Verordnungen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967)

KDV 1967VerordnungFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 20. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 10011385 · BGBl. Nr. 399/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 KDV 1967?

  • Kernaussage§ 26 KDV 1967 behandelt "Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 26. (1) Die Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.

(2) An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe .................................................................................................................................................. A.

(3) An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:

für das Burgenland .......................................................................................................

B,

für Kärnten ...................................................................................................................

K,

für Niederösterreich .....................................................................................................

N,

für Oberösterreich ........................................................................................................

O,

für Salzburg .................................................................................................................

S,

für die Steiermark ........................................................................................................

ST,

für Tirol .......................................................................................................................

T,

für Vorarlberg ..............................................................................................................

V,

für Wien .......................................................................................................................

W.

(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen hat zu lauten:

a)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind,

BP,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2007)

c)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind

FV

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2002)

e)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind,

PT,

f)

für Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind,

BD,

g)

für Heeresfahrzeuge

BH,

h)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind,

JW,

i)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind,

FW.

(5) Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei den im § 54 Abs. 3 und 3a lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Abs. 3 zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Abs. 3 die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesen folgt

a)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des diplomatischen Korps in Wien, für Beamte internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung oder für Mitglieder diplomatischen Ranges der ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei der internationalen Organisation ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe

D,

sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Abs. 6 (Vormerkzeichen) erforderlich ist.

b)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen konsularischen Vertretungsbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe

K.

(6) Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt sind, müssen folgender Form entsprechen:

(7) In einer schriftlichen Mitteilung des Kennzeichens ist anstelle des Landeswappens ein Bindestrich zu setzen. Beim Anschreiben des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 KFG 1967) kann der Bindestrich entfallen.

(8) Bei Wunschkennzeichen gelten folgende Buchstabenkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombination für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls als anstößig:

„AH“ (Adolf Hitler)

„BH“ (Blood and Honour)

„HTLR“ (für Hitler)

„28“ (Blood Honour)

„84“ (Heil dir)

„1888“ (Kombination von 18 und 88)

„198“ (Sieg Heil)

„1488“ (Auf Deutschland – Heil Hitler)

„1938“ (Jahr des „Anschlusses“ Österreichs an das Deutsche Reich)

„ACAB“ (All Cops Are Bastards)

„AJAB“ (All Jews Are Bastards)

„NSBM“ (National Socialist Black Metal)

„WPWW“ (White Pride World Wide)

„WAR“ (White Aryan Resistance)

„FG“ (Führers Geburtstag)

„JDF“ (Jahr des Führers)

„ADI“ (für Adolf Hitler)

„C18“ (Combat 18)

„NAZI“

„828“ (Heil Blood Honour)

„88“ (Heil Hitler)

„311“ oder „KKK“ (Ku-Klux-Klan)

„1919“ (SS)

„14“ (Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen “We must secure the existence of our people and a future for white children“)

„NWO“ (New World Order)

„QANON“ (antisemitischer Verschwörungsmythos)

„ZOG“ (Zionist Occupied Government)

„WAP“ (White Aryan Power)

„WOTAN“ (Hauptgott der Germanen oder für „Will of the Arian Nation“)

„ND“ (Niederdonau)

„ARIER“ oder „ARYAN“

„HH“ (Heil Hitler)

„18“ (Adolf Hitler)

„74“ (Großdeutschland)

„H8“ (Heil Hitler oder Hate)

„444“ oder „DDD“ (Deutschland den Deutschen)

„204“, „2004“ oder „420“ (Hitlers Geburtstag)

„1933“ (Machtergreifung der NSDAP in Deutschland)

„1681“ (zynische Bilanz des Bombenanschlags in Oklahoma, die Zahlenkombination steht für die 168 Todesopfer)

„NSHC“ (National Socialist Hardcore)

„WP“ (White Power)

„WAW“ (White Aryan War)

„KC“ (Kategorie C – Ausdruck großer Gewaltbereitschaft in der rechtsextremen Szene)

„OD“ (Oberdonau)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 KDV 1967 in einfachen Worten?

§ 26 KDV 1967 behandelt "Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2024
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:27
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 384/2024
  • BGBl. II Nr. 260/2024
  • BGBl. II Nr. 91/2024
  • BGBl. II Nr. 161/2021

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