§ 19b
§ 19b Umsturzschutzvorrichtungen
Fassung: 28. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19b KDV 1967?
- Kernaussage§ 19b KDV 1967 behandelt "Umsturzschutzvorrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahrzeuge der Klassen T und C müssen mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die den Bestimmungen der jeweils...
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Umsturzschutzvorrichtungen
§ 19b. (1) Fahrzeuge der Klassen T und C müssen mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
(2) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs XIII der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl L 364 vom 18.12.2014, S 1, entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19b KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 19b KDV 1967 behandelt "Umsturzschutzvorrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2019
- Fassung seit
- 28. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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Verweise
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