Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 8. September 1999RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 8. September 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 KDV 1967?

  • KernaussageArt. 4 KDV 1967 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV

(Übergangsbestimmung)

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)

(1) Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3, Z 22 hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2), Z 5 (§ 1d Abs. 5), Z 6 (§ 1f Abs. 1a), Z 13 (§ 4a Abs. 1), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 erster Satz und Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(3) Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(4) Art. I Z 9 (§ 1i Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(5) Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(6) Schneeketten, die der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991 entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.

(7) Art. I Z 14 (§ 6 Abs. 1a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(8) Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(9) Art. I Z 20 (§ 12a und § 12b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(10) Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese

(11) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.

(12) Art. I Z 29 (§ 18c) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(13) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.

(14) Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Art. I Z 43 (§ 63a Abs. 2a) entsprechen, dürfen noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 39. Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 KDV 1967 in einfachen Worten?

Art. 4 KDV 1967 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
14. Oktober 2016
Fassung seit
8. September 1999
Fassung bis
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  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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