§ 66
§ 66 Vergütungen für Gutachten
Fassung: 19. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 KDV 1967?
- Kernaussage§ 66 KDV 1967 behandelt "Vergütungen für Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vergütungen für Gutachten
§ 66. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform
12 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform
8 €
Wird das Gutachten gemäß Z 7 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.
(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 66 KDV 1967 behandelt "Vergütungen für Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2024
- Fassung seit
- 19. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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