§ 124
§ 124 Melde- und Veröffentlichungspflichten
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 124 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 124 BörseG 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 2 zweiter Satz ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Melde- und Veröffentlichungspflichten
1. Unterabschnitt
Regelpublizität
Jahresfinanzbericht
§ 124. (1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht sind im einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.5.2019 S. 1, aufzustellen und in der Fassung des im genannten einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellenden Jahresfinanzberichtes dem bestellten Abschlussprüfer zur Prüfung zu übergeben. Der Bestätigungsvermerk und der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 28a der Richtlinie 2006/43/EG werden zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig veröffentlicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 124 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 124 BörseG 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.