Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzIn Kraft seit 6. Juni 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

1. Hauptstück

Marktinfrastruktur

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 2

§ 2

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

§ 3

§ 3 Geregelter Markt

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

2. Abschnitt

Geregelter Markt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Konzessionserteilung

§ 3. (1) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(3) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2018 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn § 75 dieses Bundesgesetzes sowie der Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und hinsichtlich des Betriebs eines MTF der § 77 dieses Bundesgesetzes sowie hinsichtlich des Betriebs eines OTF die §§ 78 und 79 dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF oder OTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 3, Art. 21 bis 34 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), sowie den §§ 33 und 36 bis 46 WAG 2018 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 21 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF oder OTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF oder OTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 4 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.

(5) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

§ 4

§ 4

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 5

§ 5 Konzessionsrücknahme

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Konzessionsrücknahme

§ 5. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(__________________________

Anm. 1: Art. 2 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2021 lautet: „In § 5 Abs. 2, 3 und 4, ... wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte in Abs. 2 und 3 nicht durchgeführt werden.)

§ 6

§ 6 Erlöschen der Konzession

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) Die Konzession erlischt:

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

§ 7

§ 7 Handelsaufsicht

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Handelsaufsicht

§ 7. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen.

(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.

(3) Das Börseunternehmen kann von einem Emittenten die Übermittlung aller rechtlich vorgegebenen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren. Die FMA hat in weiterer Folge die gemeldeten Informationen an ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(5) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung des Handels nicht aus, so hat die FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.

(6) Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des drittfolgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(7) Das Börseunternehmen und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 6, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Die Geldwäschemeldestelle hat dem Börseunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.

(8) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 6 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Vertragspartner ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Vertragspartners längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Das Börseunternehmen ist über den Aufschub der Verständigung des Vertragspartners zu informieren. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

(9) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 6 bis 8 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheim zu halten. Sobald der Vertragspartner von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Abs. 8 verständigt wurde, ist das Börseunternehmen ermächtigt, den Vertragspartner – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.

(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(11) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(12) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.

§ 8

§ 8 Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht

§ 8. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2018, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 7 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den §§ 154, 155, 163 oder 164 erschwert oder vereitelt würde.

§ 9

§ 9 Handelsregeln

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Handelsregeln

§ 9. (1) Der Börsehandel hat nach transparenten, diskriminierungsfreien und auf objektiven Kriterien beruhenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 119 Abs. 4 zu entsprechen.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitglieds vorzugehen ist. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Handel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt, soweit Abwicklungsstellen für den Handel eines von einem Börseunternehmen betriebenen MTF oder OTF verpflichtet werden, sowie für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

§ 10

§ 10 Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen

§ 10. (1) Das Börseunternehmen hat seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herzustellen und zu erhalten, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten unterliegen, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 einschließen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

(2) Das Börseunternehmen hat

(3) Die in Abs. 2 Z 1 genannten schriftlichen Vereinbarungen haben mindestens Folgendes festzulegen:

(4) Das Börseunternehmen hat zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Börsemitglieder den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 nachkommen. Das Börseunternehmen hat der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mitzuteilen und auf Anfrage der FMA alle weiteren Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die FMA prüfen kann, ob das Börseunternehmen die Vorschriften dieses Absatzes einhält.

(5) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.

(6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.

(6a) Das Börseunternehmen hat auf seiner Webseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.

(6b) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und 9 bis 12, zu ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, wenn das Börseunternehmen den Handel gemäß Abs. 6 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.

(7) Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an ESMA weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen, hat, sofern der Handel an dem durch das Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist, das Börseunternehmen über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.

(8) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.

(9) Das Börseunternehmen hat der FMA auf Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung zu stellen und der FMA Zugang zum Auftragsbuch zu geben, so dass diese in der Lage ist, die Geschäfte zu überwachen.

§ 11

§ 11 Algorithmischer Handel

Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend

Algorithmischer Handel

§ 11. (1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, einschließlich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börsebesucher gemäß den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:

(2) Das Börseunternehmen hat mittels Kennzeichnung durch die Börsemitglieder oder Börsebesucher, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Das Börseunternehmen hat der FMA diese Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 12

§ 12

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 13

§ 13 Direkter elektronischer Zugang

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Direkter elektronischer Zugang

§ 13. (1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche Konzession als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

(2) Das Börseunternehmen hat angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang gemäß Abs. 1 festzulegen und in der Lage zu sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Börsemitgliedern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.

(3) Das Börseunternehmen muss über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Börsemitglied für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Paragraphen auszusetzen oder einzustellen.

§ 14

§ 14 Tick-Größen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Tick-Größen

§ 14. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern. Die Anwendung von Tick-Größen darf das Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.

§ 15

§ 15

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

§ 17

§ 17 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel am geregelten Markt

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel am geregelten Markt

§ 17. (1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.

(2) Das Börseunternehmen, das den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder sie vom Handel auszuschließen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Das Börseunternehmen hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(3) Die FMA hat, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss gemäß Abs. 1 in ihrem Zuständigkeitsbereich veranlasst wurde, vorzusehen, dass andere inländische geregelte Märkte, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss gemäß Abs. 1 durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(4) Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung vom Handel des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, unterrichten. Die FMA hat ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.

