Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 1. Januar 1982RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 3d

§ 3d Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967

Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3d KDV 1967?

  • Kernaussage§ 3d KDV 1967 behandelt "Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967

§ 3d. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines

eine mittlere Verzögerung erreicht werden können von mindestens

wenn das Fahrzeug mit einem Beiwagen verbunden ist, jedoch von mindestens

4,2 m/s²

4 m/s²,

5 m/s²

4,6 m/s².

Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit eine mittlere Verzögerung von wenigstens 2,5 m/s² erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen 20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3c Zu § 6 Abs. 4 KFG 1967

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3d KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 3d KDV 1967 behandelt "Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2016
Fassung seit
1. Januar 1982
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:27
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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Verweise

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