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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 1. Januar 1968RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 . Oberleitungskraftfahrzeuge

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 KDV 1967?

  • Kernaussage§ 51 KDV 1967 behandelt ". Oberleitungskraftfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge

Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 39. Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 52

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 51 KDV 1967 behandelt ". Oberleitungskraftfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1968 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 1968
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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