Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 6. Juni 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 129

§ 129 Ausnahmen von der Berichtspflicht

Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 129 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 129 BörseG 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 124 und 125 gelten nicht für die folgenden Emittenten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 129. (1) Die §§ 124 und 125 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.

(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten die §§ 124 und 125 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 129 BörseG 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
6. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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