§ 60
§ 60 Warenbörse – Kursermittlung
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 60 BörseG 2018 behandelt "Warenbörse – Kursermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten...
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Warenbörse – Kursermittlung
§ 60. (1) Die Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten Handelssystem oder an jedem Börsetag nach Schluss der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 60 BörseG 2018 behandelt "Warenbörse – Kursermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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Verweise
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