Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 29. Mai 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 58

§ 58 Warenbörse und Börsesensale

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 58 BörseG 2018 behandelt "Warenbörse und Börsesensale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zuzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 57 Ausländische Emittenten
Nächster Paragraph§ 59 Börsehandel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 58 BörseG 2018 behandelt "Warenbörse und Börsesensale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
29. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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