(5) Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument oder von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, an einem oder mehreren geregelten Märkten anzuordnen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen. Dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Falls die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ihre Entscheidung zu erläutern.

(6) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, vom Amtlichen Handel oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder eines systematischen Internalisierers oder vom Handel innerhalb eines MTF oder eines OTF, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen zu verständigen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

§ 18

§ 18 Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten

§ 18. (1) Die FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTCKontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

(1a) Die in Abs. 1 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die FMA für alle Warenderivate, für die eine zentrale zuständige Behörde (Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/65/EU) eines anderen Mitgliedstaates bereits im Inland geltende Positionslimits festgelegt hat, selbst keine Positionslimits festzulegen.

(3) Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTCKontrakte. Die FMA hat die Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.

§ 19

§ 19

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

§ 20

§ 20 Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

§ 20. (1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

(1a) Die Positionsmeldepflichten in Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

(1b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.

(1c) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Abs. 1 Z 1 genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.

(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

(3) Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen

(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

§ 21

§ 21 Organisatorische Anforderungen

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

2. Unterabschnitt

Organisatorische Anforderungen

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat

(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.

(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

§ 22

§ 22 Auslagerung von Aufgaben

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Auslagerung von Aufgaben

§ 22. (1) Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;

(2) Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.

(3) Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:

(4) Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(5) Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

§ 23

§ 23 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 23. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

§ 24

§ 24 Gebühren

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Gebühren

§ 24. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen aufzustellenden Gebührenordnung (§ 23 Abs. 6) unter Beachtung der Abs. 2 bis 4, der kaufmännischen Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 23 Abs. 1.

(2) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschließlich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Das Börseunternehmen hat insbesondere im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios aufzuerlegen.

(3) Das Börseunternehmen kann seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anpassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festlegen, für das sie gelten.

(4) Das Börseunternehmen kann höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.

(5) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(6) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(7) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

§ 25

§ 25 Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

§ 25. (1) Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben

(3) Erfüllen die Mitglieder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht oder liegen objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vor, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte, so hat die FMA die Zulassung eines Marktbetreibers zu verweigern.

(4) Der Marktbetreiber hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.

(5) Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4 und § 26 erforderlich sind, zu übermitteln.

§ 26

§ 26 Nominierungsausschuss

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Nominierungsausschuss

§ 26. Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben einen Nominierungsausschuss einzurichten. Der Nominierungsausschuss hat:

§ 27

§ 27 Vorlage des Jahresabschlusses

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 27. (1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vorzulegen.

(2) Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.

(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

§ 28

§ 28 Börsemitglieder

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Börsemitglieder

§ 28. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens außer für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten der FMA regelmäßig zu übermitteln und in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

(5) Das Börseunternehmen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

(6) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

§ 29

§ 29

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

§ 30

§ 30

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 34

§ 34

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 35

§ 35 Börsebesucher

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Börsebesucher

§ 35. (1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:

§ 36

§ 36

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 37

§ 37 Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

3. Unterabschnitt

Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 37. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

§ 38

§ 38 Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel

§ 38. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.

(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

(3) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Abs. 5, §§ 39a bis 42, § 45, § 57 und § 119 Abs. 4 nicht vorliegen.

(4) Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 3 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den § 1, § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 119 bis 125, §§ 130 bis 135 und § 140 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(5) Die Zulassung von Wertpapieren, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.

(6) Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 8 Z 2 beträgt die Frist ein Jahr.

(7) Der Emittent darf den Antrag gemäß Abs. 6 auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß § 1 Z 4 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (§ 89c Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).

(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder

(9) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.

(10) Das Börseunternehmen hat einen Widerruf der Zulassung unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung ist unverzüglich auch vom Emittenten auf seiner Internetseite vorzunehmen.

§ 39

§ 39 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

§ 39. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum Amtlichen Handel beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß §§ 40 und 41 zu erfüllen.

(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 2 oder 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568 zu berücksichtigen.

(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 1 oder 3 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568 erfüllt sind.

(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Handel ist Art. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568 anzuwenden.

(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:

(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.

(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 45 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.

(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 93 Abs. 2 Z 12 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist § 38 Abs. 4 anzuwenden. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.

(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Internetseite zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.

(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 4 zu verständigen.

§ 39a

§ 39a Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

§ 39a. (1) Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr hat sich auf mindestens eine Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro zu belaufen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.

(3) Auf geregelten Märkten haben mindestens 10 vH des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz zu sein.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel zu erfüllen:

(5) Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so hat das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Abs. 3 festgelegten Anforderung zu prüfen, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.

§ 40

§ 40 Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

§ 40. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 27/2026)

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.

§ 41

§ 41

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

§ 42

§ 42 Zulassungsantrag

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Zulassungsantrag

§ 42. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.

§ 43

§ 43 Antrag auf Widerruf der Zulassung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Antrag auf Widerruf der Zulassung

§ 43. (1) Der Antrag auf Widerruf einer Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere erhalten.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

(4) Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.

§ 44

§ 44 Derivatkontrakte

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Derivatkontrakte

§ 44. (1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.

(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.

§ 45

§ 45 Auskunftspflicht des Emittenten

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 45. (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zur amtlichen Notierung kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

§ 46

§ 46 Prospekt für die Börsezulassung

Fassung: 21. Juli 2019 bis laufend

Prospekt für die Börsezulassung

§ 46. Der Prospekt ist unbeschadet Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsenzulassung.

