§ 181
§ 181 Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 181 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 181 BörseG 2018 behandelt "Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 181. (1) Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
(2) Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 128 Abs. 4 AktG, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 181 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 181 BörseG 2018 behandelt "Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 6. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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Rückverweise
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