Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 23. Dezember 2010RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 7a

§ 7a Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen

Fassung: 23. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7a KDV 1967?

  • Kernaussage§ 7a KDV 1967 behandelt "Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen

§ 7a. (1) Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.

(2) Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig.

(3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.

(4) Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7a KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 7a KDV 1967 behandelt "Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2016
Fassung seit
23. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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