§ 48

§ 48 Beteiligungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Beteiligungen

§ 48. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, haben die dafür erforderliche Eignung zu besitzen.

(7) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

(8) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 58 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

(9) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 7, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 8 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, beim gemäß Abs. 7 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(10) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 58 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

(11) Börseunternehmen haben die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 4 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(12) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 4 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

(13) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 11 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 12, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 11 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(14) Für die Zwecke von Abs. 12 Z 2 lit. b sind Börseunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

§ 49

§ 49 Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 49. Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).

§ 50

§ 50 Börsegeschäfte

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Börsegeschäfte

§ 50. (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die an der Börse während der Börsezeit entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.

§ 51

§ 51 Einwand von Spiel und Wette

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Einwand von Spiel und Wette

§ 51. (1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.

§ 52

§ 52 Handelsablauf

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Handelsablauf

§ 52. Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig. Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale bestellt werden.

§ 53

§ 53 Kursermittlung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kursermittlung

§ 53. Die Feststellung der Kurse der am geregelten Markt gehandelten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

§ 54

§ 54

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 55

§ 55

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 56

§ 56

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 57

§ 57 Ausländische Emittenten

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Ausländische Emittenten

§ 57. Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

§ 58

§ 58 Warenbörse und Börsesensale

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

4. Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zuzustellen.

§ 59

§ 59 Börsehandel

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Börsehandel

§ 59. (1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.

(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

§ 60

§ 60 Warenbörse – Kursermittlung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Warenbörse – Kursermittlung

§ 60. (1) Die Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten Handelssystem oder an jedem Börsetag nach Schluss der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.

§ 61

§ 61 Börsesensale

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Börsesensale

§ 61. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.

(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 64 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Wirtschaftskammer mitzuteilen.

§ 62

§ 62

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 63

§ 63

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 64

§ 64

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 65

§ 65

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 66

§ 66

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 67

§ 67

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 68

§ 68

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 69

§ 69

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 70

§ 70

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 71

§ 71

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 72

§ 72

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 73

§ 73 Anonymgeschäfte

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Anonymgeschäfte

§ 73. Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

§ 74

§ 74

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 75

§ 75 Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

3. Abschnitt

Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

1. Unterabschnitt

Zulassung

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF

§ 75. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 29 bis 34 und §§ 38 bis 44 WAG 2018 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie haben über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung zu verfügen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere

(3) MTF und OTF sind verpflichtet, mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.

(4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.

(5) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA aufgrund von § 93 nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschließlich — unbeschadet des § 93 Abs. 1, 6 und 7 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Börsemitglieder, Börsebesucher und Nutzer. Die FMA hat ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(7) Die FMA hat jede Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zum Betrieb eines MTF oder OTF an eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber ESMA mitzuteilen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

§ 75a

§ 75a ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen

§ 75a. (1) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.

(2) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Abs. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 77

§ 77 Besondere Anforderungen für MTF

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Besondere Anforderungen für MTF

§ 77. (1) Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um

(3) Die §§ 47 bis 61, § 62 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie §§ 64 und 65 WAG 2018 gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder zwischen dem MTF und seinen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Börsemitglieder oder Börsebesucher des MTF haben allerdings den Verpflichtungen der §§ 47 bis 65 WAG 2018 in Bezug auf ihre Kunden nachzukommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

(4) Die Betreiber eines MTF dürfen nicht Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

§ 78

§ 78 Besondere Anforderungen für OTF

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Besondere Anforderungen für OTF

§ 78. (1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

(2) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person des Betreibers verhindert wird.

(3) Die Betreiber eines OTF dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich dabei nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.

(4) Die Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben. Eine Wertpapierfirma betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.

(5) Aufträge in einem OTF dürfen nach Ermessen ausgeführt werden. Die Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

(6) Im Einklang mit den Abs. 1 und 4 und dem § 79 sowie unbeschadet des Abs. 3 können die Betreiber eines OTF bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

(7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des § 75 dieses Bundesgesetzes und der §§ 62 bis 64 WAG 2018.

(8) Die FMA kann von jedem Betreiber eines OTF sowie jedem Werber um eine Berechtigung zum Betrieb eines OTFeine ausführliche Erklärung darüber verlangen, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher oder solches betrieben werden kann. Die FMA kann eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum des OTF genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem haben die Betreiber eines OTF der FMA Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels gemäß § 1 Z 23 in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen der Wertpapierfirma oder den Betreibern eines OTF und ihren Kunden führt.

(9) Die §§ 47 bis 65 WAG 2018 gelten für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.

§ 79

§ 79 Besondere Anforderungen bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen in einem OTF

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Besondere Anforderungen bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen in einem OTF

§ 79. (1) Die Betreiber eines OTF dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.

(2) Die Betreiber eines OTF dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.

(3) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Definition der „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ in § 1 Z 23 erfüllt wird.

§ 80

§ 80 Überwachung (MTF, OTF)

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

2. Unterabschnitt

Überwachung (MTF, OTF)

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 80. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:

(2a) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.

(5) Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(7) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

(8) Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

§ 81

§ 81 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

§ 81. (1) Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, auszusetzen oder dieses Instrument vom Handel auszuschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen wegen der Gefahr einer erheblichen Schädigung oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes wegen der Gefahr einer erheblichen Störung entgegensteht.

