Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 23. Dezember 2010RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 18a

§ 18a Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

Fassung: 23. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18a KDV 1967?

  • Kernaussage§ 18a KDV 1967 behandelt "Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei

(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 18a KDV 1967 behandelt "Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2016
Fassung seit
23. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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