§ 155
§ 155 Andere Verwaltungsübertretungen
Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 155 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 155 BörseG 2018 behandelt "Andere Verwaltungsübertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Andere Verwaltungsübertretungen
§ 155. (1) Wer
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 98/2021)
(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 50 000 Euro anzuheben oder auf 10 000 Euro zu senken, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.
(4) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 155 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 155 BörseG 2018 behandelt "Andere Verwaltungsübertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 6. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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