Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 10. Juni 2019RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 185

§ 185 Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 185 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 185 BörseG 2018 behandelt "Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

Mitwirkungspolitik

§ 185. (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen haben auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei verfügbar zu sein. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.

(3) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschließlich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 185 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 185 BörseG 2018 behandelt "Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juli 2019
Fassung seit
10. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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