§ 180
§ 180 Übermittlung von Informationen
Fassung: 3. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 180 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 180 BörseG 2018 behandelt "Übermittlung von Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung von Informationen
§ 180. (1) Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:
(2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.
(4) Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.
(5) Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 180 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 180 BörseG 2018 behandelt "Übermittlung von Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. September 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juli 2019
- Fassung seit
- 3. September 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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Verweise
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