2/17.1
F2
F2
F2
F2
F2
F2
höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI
209
N1
N1
N1/17.2
N1/17.2
N1/17.2
N1
N1
N1
N1
N1
N1
höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
210
N2
N2
N2/17.2
N2/17.2
N2/17.2
N2
N2
N2
N2
N2
N2
höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
211
N3
N3
N3/17.2
N3/17.2
N3/17.2
N3
N3
N3
N3
N3
N3
höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
212
N4
N4
N4/17.2
N4/17.2
N4/17.2
N4
N4
N4
N4
N4
höchste zulässige Achslast Achse 4
kg
bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
213
A10
A10
A10
A10
höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
TB, EG
214
O1
O1
O1
O1
17
O1
O1
O1
höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)
kg
Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG
215
O2
O2
O2
O2
17
O2
O2
O2
höchste zulässige Anhängelast ungebremst
kg
TB, EG
216
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
höchste zulässige Stützlast
kg
Siehe Anmerkung 16; TB, EG
217
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 1
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
218
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 2
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
219
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 3
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG
220
T
29
29
29
29
44
T
T
T
T
T
Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von
mehr als bis zu der Wert
20,0 km/h28,0 km/h„25“
28,0 km/h33,0 km/h„30“
33,0 km/h43,0 km/h„40“
43,0 km/h53,0 km/h„50“;
Einzutragen; bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist die vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)
221
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
Farbe der Begutachtungsplakette
Es werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EI
222
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
223
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A17
Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
224
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
225
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
Anmerkungen
Siehe Anmerkung 17; EG
226
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Ende Erstzulassung
Siehe Anmerkung 18
227
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung
Nur erforderlich bei Typendaten
228
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen
Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind
229
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
Erstmalige Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
230
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Staat der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
231
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kennzeichen der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
232
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Genehmigungsdokument
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI
233
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Anzahl der Vorbesitzer
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI
234
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bei Zulassung vorzulegendes Dokument
Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI
235
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen
Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG
236
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen
Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI
237
A12
A12
A12
höchste zulässige Sattellast
EG, EI
238
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.
239
1.1
1.1
1.1
Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung
EG
240
2
2
2
Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen
nicht erforderlich bei N1, O1, O2
241
23
23
23
Reiner Elektroantrieb Ja/Nein
EG
242
23.1
23.1
23.1
Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug
Art, des Elektro-Hybridantriebs, wenn zutreffend; EG
243
26.1
26.1
26.1
Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug
EG
244
27
27
27
1.9
6.3.2.1.2
3.6
x
Nennleistung Verbrennungsmotor in kW
siehe Anmerkung 20
245
27
27
27
3.3.3.4
x
x
x
Nenndauerleistung Elektromotor in kW
siehe Anmerkung 20
246
32
32
32
Lage der belastbaren Achse(n)
Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB
247
42.1
42.1
Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind
Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI
248
42.2
Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
249
42.2
Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
250
42.3
42.3
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze
251
45.1
45.1
45.1
Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung
252
V9
47
47
47
V
V
V
V
Abgasnorm
Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI
253
48
48
48
ELR-Test, Rauchtrübung
m-1
Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG, TB, EG
254
48
48
48
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHC
g/km
Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 595/2009, TB, EG
255
48
48
48
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelzahl
1
Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) 2018/985, TB, EG
256
V7
49.1
49.1
NEFZ: CO2, gewichtet, kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung22 TB, EG
257
V8
49.1
49.1
NEFZ: Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung 22, TB, EG
258
49.2 / 49.5
49.2
4.0.4
Stromverbrauch gewichtet, kombiniert
Wh/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG
259
49.2 / 49.5
49.2
4.0.5
Elektrische Reichweite
km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG
260
51
51
51
51
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG
kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht
261
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EU) Nr. 1230/2012, 143/2013 und 195/2013
262
0.2.2
Type des Basisfahrzeugs
Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M und N, auch wenn das Basisfahrzeug ein vollständiges Fahrzeug war. Bei Fahrzeugen der Klasse O fakultative Angabe
263
0.2.2
Variante des Basisfahrzeugs
siehe Anmerkung zu Zeile 262
264
0.2.2
Version des Basisfahrzeugs
siehe Anmerkung zu Zeile 262
265
14
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand
kg
siehe Anmerkung zu Zeile 262; bei Basisfahrzeugen mit Typgenehmigung darf hier nicht die tatsächliche Masse des Basisfahrzeugs eingetragen werden
266
49.3
49.3
Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein
Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
267
49.3.1.
49.3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en)
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG
268
49.3.2
49.3.2
NEFZ: Gesamteinsparungen von CO 2 -Emissionen durch die Ökoinnovation(en)
g/km
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020.
269
13.2
13.2
13.2
13.2
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs
kg
270
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Verordnung (EU) 2017/1151
271
x
x
x
Klasse des Basisfahrzeugs
Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe oder vollständigem Basisfahrzeug). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe; EG
272
47.1.1.
47.1.1.
47.1.1.
