§ 124a
§ 124a Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 124a BörseG 2018?
- Kernaussage§ 124a BörseG 2018 behandelt "Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten
§ 124a. (1) Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(3) Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 124a BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 124a BörseG 2018 behandelt "Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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