(2) Der Betreiber eines MTF oder OTF, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF, hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat vorzusehen, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. Die FMA hat ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und diese ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(5) Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(6) Wenn die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

(8) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss oder Aussetzung vom Handel von der FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 getroffen wird.

§ 82

§ 82 Besonderheiten MTF

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

3. Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die FMA hat ein MTF zu registrieren, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

(2a) Die FMA hat ein Segment eines MTF zu registrieren, wenn das betreffende Segment wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(3) Die Einhaltung der in den Abs. 2 und 2a festgelegten Bedingungen durch den Betreiber des MTF oder eines Segments davon berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß diesem Bundesgesetz durch diesen Betreiber des MTF. Unbeschadet des Abs. 6 kann der Betreiber des MTF oder eines Segments davon zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, darf nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz

(6a) Registrierungen dürfen weder aufgehoben noch verweigert werden, nur weil die in Abs. 2 Z 1 festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.

(7) Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(8) Die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

(9) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 7 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(10) Für die Zwecke von Abs. 8 Z 2 lit. b sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

§ 83

§ 83 Systematische Internalisierung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

4. Abschnitt

Systematische Internalisierung

Meldepflicht systematischer Internalisierer

§ 83. Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.

§ 92

§ 92 Aufsichtsbefugnisse

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

6. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt

Aufsicht

§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.

(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

(6) Die FMA ist für Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(7) Die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 haben für die Zwecke des Abs. 6 folgende Anforderungen zu erfüllen:

(8) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 6 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 7, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 6 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 93

§ 93 Überwachungsbefugnisse der FMA

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

(2) In ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 92) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:

(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.

(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.

(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.

(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen

(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.

(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.

§ 93a

§ 93a Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 93a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, 7 und 9, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 2, 4 und 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 39 Abs. 8 und 10, § 48 Abs. 5, § 58 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 6, § 78 Abs. 8, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 83, § 93 Abs. 2 Z 1 und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie § 93 Abs. 2 Z 15 und § 153 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27i Abs. 4b und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 94

§ 94 Kosten

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kosten

§ 94. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschließlich gemäß § 2 Abs. 2a betriebener MTF sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.

(2) Kostenpflichtige Wertpapierbörsen haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 300 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

§ 95

§ 95 Meldung von Verstößen

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Meldung von Verstößen

§ 95. (1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.

§ 96

§ 96 Meldung an ESMA

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Meldung an ESMA

§ 96. Die FMA hat ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

§ 97

§ 97 Datenschutz

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Datenschutz

§ 97. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.

§ 98

§ 98 Börsekommissäre

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Börsekommissäre

§ 98. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.

(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluss nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.

(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.

(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 93 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.

(7) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

§ 99

§ 99 Schutz von Bezeichnungen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Schutz von Bezeichnungen

§ 99. (1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.

§ 101

§ 101 Internationale Zusammenarbeit

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

2. Unterabschnitt

Internationale Zusammenarbeit

§ 101. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

(2) Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.

§ 102

§ 102

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 103

§ 103 Europäische Zusammenarbeit

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Europäische Zusammenarbeit

§ 103. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 und 9, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

§ 104

§ 104 Sanktionen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

7. Abschnitt

Sanktionen

Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

§ 104. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder aufgrund dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

§ 106

§ 106

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

§ 107

§ 107

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

§ 108

§ 108 Strafbestimmung betreffend juristische Personen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Strafbestimmung betreffend juristische Personen

§ 108. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 105 Abs. 1 und § 106 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß § 109.

§ 109

§ 109

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 110

§ 110 Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen

§ 110. (1) Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.

(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

(4) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.

(5) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(6) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie ESMA gleichzeitig darüber.

(8) Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

(9) Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(10) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:

(11) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 111

§ 111 Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

§ 111. Der von einer Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 Z 19 oder gemäß § 110 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

§ 112

§ 112 Verfahrensbestimmungen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

8. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 112. (1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 93 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Die von der FMA gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 114

§ 114

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

§ 117

§ 117 Übergangsbestimmungen

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 117. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:

§ 118

§ 118 2. Hauptstück

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Hauptstück

Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 118. (1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

§ 119

§ 119 Allgemeine Pflichten der Emittenten

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 119. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 39 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.

(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.

(3a) Abweichend von Abs. 3 können der Bund oder andere regionale Gebietskörperschaften für die von ihnen begebenen Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, selbst als Zahlstelle fungieren.

(4) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß § 124 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 4 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den §§ 154 bis 156 und §§ 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.

(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(7) Die Veröffentlichung nach § 124, § 125 Abs. 1, § 128, § 135, § 138, § 139, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(8) Der Emittent hat seinen gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.

(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 7 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.

(10) Sind Tatsachen gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.

(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(12) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 133 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.

(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.

(14) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 121 Abs. 2 bis 5 ausgenommen.

(15) Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMUWachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

§ 120

§ 120 Pflichten der Emittenten von Aktien

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Pflichten der Emittenten von Aktien

§ 120. (1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.

(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent

(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(4) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

§ 121

§ 121 Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln

§ 121. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent

(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 100 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(4) Die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(5) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

§ 122

§ 122 Sprach- und Drittlandsregelung

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Sprach- und Drittlandsregelung

§ 122. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.