WLTP: Prüfmasse
kg
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
273
47.1.2
47.1.2
47.1.2
Querschnittsfläche
m²
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
274
47.1.3.0
47.1.3.0
47.1.3.0
Fahrwiderstandskoeffizient f0
N
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
275
47.1.3.1
47.1.3.1
47.1.3.1
Fahrwiderstandskoeffizient f1
N/(km/h)
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
276
47.1.3.2
47.1.3.2
47.1.3.2
Fahrwiderstandskoeffizient f2
N/(km/h)²
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
277
x
x
X
Technisch zulässige Masse des Basisfahrzeugs
kg
Bei Mehrstufen-Genehmigungen von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) 2017/1151 unterliegen, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in der ersten Genehmigungsstufe von der des vervollständigten Fahrzeugs abweicht; EG
278
A24
49.4
49.4
49.4
4.0.3
WLTP/WMTC: kombinierte CO2-Emissionen
g/km
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; siehe Anmerkung 22; EG, EI
279
A25
49.4
49.4
49.4
4.0.2
WLTP/WMTC: kombinierter Verbrauch
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; siehe Anmerkung22; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; EG, EI
280
A24
49.4
49.4
49.4
WLTP: gewichtete, kombinierte CO2-Emissionen
g/km
Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI
281
A25
49.4
49.4
49.4
WLTP: gewichteter kombinierter Verbrauch
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI
282
49.3.2
49.3.2
49.3.2
WLTP: Gesamteinsparungen CO2-Emissionen durch Ökoinnovation(en)
g/km
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EI
283
49.1
49.1
49.1
NEFZ: Abweichungsfaktor
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI
284
49.1
49.1
49.1
NEFZ: Differenzierungsfaktor
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI
285
0.2.3.1
0.2.3.1
0.2.3.1
WLTP: Kennung der Interpolationsfamilie
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG, EI
286
x
x
x
Informationen für die Begutachtung
Technische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind; EG
287
x
Kryptografischer Hash des Hersteller-Datenprotokolls
Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG
288
x
Kryptografischer Hash des Kunden-Informationsprotokolls
Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG
Anmerkungen zur Anlage 4:
1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung:
Spalte
Bedeutung
Zeile
Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich.
ZS
Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II
M1
Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten
M2/M3
Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten
N1/N2/N3
Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten
O1-O4
Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
L1e-L7e
Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten
T, C nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten
R nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten
S nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten
T nach 2001/3/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten
lof nach 2000/25/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
Einheit
Einheit des Merkmals
Anmerkung
Bedeutung
TB
Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3
EG
Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft
EI
Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann.
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
Euro 4
Euro 5
Euro 6
n.z.
Euro 0
Euro I
Euro II
Euro III
Euro IV
Euro V
Euro EEV
Euro VI
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
Euro 4
Euro 5
Stufe 0
Stufe I
Stufe II
Stufe IIIA
Stufe IIIB
Stufe IV
Stufe V
Alternativ
n.z.
Tabellenteil
Fußnote a) in den Tabellen:
Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren.
1) Tabelle für die Kraftstoffarten:
Tabelle für die Kraftstoffarten:
Code
Kraftstoffart bzw. Energiequelle
Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung
4
Benzin
Benzin
6
Diesel
Diesel
B
Vielstoff 1)
Vielstoff
5
Elektro (Strom bzw. Solarzellen)
Elektro
C
Flüssiggas (LPG) 2)
Flüssiggas (LPG)
D
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)
Benzin/Flüssiggas (LPG)
E
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)
Benzin/Erdgas (CNG)
F
Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor
Hybr.Benzin/E
G
Erdgas (CNG) 2)
Erdgas (CNG)
H
Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor
Hybr.Diesel/E
I
Wasserstoff
Wasserstoff
J
Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor
Hybr.Wasserst./E
K
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin
Wasserstoff/Benzin
L
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor
Wasserst./Benzin/E
M
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie
Wasserstoff BZ/Wasserstoff
N
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin
BZ/Benzin
O
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol
BZ/Methanol
P
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol
BZ/Ethanol
Q
Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor
Hybr.Vielstoff/E
R
Biogas
Biogas
S
Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas
Benzin/Biogas
T
Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor
Hybr.Erdgas (CNG)/E
V
Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor
Hybr.Biogas/E
W
Benzin / Ethanol (E85)
Benzin/Ethanol (E85)
9
Andere
Andere
U
Unbekannt a)
Unbekannt
0
kein Antrieb
kein Antrieb
1
Benzin ohne Katalysator a)
Benzin ohne Katalysator
2
Gas a)
Gas
3
Diesel ohne Katalysator a)
Diesel
Anmerkungen:
1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.
2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.
4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.
5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.
6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.
2) Tabelle für die Fahrzeugarten
Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.
Code
Fahrzeugart
Klasse
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe
Bezeichnung in der Zulassungsbescheinigung
910
zweirädriges Kleinkraftrad
L1e, L1e-A, L1e-B
Klasse gem. 97/24/7: A
zweirädriges Kleinkraftrad
911
dreirädriges Kleinkraftrad
L2e, L2e-P, L2e-U
dreirädriges Kleinkraftrad
912
Motorrad
L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1E, L3e-A2, L3e-A2E, L3e-A2T, L3e-A3, L3e-A3E, L3e-A3T
Klasse gem. 97/24/7: D
Motorrad
913
Kleinmotorrad
L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1T
Klasse gem. 97/24/7: B
Kleinmotorrad
914
Leichtmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B, C
Leichtmotorrad
915
Motorrad mit Beiwagen
L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T
Motorrad mit Beiwagen
916
Kleinmotorrad mit Beiwagen
L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T
Kleinmotorrad mit Beiwagen
917
Leichtmotorrad mit Beiwagen
L4e
Leichtmotorrad mit Beiw.
