§ 64b
§ 64b Fahrschulausbildung
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64b KDV 1967?
- Kernaussage§ 64b KDV 1967 behandelt "Fahrschulausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KDV 1967.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrschulausbildung
§ 64b. (1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
(3a) Sollte es aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann ausnahmsweise die theoretische Ausbildung auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorübergehend für zulässig erklärt werden. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Zeitraumes, für den diese Ausnahme gilt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für diese theoretische Ausbildung in Form von „e-Learning“ ist zu beachten:
(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:
(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert worden sein, sofern nicht bereits die theoretische Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 absolviert worden ist. Die Ausbildung hat zu erfolgen
(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
1.
Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen; generell darf am Ende der praktischen Ausbildung von den auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Unterrichtseinheiten höchstens 1 UE zur Prüfungsvorbereitung am Übungsplatz verwendet werden,
2.
Klasse B
a.
Vorschulung 3 UE,
b.
Grundschulung 3 UE,
c.
Hauptschulung 6 UE,
d.
Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in lit. a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß lit. a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,
e.
Prüfungsvorbereitung 1 UE,
3.
Klassen B und BE
zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE
4.
Klassen B und C/C1
20 UE, davon 8 B, 12 C/C1
5.
Klassen B und C/C1 und CE/C1E
22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E
6.
Klassen B und D/D1
20 UE, davon 8 B, 12 D/D1
7.
Klassen B und C/C1 und D/D1
26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1
8.
Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1
28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE
9.
Klasse F
4 UE.
(7) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B, C/C1 oder D/D1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:
Ausdehnung von der
1.
Klasse B auf die Klasse BE
4 Unterrichtseinheiten (UE)
2.
Klasse B auf die Klasse C/C1
8 UE
3.
Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E
10 UE, davon 6 C/C1, 4 CE/C1E
4.
Klasse B auf die Klasse D/D1
8 UE
5.
Klasse B auf die Klasse D/D1 und DE/D1E
10 UE, davon 6 D/D1, 4 DE/D1E,
6.
Klasse B auf die Klassen C/C1 und D
16 UE, davon 8 C/C1, 8 D/D1
7.
Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E und D/D1
18 UE, davon 6 C/C1, 8 D/D1, 4 CE/C1E
8.
Klasse B auf die Klasse F
4 UE
9.
Klasse C1 auf die Klasse C
4 UE
10.
Klasse C1 auf die Klasse C1E
3 UE
11.
Klasse C1E auf die Klasse CE
6 UE, davon 3 C, 3 CE
12.
Klasse C1 auf die Klasse D1
4 UE
13.
Klasse C1 auf die Klassen D1 und D1E
8 UE, davon 4 D1, 4 D1E
14.
Klasse C1 auf die Klasse D
4 UE
15.
Klasse C1 auf die Klassen D und DE
8 UE, davon 4 D, 4 DE
16.
Klasse C auf die Klasse CE
4 UE
17.
Klasse C auf die Klasse D
4 UE
18.
Klasse C auf die Klassen D und DE
8 UE, davon 4 D, 4 DE
19.
Klasse D1 auf die Klasse D
4 UE
20.
Klasse D auf die Klasse DE
4 UE
21.
Klasse D1 auf die Klasse D1E
3 UE.
(7a) Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
(7b) Die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96) umfasst drei Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und vier Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung. Es sind die Inhalte wie für die Klasse BE zu vermitteln. Der theoretische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrschullehrern für die Klasse BE durchgeführt werden. Der praktische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrlehrern für die Klasse BE durchgeführt werden.
(8) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.
(8a) Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Abs. 8 über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(8b) Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.
(9) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64b KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 64b KDV 1967 behandelt "Fahrschulausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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