Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 8. September 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 KDV 1967?
- KernaussageArt. 4 KDV 1967 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
(Übergangsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)
(1) Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3, Z 22 hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2), Z 5 (§ 1d Abs. 5), Z 6 (§ 1f Abs. 1a), Z 13 (§ 4a Abs. 1), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 erster Satz und Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 9 (§ 1i Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5) Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) Schneeketten, die der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991 entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
(7) Art. I Z 14 (§ 6 Abs. 1a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(8) Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 20 (§ 12a und § 12b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
(11) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.
(12) Art. I Z 29 (§ 18c) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(13) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.
(14) Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Art. I Z 43 (§ 63a Abs. 2a) entsprechen, dürfen noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 KDV 1967 in einfachen Worten?
Art. 4 KDV 1967 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. September 1999 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 8. September 1999
- Fassung bis
- laufend
- 1. Oktober 1989 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 29. Juli 1989 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 21. Januar 1989 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 13. August 1988 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 37 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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