(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen

(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.

(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.

(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 130, 131 und 133 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 119 bis 121, 124, 125, 135, 138 und 139 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 123 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 122 und 123 zu veröffentlichen.

(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 122 und 123 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 handelt.

(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 134 Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.

(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

§ 123

§ 123 Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen

§ 123. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

(2) Die OeKB fungiert im Rahmen ihrer Tätigkeit als Speichersystem nach Abs. 5 auch als ESAPSammelstelle für die Übermittlung von Informationen gemäß § 123a. Die OeKB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(3) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 133 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.

(4) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 5 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.

(5) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 4 und 5 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

(7) Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2004/109/EG angeführter Informationen. Die FMA kann für die Übermittlung dieser Daten durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 123a

§ 123a Übermittlung von Informationen für das ESAP

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Übermittlung von Informationen für das ESAP

§ 123a. (1) Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß § 123 Abs. 1 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.

(2) Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

(4) Soweit sich aus den Art. 5 Abs. 11, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859, Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Abs. 1 zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(5) Verwirft die OeKB eine nach Abs. 1 übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach § 123 Abs. 5 unberührt.

§ 124

§ 124 Melde- und Veröffentlichungspflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Melde- und Veröffentlichungspflichten

1. Unterabschnitt

Regelpublizität

Jahresfinanzbericht

§ 124. (1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst

(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht sind im einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.5.2019 S. 1, aufzustellen und in der Fassung des im genannten einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellenden Jahresfinanzberichtes dem bestellten Abschlussprüfer zur Prüfung zu übergeben. Der Bestätigungsvermerk und der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 28a der Richtlinie 2006/43/EG werden zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig veröffentlicht.

§ 124a

§ 124a Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten

§ 124a. (1) Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.

(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.

(3) Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.

§ 125

§ 125 Zwischenberichte

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Zwischenberichte

§ 125. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.

(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016.

(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

§ 127

§ 127 Berichtsinhalt in Sonderfällen

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Berichtsinhalt in Sonderfällen

§ 127. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 125 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.

(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 125 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.

(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.

§ 128

§ 128 Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

§ 128. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

§ 129

§ 129 Ausnahmen von der Berichtspflicht

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 129. (1) Die §§ 124 und 125 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.

(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten die §§ 124 und 125 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

§ 130

§ 130 Beteiligungspublizität

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

2. Unterabschnitt

Beteiligungspublizität

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 130. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 ÜbG, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

(2) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwellen von 3 vH, 4 vH, 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

(4) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

(5) Stimmrechte aus Aktien, die gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(6) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluss zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(7) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zu einem geregelten Markt gleichzuhalten.

(8) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 133 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

§ 131

§ 131 Finanzinstrumente

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Finanzinstrumente

§ 131. (1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 130 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Abs. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 130 Abs. 3, 4 und 6 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(5) Die in den § 130 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

§ 132

§ 132 Zusammenrechnung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Zusammenrechnung

§ 132. (1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 131 beziehen, jene in § 130 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.

(2) Die bereits gemäß § 131 mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 130 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.

§ 133

§ 133 Feststellung der Stimmrechtsanteile

Fassung: 9. Juni 2022 bis laufend

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 133. Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

§ 134

§ 134 Verfahrensvorschriften

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Verfahrensvorschriften

§ 134. (1) Die Anzeige gemäß § 130 in Verbindung mit den §§ 131, 132 und 133 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in § 130 Abs. 1 festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den §§ 130 und 133 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§ 130 und 133 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(3) Das Mutterunternehmen einer nach WAG 2018 zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den §§ 130 und 133 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des § 1 Z 3 lit. d WAG 2018 verwaltet, sofern

(4) Die §§ 130 und 133 Z 3 gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

(5) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach §§ 130 bis 133 zu erlassen. Dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

§ 135

§ 135 Zusätzliche Angaben

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Zusätzliche Angaben

§ 135. (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 130 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.

(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 134 Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.

(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

§ 136

§ 136 Gleichwertigkeit der Informationen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 136. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

§ 137

§ 137 Ruhen der Stimmrechte

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Ruhen der Stimmrechte

§ 137. (1) Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den §§ 130 bis 133, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 133 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.

(2) Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß den §§ 130 bis 133 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.

§ 138

§ 138 Sonstige Veröffentlichungspflichten

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

3. Unterabschnitt

Sonstige Veröffentlichungspflichten

§ 138. Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

§ 139

§ 139

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 140

§ 140 Aufsichtsbefugnisse

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

3. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

Behördenkompetenzen

§ 140. (1) Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 119 bis 136, § 138 und § 139 sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Emittentenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen, berechtigt,

(2) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.

(3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA ist berechtigt, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.