918
dreirädriges Kraftfahrzeug
L5e, L5e-A, L5e-B
dreirädriges Kraftfahrzeug
919
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
L6e, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU
vierrädriges LeichtKFZ
920
vierrädriges Kraftfahrzeug
L7e, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CP, L7e-CU
vierrädriges Kraftfahrzeug
930
Personenkraftwagen
M1, M1G
Personenkraftwagen
931
Omnibus
M2, M2G, M3, M3G
Klasse I, II, III, A oder B
Omnibus
932
Lastkraftwagen
N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Lastkraftwagen
933
Sattelzugfahrzeug
N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Sattelzugfahrzeug
934
Zugmaschine
-, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b
Zugmaschine
935
Zugmaschine auf Ketten
C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b
Zugmaschine auf Ketten
936
Motorkarren
-, lof, T4.3, T4.3a
Motorkarren
937
Sonderkraftfahrzeug
-, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b
Sonderkraftfahrzeug
938
Kraftwagen
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b
Kraftwagen
950
Anhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhänger
951
Anhängewagen
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhängewagen
952
Sattelanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Sattelanhänger
953
Zentralachsanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Zentralachsanhänger
954
Starrdeichselanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Starrdeichselanhänger
955
Sonderanhänger
-
Sonderanhänger
958
Omnibusanhänger
-, O1, O2, O3, O4
Omnibusanhänger
956
Gezogene auswechselbare Maschine
S1a, S1b, S2a, S2b
Gez. auswb. Maschine
939
selbstfahrende Arbeitsmaschine
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b
selbstf. Arbeitsmaschine
957
Anhänger-Arbeitsmaschine
-, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b
Anhänger-Arbeitsmaschine
941
Spezialkraftwagen
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b
Spezialkraftwagen
942
Transportkarren
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b
Transportkarren
960
Unvollständiges Fahrzeug
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b, L2e-U, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T, L5e-B, L6e-BU, L7e-CU
Unvollständiges Fahrzeug
3) Tabelle für die Aufbauarten
Code
Art des Aufbaues
AA
Limousine
AB
Schräghecklimousine
AC
Kombilimousine
AD
Coupé
AE
Kabrio-Limousine
AF
Mehrzweckfahrzeug
SA
Wohnmobil
SB
Beschussgeschützte Fahrzeuge
SC
Krankenwagen
SD
Leichenwagen
BB
Van
BC
Sattelzugmaschine
BD
Straßenzugmaschine
SF
Mobilkran
CA
Eindeckfahrzeug
CB
Doppeldeckfahrzeug
CC
Eindeck-Gelenkfahrzeug
CD
Doppeldeck-Gelenkfahrzeug
CE
Eindeck-Niederflurfahrzeug
CF
Doppeldeck-Niederflurfahrzeug
CG
Eindeck-Niederflur-Gelenkbus
CH
Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus
CI
Offenes Eindeckfahrzeug
CJ
Offenes Doppeldeckfahrzeug
CX
Busfahrgestell
NQ
Omnibus a)
DA
Sattelanhänger
DB
Deichselanhänger
DC
Zentralachsanhänger
NK
Nachläufer
SE
Wohnanhänger
MA
Spezialaufbauten
MB
Spriegel mit Plane
MK
Behälter für flüssige Güter
ML
Behälter für staubförmige Güter
MM
Rampen
MN
Rungen
MO
Absetz-/Abrollkipper
NA
Kasten/Koffer
NB
Kipper
NC
Tankfahrzeug
ND
Müllfahrzeug
NE
Klimatisiertes Fahrzeug
NF
Hubarbeitsbühne
NG
Pritsche
NH
Betonmischer
NL
Wechselaufbau-/Containerträger
NP
geschlossen a)
NO
offen a)
NM
Ja
NN
Nein
SG
Sondergruppe
SJ
Dolly
SK
Anhänger für Schwerlasttransporte
AG
PKW-Pick-up
BE
Pick-up
BX
Fahrgestell mit Führerhaus
DE
Starrdeichselanhänger
01
Plattform
02
Offener Kasten
03
Geschlossener Kasten
04
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
05
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
06
Seitenplanen (Curtainsider)
07
Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)
08
Containerträger
09
Fahrzeuge mit Hakenlift
10
Kipper
11
Tank
12
Tank zur Beförderung gefährlicher Güter
13
Tiertransporter
14
Fahrzeugtransporter
15
Betonmischer
16
Betonpumpwagen
17
Langholz
18
Abfallsammelfahrzeug
19
Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung
20
Kompressor
21
Bootsträger
22
Träger für Segelflugzeuge
23
Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke
24
Abschleppwagen
25
Leiterfahrzeug
26
Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)
27
Hubarbeitsbühne
28
Bohrfahrzeug
29
Niederfluranhänger
30
Glastransporter
31
Feuerwehrfahrzeug
99
Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten
NR
Druck- und vakuumfester Tank
SH
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug
Anmerkungen:
Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“ und 99 „Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.
Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“
4) Tabelle für die Farben
Code
Farbbezeichnung
Farbe bzw. Farbabstufung
WEI
Weiß
Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend
GEL
Gelb
Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel
ORA
Orange
Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange,
ROT
Rot
Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot
VIO
Violett
Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett
BLA
Blau
Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau
GRU
Grün
Blassgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün
GRA
Grau
Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend,, Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber
BRA
Braun
Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun
SCH
Schwarz
Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend,
BUN
Mehrfärbig
Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.)
Anl. 4a
Anl. 4a TYPENSCHEIN
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
TYPENSCHEIN
für vollständige/vervollständigte (3) Fahrzeuge
Der Unterzeichner: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständiger Name)
bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug
0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2. Type: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2.1. Handelsname(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.4. Fahrzeugklasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.6. Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
auf der Grundlage der in der nachstehenden österr. Typengenehmigung beschriebenen Fahrzeugtype
Basisfahrzeug: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EG- Typgenehmigungsnummer / Geschäftszahl des Typengenehmigungsbescheids / F- Nummer (3): . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stufe 2: Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EG- Typgenehmigungsnummer / Geschäftszahl des Typengenehmigungsbescheids / F- Nummer (3): . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit der unter der
Geschäftszahl des Typengenehmigungsbescheids / F- Nummer (3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
beschriebenen vollständigen Type von Fahrzeugen in jeder Hinsicht übereinstimmt.
