Anl. 2b
Anl. 2b Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Fassung: 2. September 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2b KDV 1967?
- KernaussageAnl. 2b KDV 1967 behandelt "Prüfbestimmungen für Warnleuchten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KDV 1967.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.
1. Kategorie I: Leuchten mit Rundumlicht:
Leuchten mit Rundumlicht müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECERegelung Nr. 65 erfüllen.
2. Kategorie II: richtungsgebundene Blinkleuchten:
Richtungsgebundene Blinkleuchten müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECERegelung Nr. 65 erfüllen.
Allgemeine Vorschriften für Leuchten der Kategorien I und II:
Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Leuchte sein, derart, dass ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Leuchte erfolgen kann.
3. Kategorie III: Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967:
In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1400 cd betragen.
Lichtverteilung:
Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen:
Lichtfarbe:
Die Lichtfarbe muss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 entsprechen.
Blinkfrequenz:
Jede der Warnleuchten muss 60 200 mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muss so gewählt sein, dass die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.
4. Kategorie IV:
Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2b KDV 1967 in einfachen Worten?
Anl. 2b KDV 1967 behandelt "Prüfbestimmungen für Warnleuchten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. September 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 2. September 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
- 23. Januar 1981 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 28. Juni 1978 bis laufend
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 10 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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