Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 29. September 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 80

§ 80 Überwachung (MTF, OTF)

Fassung: 29. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 80 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 80 BörseG 2018 behandelt "Überwachung (MTF, OTF)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Unterabschnitt

Überwachung (MTF, OTF)

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 80. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:

(2a) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.

(5) Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(7) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

(8) Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 80 BörseG 2018 behandelt "Überwachung (MTF, OTF)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
29. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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