§ 133
§ 133 Feststellung der Stimmrechtsanteile
Fassung: 9. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 133 BörseG 2018 behandelt "Feststellung der Stimmrechtsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung der Stimmrechtsanteile
§ 133. Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 133 BörseG 2018 behandelt "Feststellung der Stimmrechtsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2022
- Fassung seit
- 9. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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Verweise
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