§ 75
§ 75 Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 75 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 75 BörseG 2018 behandelt "Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)
1. Unterabschnitt
Zulassung
Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF
§ 75. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 29 bis 34 und §§ 38 bis 44 WAG 2018 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie haben über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung zu verfügen.
(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere
(3) MTF und OTF sind verpflichtet, mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
(4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.
(5) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA aufgrund von § 93 nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.
(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschließlich — unbeschadet des § 93 Abs. 1, 6 und 7 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Börsemitglieder, Börsebesucher und Nutzer. Die FMA hat ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(7) Die FMA hat jede Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zum Betrieb eines MTF oder OTF an eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber ESMA mitzuteilen.
(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 75 BörseG 2018 behandelt "Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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