§ 64f
§ 64f Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64f KDV 1967?
- Kernaussage§ 64f KDV 1967 behandelt "Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar
§ 64f. (1) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
(2) Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64f KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 64f KDV 1967 behandelt "Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.