§ 64c
§ 64c Ausbildung des Lehrpersonals
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64c KDV 1967?
- Kernaussage§ 64c KDV 1967 behandelt "Ausbildung des Lehrpersonals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von KDV 1967.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildung des Lehrpersonals
§ 64c. (1) In der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.
(2) Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
(3) Die einzelnen Module umfassen:
(4) Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.
(5) Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.
(6) Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
(7) Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.
(8) Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.
(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.
(11) In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte der Anlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64c KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 64c KDV 1967 behandelt "Ausbildung des Lehrpersonals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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