§ 3j
§ 3j Zu § 6 Abs. 10a KFG 1967
Fassung: 29. Juli 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3j KDV 1967?
- Kernaussage§ 3j KDV 1967 behandelt "Zu § 6 Abs. 10a KFG 1967" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der auf alle Räder eines Anhängers mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu § 6 Abs. 10a KFG 1967
§ 3j. Bei der auf alle Räder eines Anhängers mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, wirkenden Bremsanlage muß eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 45 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können. Bei Anhängern mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 000 kg muß überdies nach einer Energieaufnahme durch die Bremsen, die dem Befahren eines 6 km langen Straßenstückes mit einem Gefälle von 6 vH mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht, eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 33 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3j KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 3j KDV 1967 behandelt "Zu § 6 Abs. 10a KFG 1967" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 1989 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 29. Juli 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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