Das Fahrzeug kann in Österreich ohne weitere Genehmigungen zugelassen werden.
Die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges wurden in die Genehmigungsdatenbank eingegeben. (3)
Die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges entsprechen den mit der Datensatznummer: . . . . . . . . . . . .
in der Genehmigungsdatenbank enthaltenen Typendaten. (3)
Nummer des Typenscheins gemäß §30 Abs. 4 KFG 1967: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des Ausstellers des Typenscheins: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift) (Dienststellung): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des Käufers (4): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Der numerische und alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben. Dieser Code darf für eine Variante oder eine Version nicht mehr als 25 bzw. 35 Stellen umfassen.
(3) Nicht zutreffendes streichen oder entfällt
(4) fakultativ
Anl. 4b
Anl. 4b TYPENSCHEIN
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
TYPENSCHEIN
für unvollständige Fahrzeuge (Fahrgestelle)
Der Unterzeichner: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständiger Name)
bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug
0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2. Type: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2.1. Handelsname(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.4. Fahrzeugklasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.6. Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
auf der Grundlage der in der nachstehenden österr. Typengenehmigung beschriebenen Fahrzeugtype
Basisfahrzeug: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EG- Typgenehmigungsnummer / Geschäftszahl des Typengenehmigungsbescheids / F- Nummer (3): . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stufe 2: Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EG- Typgenehmigungsnummer / Geschäftszahl des Typengenehmigungsbescheids / F- Nummer (3): . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit der unter der
Geschäftszahl des Typengenehmigungsbescheids / F- Nummer (3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
beschriebenen unvollständigen Type eines Fahrgestells in jeder Hinsicht übereinstimmt.
DAS FAHRZEUG DARF OHNE WEITERE GENEHMIGUNGEN NICHT ZUGELASSEN WERDEN.
Nummer des Typenscheins gemäß §30 Abs. 4 KFG 1967: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des Ausstellers des Typenscheins: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift) (Dienststellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des Käufers (4): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Der numerische und alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben. Dieser Code darf für eine Variante oder eine Version nicht mehr als 25 bzw. 35 Stellen umfassen.
(3) Nicht zutreffendes streichen oder entfällt
(4) fakultativ
Anl. 4c
Anl. 4c Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 sowie andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit mit mehr als 40 km/h
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 sowie andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit mit mehr als 40 km/h
Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:
„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]
ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“
Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.
Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:
TEIL I
Teil I der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil I, Kapitel A – Fahrzeuge der Klassen M und N – der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.
TEIL II
Teil II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil I der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.
TEIL III
Teil III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil III der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen:
TEIL IV
In Teil IV sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG anzugeben.
TEIL V
In Teil V ist die Typenbeschreibung Teil I für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f, für die in Teil III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil I der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil V ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil V nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.
TEIL VI
In Teil VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V nach dem folgenden Muster anzugeben:
Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:
Nummer der Betriebserlaubnis
Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V
Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil II, III, IV oder V der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.
Anl. 4d
Anl. 4d Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4
Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:
„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]
ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“
Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.
Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:
TEIL I
Teil I der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil I, Kapitel B – Fahrzeuge der Klasse O – der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten
TEIL II
Teil II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3g ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil I der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.
TEIL III
Teil III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil III der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen:
TEIL IV
In Teil IV sind für Fahrzeuge mit während der Fahrt laufenden Maschinen (zB Kühlaggregaten) die Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen gemäß §8 KDV 1967 nach dem folgenden Muster anzugeben:
Ausführung:
Fahrgeräusch (dB(A)):
TEIL V
In Teil V ist die Typenbeschreibung Teil I für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3g, für die in Teil III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3g in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil I der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil V ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil V nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.
TEIL VI
In Teil VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V nach dem folgenden Muster anzugeben:
Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:
Nummer der Betriebserlaubnis
Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V
Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil II, III, IV oder V der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.
Anl. 4e
Anl. 4e Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen T4, T5 und C sowie andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 40 km/h
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen T4, T5 und C sowie andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 40 km/h
Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:
„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]
ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“
Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.
Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:
TEIL I
Teil I der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I, Muster B, Teil I der Richtlinie 2003/37/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.
TEIL II
Teil II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I, Muster B, Teil II der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3i ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil I der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.
TEIL III
Teil III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I, Muster B, Teil III der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen:
TEIL IV
In Teil IV sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang II, Teil II der Richtlinie 2003/37/EG anzugeben.
TEIL V
In Teil V ist die Typenbeschreibung Teil I für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i, für die in Teil III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3i in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang I, Muster A der Richtlinie 2003/37/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil I der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil V ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil V nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.