(4) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 133 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine oder ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 119 Abs. 12 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

§ 141

§ 141 Sanktionen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

4. Abschnitt

Sanktionen

Strafbestimmungen

§ 141. Wer

§ 142

§ 142

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 143

§ 143

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 144

§ 144

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 145

§ 145

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

§ 146

§ 146 Europäische Zusammenarbeit

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Europäische Zusammenarbeit

§ 146. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 6 und 9 und §§ 141 bis 143 hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

§ 147

§ 147 Verfahrensbestimmungen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

5. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 147. Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

§ 148

§ 148

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 149

§ 149

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

§ 150

§ 150 Übergangsbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 150. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

§ 151

§ 151 3. Hauptstück

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

3. Hauptstück

Marktmissbrauch

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 151. Für die §§ 163 bis 173 gelten folgende Begriffe:

§ 152

§ 152 Aufsichtsbefugnisse

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

2. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

Zuständige Behörde

§ 152. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

§ 152a

§ 152a ESAP-Sammelstelle

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

ESAP-Sammelstelle

§ 152a. (1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ESAPSammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 153

§ 153 Befugnisse der zuständigen Behörde

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 153. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:

(2) Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen (§ 117 Z 2 lit. b StPO) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 154 oder § 155 Abs. 1 Z 2 besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände befinden, die zu beschlagnahmen sind.

(3) Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO einschließlich der in § 76a StPO genannten Daten) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 154 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 10 und 14 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) oder § 155 Abs. 1 Z 2 besteht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

(4) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 oder 3 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

(5) Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag der FMA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die FMA anordnen oder von der FMA tatsächliche Aufklärungen aus den Akten verlangen. Bewilligt das Gericht den Antrag, hat es für die Durchführung eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Über die Durchführung entscheidet die FMA. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die FMA von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.

(6) Gegen den Beschluss steht der FMA, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, die durch den Beschluss in ihren subjektiven Rechten betroffen ist, ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu. Der FMA steht auch Beschwerde zu, wenn ihr Antrag nicht erledigt wurde. Für Beschwerden und das Verfahren über Beschwerden gelten die §§ 87 bis 89 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 gemäß § 89 Abs. 2b StPO Folge gegeben, so ist gemäß § 89 Abs. 4 StPO vorzugehen.

(7) Für die Durchsuchung (Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 121 und 144 StPO sinngemäß. Der FMA kommen bei Durchsuchungen die in Abs. 1 Z 1 genannten Befugnisse zu. Weiters kann sie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Die FMA ist befugt, in dem erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als jener schließen lassen, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, können sie ebenfalls in Beschlag genommen werden, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolgs geboten ist. Im Fall eines Widerspruchs unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes, gegenüber der FMA bestehendes Verschwiegenheitsrecht gilt die Bestimmung des § 112 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die FMA hat die Bewilligung der Durchsuchung demjenigen, bei dem die Durchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sogleich mit der Durchführung der Durchsuchung zuzustellen oder die Zustellung innerhalb von 24 Stunden danach zu veranlassen.

(8) Für die Erteilung einer Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 bis 4, 139 Abs. 1, 2 und 4 und 144 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Nachdem die Auskunft erteilt wurde, hat die FMA die Bewilligung der Auskunft den davon Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Als Beweismittel dürfen Daten der Nachrichtenübermittlung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 rechtmäßig bewilligt wurde. Sie dürfen nur zum Nachweis der strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme bewilligt wurde, einer anderen Straftat nach den §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 oder einer Straftat, deretwegen eine Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2 Z 3 oder 4 StPO hätte angeordnet werden können, verwendet werden.

(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsuchungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Im Rahmen einer Durchsuchung der FMA sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die FMA durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.

(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.

(11) Die FMA kann durch Verordnung eine zulässige Marktpraxis für den inländischen Markt gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festlegen oder anerkennen.

§ 154

§ 154 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

3. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

§ 154. (1) Wer

(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

§ 155

§ 155 Andere Verwaltungsübertretungen

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Andere Verwaltungsübertretungen

§ 155. (1) Wer

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 98/2021)

(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 50 000 Euro anzuheben oder auf 10 000 Euro zu senken, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.

(4) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

§ 156

§ 156 Strafbarkeit juristischer Personen

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 156. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(2) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt

(3a) Ist die FMA der Auffassung, dass die auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Geldstrafe im Hinblick auf § 158 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 unverhältnismäßig niedrig wäre, so hat die FMA

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Der jährliche Gesamtumsatz bei Versicherungsunternehmen ist die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 157

§ 157 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 157. (1) Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 154, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 154, § 155 und § 156 fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.

§ 158

§ 158 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

§ 158. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

§ 159

§ 159 Meldung von Verstößen

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Meldung von Verstößen

§ 159. (1) Arbeitgeber, die von der FMA beaufsichtigt werden, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

§ 160

§ 160 Whistleblowing

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Whistleblowing

§ 160. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Definitionen:

(2) Die FMA hat über Mitarbeiter zu verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt und geschult werden („spezielle Mitarbeiter“) und folgende Aufgaben wahrzunehmen haben:

(3) Die FMA hat auf einer gesonderten, leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Internetseite mindestens folgende Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung zu veröffentlichen:

(4) Das Verfahren bei Verstoßmeldungen hat

(5) Die FMA hat für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einzurichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“) und stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Abs. 3 genannten Informationen zur Verfügung. Die FMA hat sicher zu stellen, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Bundesgesetz genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird. Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:

(6) Spezielle Kommunikationskanäle gemäß Abs. 5 gelten als unabhängig und autonom, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

(7) Die FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die FMA hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

(8) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren:

(9) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(10) Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der FMA gemäß Abs. 5 Z 3, hat die FMA dafür zu sorgen, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die FMA hat die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise zu dokumentieren:

(11) Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, zukommt, und die der FMA Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen solche Verstöße zur Last gelegt wird, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

(12) Die FMA hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 7 bis 10 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.

