Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 29. September 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 20 BörseG 2018 behandelt "Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

§ 20. (1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

(1a) Die Positionsmeldepflichten in Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

(1b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.

(1c) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Abs. 1 Z 1 genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.

(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

(3) Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen

(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 19

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 20 BörseG 2018 behandelt "Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
29. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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