TEIL VI
In Teil VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V nach dem folgenden Muster anzugeben:
Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:
Nummer der Betriebserlaubnis
Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V
Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil II, III, IV oder V der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 26. März 1997 bis laufend
Anl. 5c
Anl. 5c
Fassung: 16. September 1989 bis laufend
Anl. 5d
Anl. 5d Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen
Fassung: 7. April 2025 bis laufend
Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen
I. BURGENLAND
Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust
E
BH. Eisenstadt
EU
BH. Neusiedl am See
ND
BH. Mattersburg
MA
BH. Oberpullendorf
OP
BH. Oberwart
OW
BH. Güssing
GS
BH. Jennersdorf
JE
II. KÄRNTEN
Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee
K
Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Villach
VI
BH. Villach
VL
BH. Wolfsberg
WO
BH. Spittal an der Drau
SP
BH. Feldkirchen
FE
BH. Hermagor
HE
BH. St. Veit an der Glan
SV
BH. Klagenfurt
KL
BH. Völkermarkt
VK
III. NIEDERÖSTERREICH
Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten
P
BH. Amstetten
AM
BH. Baden
BN
BH. Bruck an der Leitha
BL
BH. Gänserndorf
GF
BH. Gmünd
GD
BH. Hollabrunn
HL
BH. Horn
HO
BH. Korneuburg
KO
BH. Krems an der Donau
KR
BH. Lilienfeld
LF
BH. Melk
ME
BH. Mistelbach
MI
BH. Mödling
MD
BH. Neunkirchen
NK
BH. St. Pölten
PL
BH. Scheibbs
SB
BH. Tulln
TU
BH. Waidhofen an der Thaya
WT
BH. Wiener Neustadt
WB
BH. Zwettl
ZT
Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wr. Neustadt
WN
Mag. Krems an der Donau
KS
Mag. Waidhofen an der Ybbs
WY
Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat
SW
BH Tulln für das Gebiet der Gemeinde Klosterneuburg (Außenstelle Klosterneuburg)
KG
IV. OBERÖSTERREICH
Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz
L
BH. Braunau am Inn
BR
BH. Eferding
EF
BH. Freistadt
FR
BH. Gmunden
GM
BH. Grieskirchen
GR
BH. Kirchdorf an der Krems
KI
BH. Linz-Land
LL
BH. Perg
PE
BH. Ried im Innkreis
RI
BH. Rohrbach im Mühlkreis
RO
BH. Schärding
SD
BH. Steyr-Land
SE
BH. Urfahr-Umgebung
UU
BH. Vöcklabruck
VB
BH. Wels
WL
Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Steyr
SR
Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wels
WE
V. SALZBURG
Landespolizeidirektion Salzburg für das Gebiet der Gemeinde Salzburg
S
BH. Salzburg-Umgebung
SL
BH. Hallein
HA
BH. St. Johann
JO
BH. Zell am See
ZE
BH- Tamsweg
TA
VI. STEIERMARK
Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Graz
G
BH. Graz-Umgebung
GU
BH. Bruck-Mürzzuschlag
BM
BH. Deutschlandsberg
DL
BH. Hartberg-Fürstenfeld
HF
BH. Murtal
MT
BH. Leibnitz
LB
BH. Leoben
LN
BH. Liezen
LI
BH. Murau
MU
BH. Südoststeiermark
SO
BH. Voitsberg
VO
BH. Weiz
WZ
Exp. Gröbming
GB
Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Leoben
LE
BH Liezen für das Gebiet der Gemeinden Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf (Außenstelle Bad Aussee)
BA
VII. TIROL
Landespolizeidirektion Tirol für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck
I
BH. Innsbruck
IL
BH. Imst
IM
BH. Kitzbühel
KB
BH. Kufstein
KU
BH. Landeck
LA
BH. Reutte
RE
BH. Schwaz
SZ
BH. Lienz
LZ
VIII. VORARLBERG
BH. Bregenz
B
BH. Feldkirch
FK
BH. Bludenz
BZ
BH. Dornbirn
DO
IX. WIEN
Landespolizeidirektion Wien
W
Anl. 5e
Anl. 5e
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
Anl. 7
Anl. 7
Fassung: 21. Oktober 2016 bis laufend
Anl. 8
Anl. 8
Fassung: 21. Oktober 2016 bis laufend
Anl. 9
Anl. 9
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
Anl. 9a
Anl. 9a
Fassung: 19. Januar 2013 bis laufend
Anl. 10
Anl. 10
Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend
Anl. 10a
Anl. 10a Lehrinhalte für die theoretische Ausbildung
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Lehrinhalte für die theoretische Ausbildung
Inhaltsverzeichnis:
Kapitel 1:Basis – Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen
Kapitel 2:Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM
Kapitel 3:Theoretische Lehrinhalte Klasse B
Kapitel 4:Theoretische Lehrinhalte Klasse BE
Kapitel 5:Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)
Kapitel 6:Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)
Kapitel 7:Theoretische Lehrinhalte Klassen CE, C1E, DE und D1E
Kapitel 8:Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)
Kapitel 9:Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)
Kapitel 10:Theoretische Lehrinhalte Klasse F
1. Basis-Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen (20 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Einführung, Verkehrsraum, wie
Geltungsbereich der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG 1997, Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Begriffe (Ortsgebiet, Freilandstraße, Einbahnstraße, Autobahn und Autostraße, Vorrangstraße, Schienenstraße, Wohnstraße, Fußgängerzone, Schutzweg, Eisenbahnkreuzung)
2
Sinnesorgane, Partnerkunde, wie
die Funktion des menschlichen Auges, das Gesichtsfeld, Sehschärfe im Gesichtsfeld, Bedeutung und Zeitbedarf der Blicksprünge,
das Gehör – akustische Wahrnehmung, Gleichgewichtsorgan,
Partner im Verkehr, wahrnehmbare Signale von Partnern, hinweisende Signale auf Partner, Gefahrenvermeidung durch frühzeitiges Erkennen von Gefahrenmöglichkeiten, bevorzugte Straßenbenützer, Vertrauensgrundsatz, Einteilung der Fahrzeuge
3
Bewegung im Verkehrsraum, wie
Verhalten bei Bodenmarkierungen, Kenntlichmachung des Straßenverlaufes, Lichtfarben auf der Fahrbahn, Fahrbahnrand, Fahrbahnmitte, Parallel-, Nachfolge- und Querverkehr, Rechtsfahrordnung, Nebeneinanderfahren, Wechsel des Fahrstreifens, Vorbeifahren, Linkszufahren, Umkehren und Rückwärtsfahren, Einordnen und Einbiegen, Ein- und Ausfahren, Ausweichen, Anhalten, Halten, Parken
4
