Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 6. Juni 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 82

§ 82 Besonderheiten MTF

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 82 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 82 BörseG 2018 behandelt "Besonderheiten MTF" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die FMA hat ein MTF zu registrieren, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

(2a) Die FMA hat ein Segment eines MTF zu registrieren, wenn das betreffende Segment wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(3) Die Einhaltung der in den Abs. 2 und 2a festgelegten Bedingungen durch den Betreiber des MTF oder eines Segments davon berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß diesem Bundesgesetz durch diesen Betreiber des MTF. Unbeschadet des Abs. 6 kann der Betreiber des MTF oder eines Segments davon zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, darf nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz

(6a) Registrierungen dürfen weder aufgehoben noch verweigert werden, nur weil die in Abs. 2 Z 1 festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.

(7) Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(8) Die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

(9) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 7 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(10) Für die Zwecke von Abs. 8 Z 2 lit. b sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 82 BörseG 2018 behandelt "Besonderheiten MTF" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
6. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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