(13) Die FMA hat angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA einzurichten und dafür zu sorgen, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der FMA keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Abs. 4 Z 2 genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.

(14) Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, hat die FMA dafür zu sorgen, dass die Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die FMA ermittelt. Abs. 12 gilt auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Person.

(15) Die FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren hat sie ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden zu berücksichtigen und ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik anzupassen.

§ 161

§ 161 Veröffentlichung von Entscheidungen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 161. (1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Dabei sind mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt zu machen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(3) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(6) Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(7) Werden gegen Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 6 bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelangt, so hat die FMA auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die FMA hat jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

(8) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so hat die FMA sie für mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

§ 162

§ 162 Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

4. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen

§ 162. (1) Die §§ 151, 163 bis 173 gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.

(2) Sie gelten nicht für

§ 163

§ 163 Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

§ 163. (1) Wer als Insider (Abs. 4) über eine Insiderinformation (Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und einem anderen empfiehlt,

(3) Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

(4) Insider ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er

(5) Wer sonst wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese auf die in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannte Weise nutzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer jedoch bloß zur Nutzung einer Empfehlung beiträgt (§ 12 dritter Fall StGB), ist nicht strafbar.

(6) Wer wissentlich über eine Insiderinformation verfügt und einem Dritten empfiehlt,

(7) Wer wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese einem Dritten unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

(8) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die

§ 164

§ 164 Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

§ 164. (1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.

(3) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach § 163 Abs. 8 sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.

(4) Waren-Spot-Kontrakte (Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach § 163 Abs. 8 hat.

(5) Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 165

§ 165 Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

Anwendung der Strafprozessordnung

§ 165. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 163, 164) die Bestimmungen der StPO.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

§ 167

§ 167 Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

§ 167. (1) Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(2) Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.

(3) Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 171 Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.

(4) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

§ 168

§ 168 Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

§ 168. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 163, 164 grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG) tätig.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.

(3) Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn

(4) Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 163, 164 gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.

§ 169

§ 169 Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

§ 169. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

(4) Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 163, 164 in derselben Tat zusammentreffen.

§ 170

§ 170 Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

§ 170. (1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.

(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

§ 171

§ 171 Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

§ 171. (1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 154).

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO). Im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu unterrichten.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat gemäß den §§ 163, 164 abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

§ 172

§ 172 Zustellerfordernisse

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Zustellerfordernisse

§ 172. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermitteln.

§ 173

§ 173 Kosten- und Barauslagenersatz

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kosten- und Barauslagenersatz

§ 173. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.

§ 174

§ 174 Verfahrensbestimmungen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

6. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 174. (1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung

§ 175

§ 175 Übergangsbestimmungen

Fassung: 21. Juli 2019 bis laufend

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 175. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

§ 176

§ 176 4. Hauptstück

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

4. Hauptstück

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 176. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(2) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(3) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

(4) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. §§ 145 und 146 sind in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz anzuwenden.

(5) Die FMA übermittelt ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 4 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit ESMA darüber.

§ 176a

§ 176a ESAP-Sammelstelle

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

ESAP-Sammelstelle

§ 176a. (1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die ESAPSammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 11a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(4) Wer

§ 177

§ 177 5. Hauptstück

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

5. Hauptstück

Aktionärsrechte

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 177. (1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

(2) Dieses Hauptstück ist anwendbar auf Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des 3. Abschnitts gilt als zuständiger Mitgliedstaat:

(4) Der 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Der 3. Abschnitt gilt für

(6) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angewandt.

(7) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.

§ 178

§ 178 Definitionen

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Definitionen

§ 178. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Definitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:

§ 179

§ 179 Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

Fassung: 3. September 2020 bis laufend

2. Abschnitt

Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

Identifizierung der Aktionäre

§ 179. (1) Die Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.

(2) Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Abs. 1) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Abs. 1 erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Abs. 1 dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Abs. 1 nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Abs. 1 durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.

(3) In einer Kette von Intermediären haben diese den Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten untereinander unverzüglich weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt wird, der über die angeforderten Informationen verfügt. Der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten sind von jedem Intermediär in der Kette die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, zur Verfügung zu stellen.

(4) Die personenbezogenen Daten der Aktionäre haben gemäß dieser Bestimmung verarbeitet zu werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden. Unbeschadet längerer Speicherfristen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen die Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß dieser Bestimmung für die in dieser Bestimmung angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist, speichern.

(5) Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.

(6) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben.

(7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.

§ 180

§ 180 Übermittlung von Informationen

Fassung: 3. September 2020 bis laufend

Übermittlung von Informationen

§ 180. (1) Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:

(2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.

(4) Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.

(5) Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

§ 181

§ 181 Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

§ 181. (1) Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:

(2) Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 128 Abs. 4 AktG, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

§ 182

§ 182 Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

§ 182. (1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.

(2) Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

§ 183

§ 183 Intermediäre aus Drittländern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Intermediäre aus Drittländern

§ 183. Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.

§ 184

§ 184 Informationen über die Durchführung

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Informationen über die Durchführung

§ 184. Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.

§ 185

§ 185 Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

3. Abschnitt

Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern

Mitwirkungspolitik

§ 185. (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen haben auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei verfügbar zu sein. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.

