§ 64g
§ 64g Fahrlehrausweis
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64g KDV 1967?
- Kernaussage§ 64g KDV 1967 behandelt "Fahrlehrausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrlehrausweis
§ 64g. (1) Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.
(2) Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64g KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 64g KDV 1967 behandelt "Fahrlehrausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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