Verhaltensvorschriften in besonderen Verkehrsräumen, wie
Ortsgebiet, Vorrangstraße, Einbahnstraße, Nebenfahrbahn, Kreisverkehr, Autobahn und Autostraße, Schienenstraße, Wohnstraße, Fußgängerzone, Verkehrsflächen, die eingeschränkt benützbar sind, Bedeutung der Arm- und Lichtzeichen, Vorrangregeln und deren Anwendung, Annähern und Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen, Abstellen von Fahrzeugen, Absichern liegengebliebener Fahrzeuge, bevorzugte Straßenbenützer
5
Anhalteweg, Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Fahren auf Gefahrensicht, wie
Reaktionszeit, Reaktionsweg und Berechnung, Bremsweg und Berechnung, Anhalteweg, Durchfahrzeit der schwungbelegten Strecke
Vorschriften, Oberflächenbeschaffenheit der Fahrbahn, Kurvenfahren, Steigung und Gefälle, Beschleunigung – Geschwindigkeitsabbau, Gefahrenbremsung, Einflüsse von Beladung und Anhänger, Wechselwirkung von Fahrbahn – Witterung und Lenker – Umwelt
Gefahrenstellen, Sichtweitenverringerung, Hilfen zur Entfernungsschätzung (Sekundenmethode), Fahren auf Gefahrensicht
6
Hintereinanderfahren, wie
Sicherheitsabstände, Ermittlung, Mindestabstand hinter Schienenfahrzeugen und hinter Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen, Annähern an Kreuzungen und Eisenbahnkreuzungen, Fahrstreifenverminderung
7
Überholen, wie
Faktoren für kurze Überholmanöver, Überholen rechts, Überholverbote, Sicherheitsabstände, Sekundenmethode, Abbrechen von Überholmanövern
8
Verwendung der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen, wie
Vorschriften, Zweck, Verwendung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten, stehende Fahrzeuge, Ersatzbeleuchtung, Warn- und Signaleinrichtungen
9
Gesetzliche Verwendungserlaubnis für Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wie
Typenschein, Einzelgenehmigung, Kraftfahrzeug-Versicherungen und Kraftfahrzeugsteuern, Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften, Voraussetzungen, Kennzeichentafeln, Begutachtung des Kraftfahrzeuges, Pflichten des Zulassungsbesitzers
10
Verkehrsunfall, wie
Verhalten bei Unfällen mit Sachschaden und Personenschaden, Hilfeleistung
11
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Möglichkeiten, Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit, Vorschriften, Überprüfung und Feststellung der Beeinträchtigung, Folgen
12
Pflichten des Lenkers, wie
Pflichten vor, während und nach der Fahrt, Überprüfung des Fahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, soziale und ökologische Verantwortung, zusätzliche Pflichten
2.Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM (6 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Allgemeines
1.1
Überblick über die theoretische Ausbildung für die A-Klassen
1.2
Überblick über die praktische Ausbildung für die A-Klassen
1.3
Einteilung der Krafträder
1.4
Arten der Motorräder
1.5
Lenkberechtigung – Führerschein:
1.6
Pflichten des Lenkers
1.7
Motorradschutzbekleidung
1.8
Motorradtransport
1.9
Beförderung von Gepäck
1.10
Beförderung von Personen
1.11
Halten und Parken
1.12
Fahrregeln
1.13
Beleuchtung
1.14
Motorradunfälle
1.15
Risikokompetenz
2
Fahrtechnik und Fahrdynamik
2.1
Sehen und gesehen werden
2.2
Umweltbewusstes Motorradfahren
2.3
Fahrtechnik
2.4
Besondere Gefahrensituationen beim Motorradfahren
2.5
Fahrdynamische Besonderheiten spezieller Fahrzeuge
3
Fahrzeugtechnik
3.1
Technische Veränderungen am Fahrzeug
3.2
Sinnvolles Zubehör
3.3
Fahrzeugtechnik
3. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse B (12 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Technische Bauteile von Kraftfahrzeugen
1.1
Bereifung, wie
Druck, Profil, Schäden, Pflege, Radwechsel, Gleitschutzeinrichtungen, Anfahren bei Schnee und Eis
1.2
Stoßdämpfer, wie
Zweck, Schäden, Überprüfung, neue Entwicklungen
1.3
Lenkung, wie
Störungen, Überprüfung, neue Entwicklungen
1.4
Elektrik, Elektronik, wie
Hauptteile der elektrischen Anlage, wie
Beleuchtungseinrichtungen, Signal- und Kontrolleinrichtungen, Vorrichtungen zum Freihalten des Gesichtsfeldes, Navigation
1.5
Motor – Kühlung – Schmierung, wie
motorenadäquates Tanken, Einflussgrößen des Energieverbrauchs, Auspuffgase von Verbrennungsmotoren, Motorkühlung, Motorschmierung (Systeme), Kontrolleinrichtungen, Pflege und Wartung, Störungen, alternative Antriebskonzepte und weitere neuen Entwicklungen
1.6
Kraftübertragung, wie
Kupplung, Störungen, Schaltgetriebe, automatische und halbautomatische Getriebe, Differential, Antriebsarten
1.7
Bremsen, wie
Überprüfungsmöglichkeiten, Hilfsbremsen, Feststellbremsen, Antiblockiersystem, Fahrdynamikregelungen, neue Entwicklungen
1.8
Maße und Gewichte, wie
Begriffe, Beschreibungsgrößen, Kraftfahrzeug- und Anhängerarten
2
Fahrdynamische Grundlagen, wie
Aufgaben des Reifens, Radlast und Reibungswert, Reibungskraft, Einflüsse durch Bau- und Antriebsart, Auswirkungen der Beladung, Einflüsse durch Seitenwind und Anhängerbetrieb, Schleudern, Schieben, Blockieren, Wasserkeilbildung, Aquaplaning
Strategien zur Vermeidung instabiler Fahrzustände
3
Lenkberechtigung, wie
Umfang der Lenkberechtigung der Klasse B und anderer Klassen
Geltungsbereich der RL 2006/126/EG – nationale Klassen, Klassen mit Geltung im EWR, Lenkberechtigung auf Probe, Pflichten des Lenkers, ähnliche Dokumente
3.1
Anhängerbestimmungen, wie
Veränderung des Fahrverhaltens, Vorschriften, Anhängevorrichtung, Beleuchtungs- und Signaleinrichtung, Bremsausrüstung, Zusatzausrüstung, Höchstgeschwindigkeit, Ankuppeln, Abkuppeln, Abstellen
3.2
Personenbeförderung, wie
Vorschriften, Personenbeförderung auf Anhängern und Ladeflächen, Sicherheitseinrichtungen wie Knautschzone, Sicherheitsgurt, Kindersitze (Klasseneinteilung nach ECE, Sicherungssysteme wie Isofix u. dgl.), Airbag und deren Zusammenwirken
3.3
Beladung, Kennzeichnung überragender Ladung, Ladungssicherung
