§ 185
§ 185 Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern
Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 185 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 185 BörseG 2018 behandelt "Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern
Mitwirkungspolitik
§ 185. (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:
(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen haben auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei verfügbar zu sein. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
(3) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschließlich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 185 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 185 BörseG 2018 behandelt "Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juli 2019
- Fassung seit
- 10. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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