§ 21d
§ 21d Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann
Fassung: 10. April 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21d KDV 1967?
- Kernaussage§ 21d KDV 1967 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für...
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Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann
§ 21d. Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann gebühren diesen eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21d KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 21d KDV 1967 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. April 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 10. April 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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