Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 29. September 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Organisatorische Anforderungen

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 21 BörseG 2018 behandelt "Organisatorische Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Börseunternehmen hat

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Unterabschnitt

Organisatorische Anforderungen

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat

(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.

(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 21 BörseG 2018 behandelt "Organisatorische Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
29. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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