§ 26b
§ 26b Abdecken von Kennzeichentafeln
Fassung: 28. Juni 1978 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26b KDV 1967?
- Kernaussage§ 26b KDV 1967 behandelt "Abdecken von Kennzeichentafeln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abdecken von Kennzeichentafeln
§ 26b. Kennzeichentafeln müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigem Material, abgedeckt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26b KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 26b KDV 1967 behandelt "Abdecken von Kennzeichentafeln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 1978 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2016
- Fassung seit
- 28. Juni 1978
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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