Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 10. April 2021RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 21d

§ 21d Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann

Fassung: 10. April 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21d KDV 1967?

  • Kernaussage§ 21d KDV 1967 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann

§ 21d. Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann gebühren diesen eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21d KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 21d KDV 1967 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
10. April 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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Verweise

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