Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 22. August 2017RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

Fassung: 22. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 KDV 1967?

  • Kernaussage§ 50 KDV 1967 behandelt "Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

§ 50. (1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:

(2) Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 39. Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 49 . Omnibusanhänger

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 50 KDV 1967 behandelt "Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. August 2017
Fassung seit
22. August 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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