3.4
Abschleppen, wie
Vorschriften, Möglichkeiten, wie Abschleppen mit Seil, Stange und teilweisem Hochheben
3.5
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benützung von Autobahnen und Autostraßen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
3.6
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Überholvorgängen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
3.7
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
3.8
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang beim Hintereinanderfahren mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
4. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse BE (3 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Rechtliche Vorschriften für die Klasse BE
Die Lenkberechtigungsklasse BE, Begriffe, Aufschriften auf der rechten Fahrzeugseite, erlaubte Abmessungen, Abmessungen der Ladung, Personenbeförderung auf Anhängern, Fahrverbote, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, Abstellen des Anhängers
2
Beladung des Anhängers, Ladungssicherung
Ankuppeln, Abkuppeln des Anhängers
Besonderes Fahrverhalten mit Anhängern
Wahl der Fahrlinie, Kurven, Beschleunigen und Abbremsen, Querstellen, Hintereinanderfahren, Überholen, Ursache und Gegenmaßnahmen bei Anhängerpendeln, Bergabfahren, Fahren bei Seitenwind, Fahren mit beweglicher Ladung, Rangieren
3
Ausstattung des Anhängers
Elektrische Verbindung, Leuchten und Rückstrahler, Sicherheitsketten, Unterlegkeile, Reifen
Bremsanlagen für Anhänger
Auflaufbremse, Reißseilbremse, Feststellbremse, Falldeichselbremse, elektrisch betätigte Anhängerbremse
4
Ladungssicherung
5. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen C/C1 (Ausdehnung von B; 10 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse C und die Klasse C1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Besondere Transporte
Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge (inklusive Zugmaschinen)
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Ziehen von Anhängern
2
Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
3
Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung.
4
Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise
6. Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1; 4 Unterrichtseinheiten):
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse C und C1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, Besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, Besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr.
Besondere Transporte
Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge (inkl. Zugmaschinen)
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Ziehen von Anhängern
2
Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
3
Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität.
Beladung, Ladungssicherung.
4
Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, Technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise
7. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen CE, C1E, DE und D1E (6 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung
Bauart und Ausrüstung der Anhänger, Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung auf Anhängern
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Besondere Transporte, Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge
Ziehen von Anhängern, Zusammenstellen von Kombinationen
2
Technische Bauteile von Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern
Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
3
Fahrphysik und Ladetechnik
Fahrstabilität, Beladung, Ladungssicherung.
8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von B; 12 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse D und die Klasse D1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen und Omnibusanhängern (Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr)
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Betriebsleiters, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Besondere Ausstattungsgegenstände
Ziehen von Anhängern
2
Technische Bauteile von Omnibussen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
Komfortausstattung
3
Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung, fahrgastorientierter Fahrstil
4
Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise
9. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von C/C1; 4 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse D und die Klasse D1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen und Omnibusanhängern (Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr)
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Betriebsleiters, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Besondere Ausstattungsgegenstände
Ziehen von Anhängern
2
Technische Bauteile von Omnibussen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
Komfortausstattung
3
Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung, fahrgastorientierter Fahrstil
4
Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise
10. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse F (4 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt
Lehrinhalt
1
Rechtliche Vorschriften für die Klasse F
Die Lenkberechtigungsklasse F, Begriffe, Aufschriften, Erlaubte Abmessungen, Personenbeförderung auf Anhängern, Fahrverbote und besondere Verkehrszeichen, Hintereinanderfahren, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen
2
Technische Bauteile
Cockpit, elektrische Anlage, Motor, Kraftstrang, Lenkung, Hydraulik, Räder und Reifen, Bremsanlagen. Überprüfungen vor Fahrtantritt
3
Anbaugeräte und Aufbauten
Abmessungen, Kennzeichnung, Geschwindigkeiten, Fahrverhalten Beleuchtung der Anbaugeräte und Aufbauten
4
Ladung
Wirtschaftsfuhre, Langgutfuhre, Kennzeichnung überragender Ladung. Ladungssicherung.
