§ 8
§ 8 Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 8 BörseG 2018 behandelt "Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht
§ 8. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2018, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 7 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den §§ 154, 155, 163 oder 164 erschwert oder vereitelt würde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 8 BörseG 2018 behandelt "Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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