Ort, an dem sich der Mensch befindet. Unterscheidet sich vom Wohnsitz, der als ständiger Aufenthalt gilt. Der Aufenthalt kann insbesondere Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit sein. Ist das tatsächliche Sein eines Menschen in Raum und Zeit. Der Ort des ständigen Aufenthalts bildet den Wohnsitz. Daneben kann auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthalts überhaupt Voraussetzung einer Rechtsfolge, insbesondere der verfahrensrechtlichen Zuständigkeit sein.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aufenthalt/aufenthalt.htm