(3) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschließlich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.

§ 186

§ 186 Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern

§ 186. (1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.

(2) In dem Fall, dass ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers – sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen – investiert, hat der institutionelle Anleger die folgenden Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf der Website des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stehen und jährlich aktualisiert zu werden, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, ist es gestattet, diese Informationen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Art. 51 der genannten Richtlinie aufzunehmen.

§ 187

§ 187 Transparenz bei Vermögensverwaltern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Transparenz bei Vermögensverwaltern

§ 187. (1) Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß § 186 geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung

(2) Wenn die gemäß Abs. 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.

§ 188

§ 188 Transparenz bei Stimmrechtsberatern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Transparenz bei Stimmrechtsberatern

§ 188. (1) Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist. Wenn Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anwenden, aber von einer seiner Empfehlungen abweichen, haben sie darauf hinzuweisen, von welchen Teilen sie abweichen, die Gründe hiefür zu erläutern und gegebenenfalls darzulegen, welche Alternativmaßnahmen getroffen wurden. Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert zu werden.

(2) Stimmrechtsberater haben zur angemessenen Information ihrer Kunden über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten jährlich zumindest alle folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen öffentlich bekannt zu machen:

(3) Stimmrechtsberater haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, zu identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.

(4) Diese Bestimmung gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.

§ 190

§ 190 6. Hauptstück

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 190. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 191

§ 191

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

§ 192

§ 192

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

§ 192a

§ 192a

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

§ 193

§ 193 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 193. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 194

§ 194 Inkrafttreten

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Inkrafttreten

§ 194. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.

(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 4 Z 3, §§ 177 und 178, §§ 182 bis 188 sowie §§ 190 bis 195 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 10. Juni 2019 in Kraft.

(5) §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 3. September 2020 in Kraft

(6) § 39 Abs. 5 Z 3, § 40 Abs. 1 Z 8, § 42 Abs. 3 Z 7, § 46, § 82 Abs. 2 Z 3, § 129 Abs. 1 und § 177 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2017 (Anm.: offensichtliches Redaktionsversehen: gemeint 21.7.2019) in Kraft. § 47 und § 175 Z 1 treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

(7) § 164 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(8) § 179 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 3. September 2020 in Kraft.

(9) § 93 Abs. 10 und § 153 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 6, § 95 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 31, 32 und 34, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 und § 192a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich der Einträge zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks, der 5 Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 105 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und § 106 Abs. 1 Z 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 19 Abs. 2, 3 und Abs. 5 Z 2, § 20 Abs. 1a, § 190 Abs. 4 Z 16 und § 192a Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich § 100 und § 100 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft. § 133 Z 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(12) § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 5 Z 19 und 20 sowie § 192a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 16. Jänner 2025 außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 18, § 10 Abs. 6, 6a und 6b, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 18, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1, 1b, 1c, 2, 4 und 6, § 21 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 2a, § 92 Abs. 4, § 106 Abs. 1 Z 7, 35, 37 bis 40, 43, 46, 50 und 51, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 sowie § 192a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2025 treten mit 29. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 16 und 76, § 16 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift und § 106 Abs. 1 Z 42 treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.

(14) § 140 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 75a, 123, 123a, 152a und 176a, § 48 Abs. 11 bis 14, § 75a samt Überschrift, § 82 Abs. 7 bis 10, § 92 Abs. 6 bis 8, § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa, Z 12, § 107 Abs. 1 Schlussteil, § 107 Abs. 7 Z 5 bis 9, § 110 Abs. 5 und 9 bis 11, § 118 Abs. 1 Z 18 bis 22, die Überschrift zu § 123 und § 123 Abs. 2 und Abs. 7, § 123a samt Überschrift, § 145 Abs. 1, 5 und 6, § 152a samt Überschrift, § 155 Abs. 1, § 176a samt Überschrift, § 190 Abs. 4 Z 8, 19 und 20 und Abs. 5 Z 12, 17, Z 21 und 22 und § 192a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 123a, § 145 Abs. 1, Abs. 5 und 6 sind ab 10. Juli 2026 anzuwenden. § 152a und § 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 48 Abs. 11 bis 14, § 75a, § 82 Abs. 7 bis 10, § 92 Abs. 6 bis 8, § 110 Abs. 9 bis 11, § 123 Abs. 7 und § 176a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 87a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2004/109/EG, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.

(16) Der Eintrag zu § 39a im Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 1, 22 und 25, § 38 Abs. 3 und 4, § 39a, § 40 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 82 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 6a, § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa, § 119 Abs. 7 und 15, § 122 Abs. 1, 2 und 7, § 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 und 4, § 153 Abs. 1 Z 6, § 155 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 156 Abs. 3, 3a und 4, § 157 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 158 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 181 Abs. 2, § 190 Abs. 4 Z 21 und 22 und Abs. 5 Z 18, 23 und 24 und § 192a Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit 6. Juni 2026 in Kraft und zugleich treten § 40 Abs. 1 Z 7, § 40 Abs. 2 und § 126 außer Kraft.

(17) § 119 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 195

§ 195 Außerkrafttreten

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Außerkrafttreten

§ 195. Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

Art. 1

Art. 1

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend