§ 1k
§ 1k Festsetzung des Eigengewichtes
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1k KDV 1967?
- Kernaussage§ 1k KDV 1967 behandelt "Festsetzung des Eigengewichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Festsetzung des Eigengewichtes
§ 1k. Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1k KDV 1967 in einfachen Worten?
§ 1k KDV 1967 behandelt "Festsetzung des Eigengewichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. April 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 384/2024
- BGBl. II Nr. 260/2024
- BGBl. II Nr. 91/2024
- BGBl. II Nr. 161/2021
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