5
Anhängerbetrieb
Ausstattung der Anhänger
Arten der Anhängerbremsen
Auflaufbremse, Falldeichselbremse, Reißseilbremse, Seilzugbremse, hydraulische Bremsen, Einleitungs- und Zweileitungs-Druckluftbremsanlagen
Ziehen von mehreren Anhängern
Bestimmungen für zum Verkehr zugelassene Anhänger
Bestimmungen für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern und nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern gemeinsam
6
Unfallverhütung
Anl. 10b
Anl. 10b Lehrplan für die praktische Ausbildung für die A-Klassen
Fassung: 19. Januar 2013 bis laufend
Lehrplan für die praktische Ausbildung für die A-Klassen
A. Vorgehensweise
Bei jeder Ausbildungshandlung ist systematisch nach folgenden Schritten vorzugehen:
B. Inhalte
Abschnitt
Schwerpunkt
Ort
Inhalt
Vorbereitung
Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges
Verkehrsfreier Raum
Startvorbereitung, Fahrvorbereitung, Rangieren, Sitzposition
Vorschulung
Elementare Fahrzeugbeherrschung
Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße
Gehen mit Motor, Klettern, Spurgasse, Anfahren, Schalten, Bremsen, Kreisfahren, Achterfahren, Wedeln, Trialstop, Berg, Behelfsstart Fahren mit Beifahrer
Grundschulung
Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings
Verkehrsarme Straßen
Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen
Hauptschulung
Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings
Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach:
Querstellen-, Mithalte-und Gegenverkehrsstrecken
Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung
Perfektionsschulung
Einführung in die jeweils geeignete Verkehrstaktik. Besondere Fahrzeugbeherrschung
Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume
Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, insbesondere im Hinblick auf für Krafträder typische Situationen, in denen der Lenker durch Erschrecken zu reflexartigen Fehlreaktionen verleitet wird sowie Durchführen einer Gefahrenbremsung, Prüfungsvorbereitung
Überprüfung
Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Möglichst in verkehrsfreiem Raum
Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann
Einem Bewerber um die Lenkberechtigung der Klasse A1 sind im Umfang von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten bei den jeweils passenden Situationen folgende Inhalte schwerpunktmäßig zu vermitteln, wobei auf die klassenspezifischen Besonderheiten einzugehen ist:
Anl. 10c
Anl. 10c LEHRPLAN
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
LEHRPLAN
für die praktische Ausbildung für die Klasse B
Abschnitt
Schwerpunkt
Ort
Inhalt
Vorbereitung
Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind, sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges
Wo das Kraftfahrzeug abgestellt ist
Rundgang- und Innenkontrollen. Richtige Vorbereitung und Durchführung des Startes
Vorschulung
Elementare Fahrzeugbeherrschung
Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße
Die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen
Grundschulung
Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings.
Verkehrsarme Straßen
Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen
Hauptschulung
Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings.
Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte- und Gegenverkehrsstrecken
Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung
Perfektionsschulung
Einführung in die jeweils geeignetste Verkehrstaktik. Kommentiertes Fahren. Besondere Fahrzeugbeherrschung
Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume
Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, Prüfungsvorbereitung
Überprüfung
Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Möglichst in verkehrsfreiem Raum
Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann
Anl. 10d
Anl. 10d
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Anl. 10g
Anl. 10g LEHRPLAN
Fassung: 1. Oktober 1993 bis laufend
LEHRPLAN
für die praktische Ausbildungfür die Klassen C sowie C und E
Abschnitt
Schwerpunkt
Ort
Inhalt
Vorbereitung
Überprüfungen vor Fahrtantritt. Inbetriebnahme des Kraftwagen (Zuges)
Wo der Kraftwagen (Zug) abgestellt ist.
Rundgang- und Innenkontrollen. Fahrtschreiber kontrollieren, Schaublatt beschriften und einlegen. Startvorgang vorbereiten und durchführen.
Vorschulung
Vertrautmachen mit den Bedienungseinrichtungen des Kraftwagens, sowie Training zur Fahrzeugbeherrschung
Verkehrsfreie oder zumindest verkehrsarme Flächen für Rangierübungen und dergleichen.
Kennenlernen der Unterschiede in der elementaren Fahrzeugbeherrschung zwischen PKW und LKW bzw. Sattelkraftfahrzeug. Absolvierung verschiedener Stationen.
Grundschulung
Verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn mit einem LKW bzw. Sattelkraftfahrzeug.
Verkehrsarme Straßen.
Sichere Spurwahl unter Berücksichtigung des Raumbedarfs. Festigen des Blicktrainings gemäß Lehrplan B. Zusätzlich verstärktes Blicktraining der Sicherungs- und Kontrollblicke sowie des peripheren Sehens.
Hauptschulung
Auf- und Ausbau der Straßen, Tages- und Partnerkunde
Straßen mit stärkerem Verkehr.
Zielklares Bewegen. Blickfiltertraining und kommentiertes Fahren.
Perfektionsschulung
Training der jeweils geeignetsten Verkehrstaktik.
Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume.
Überlandfahrten, Zielfahrten, auch im Ortsgebiet Defensivtaktiken. Prüfungsvorbereitung.
Überprüfung
Überprüfung des Kraftwagen (Zuges) oder Sattelkraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Möglichst im Verkehrsfreien Raum zB (Garage)
Überprüfungen die ohne Werkzeug durchführbar sind.
Bei der gleichzeitigen Ausbildung für die Klassen C und E hat die Ausbildung zunächst nur auf einem Lastkraftwagen der Klasse C zu erfolgen, und zwar bis einschließlich der Hauptschulung. Im Anschluß daran erfolgt erst die Ausbildung mit einem Kraftwagenzug oder einem Sattelkraftfahrzeug, von der Vorbereitung bis zur Perfektionsschulung und der Überprüfung.
Anl. 10h
Anl. 10h
Fassung: 28. April 2010 bis laufend
Anl. 10i
Anl. 10i
Fassung: 28. April 2010 bis laufend
Anl. 11
Anl. 11
Fassung: 29. März 2024 bis laufend