Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 25 BörseG 2018 behandelt "Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

§ 25. (1) Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben

(3) Erfüllen die Mitglieder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht oder liegen objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vor, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte, so hat die FMA die Zulassung eines Marktbetreibers zu verweigern.

(4) Der Marktbetreiber hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.

(5) Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4 und § 26 erforderlich sind, zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 24 Gebühren
Nächster Paragraph§ 26 Nominierungsausschuss

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 25 BörseG 2018 behandelt "Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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