Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 10. Juni 2019RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 177

§ 177 5. Hauptstück

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 177 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 177 BörseG 2018 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Hauptstück

Aktionärsrechte

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 177. (1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

(2) Dieses Hauptstück ist anwendbar auf Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des 3. Abschnitts gilt als zuständiger Mitgliedstaat:

(4) Der 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Der 3. Abschnitt gilt für

(6) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angewandt.

(7) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 177 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 177 BörseG 2018 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 177 BörseG 2018 relevant?

Für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juli 2019
Fassung seit
10. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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